BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 529/13 vom 27. November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 beschlossen: Die Revisionen de r Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 4. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten S . mit der Klarstellung, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes verurteilt ist. Die Angeklagte S . hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R . Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Basdorf San der Schneider König Bellay
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