5 StR 529/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Angeklagten M. und R. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon ab-gesehen, der Angeklagten L. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. 2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten L. ge-gen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe gegen die Angeklagten M. und R. bei doppelter Milderung des Strafrahmens des 247 250 Abs. 2 StGB nach 247247 21, 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB milder bemessen worden w344re. Da der Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, sie also insoweit nicht beschwert ist, kann sich ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur dagegen richten, dass sie ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Die sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet, weil diese Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Ju-gendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach 247 74 JGG zwar davon abe-gesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen - 3 - eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy