5 StR 530/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Meineides u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 13. Juni 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Urkundenf344lschung und mit versuchtem Betrug, wegen Beihilfe zum Be-trug in zwei F344llen, Diebstahls und falscher Verd344chtigung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. Der Angeklagte r374gt nach 247 338 Nr. 2 StPO, dass ein gem344337 247 22 Nr. 5 StPO von der Aus374bung des Richteramtes ausgeschlossener Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruht die Ver-urteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls (247247 242, 25 Abs. 2 StGB) darauf, dass der Angeklagte die gesondert Verfolg-ten T. , R. und Ri. dazu bestimmt hat, zwei Warmluftger344te von einer Baustelle zu entwenden und ihm in seine Werkstatt zu bringen. Grundlage der Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten war die Aussage des gesondert Verfolgten T. . 3 - 3 - W344hrend des Laufs der Hauptverhandlung wurde der Vorsitzende der Strafkammer in dem vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den ge-sondert Verfolgten R. wegen derselben Straftat anh344ngigen Strafver-fahren als Zeuge geh366rt. Er machte dabei Angaben 374ber den Inhalt der Aus-sage des gesondert Verfolgten T. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. 4 Die zul344ssig erhobene Verfahrensr374ge ist begr374ndet. Der Vorsitzende der Strafkammer war seit seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht f374r das vorliegende Verfahren nach 247 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Richter von der Aus374bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverst344ndiger vernommen ist. 5 6 Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass Sach-gleichheit nicht Verfahrensidentit344t bedeutet und auch dann gegeben ist, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tat-geschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hat (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 22 Rdn. 19). Weiterhin ist der Vorsitzende vor dem Amtsgericht f366rmlich als Zeuge geh366rt worden. Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhal-ten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erkl344rung 374ber Vorg344nge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anh344ngigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen T344tigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, 361 f.; BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12). 7 Schlie337lich ist der Vorsitzende auch zum Tatgeschehen vernommen worden. Vernehmung ist insoweit nicht nur die Wiedergabe eigener Wahr-nehmung zum Tatgeschehen. Vielmehr wird jede Zeugenaussage zu solchen 8 - 4 - Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage sp344ter richter-lich in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden m374ssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114). Vorliegend hat der Vorsitzende als Zeuge im Verfahren gegen den ge-sondert Verfolgten R. Angaben gemacht 374ber den Inhalt der Aussage des Belastungszeugen T. . Im vorliegenden Verfahren war derselbe Sachverhalt mit demselben Beweismittel zu w374rdigen. Der Vorsitzende hat sich 226 vor der abschlie337enden Urteilsberatung in seiner Strafkammer 226 durch seine Angaben darauf festgelegt, welchen Inhalt die Aussage des Zeugen T. hatte, so dass Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit f374r das vorliegende Verfahren denkbar sind. 9 10 Die Vorschrift des 247 22 StPO erfordert nicht den Nachweis, dass der entscheidende Richter tats344chlich voreingenommen ist. Es soll bereits durch eine generelle Regelung der blo337e Anschein einer sachfremden Beeinflus-sung vermieden werden (vgl. BGHSt 31, 358, 359). Sinn und Zweck der Vor-schrift entspricht es, dass ein Richter, der f366rmlich als Zeuge vernommen worden ist, von der Aus374bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge-schlossen ist, wenn er 374ber ein identisches Geschehen zu urteilen h344tte (vgl. Schmid GA 1980, 285, 286; Otto StV 2006, 676, 679). Diese Rechtsfolge wird zu bedenken sein, wenn in derartigen F344llen ein Gerichtspr344sident 374ber die Erteilung einer Aussagegenehmigung f374r ei-nen als Zeugen benannten Richter zu befinden hat. Durch eine Versagung der Aussagegenehmigung werden weder die Verteidigungsinteressen des Angeklagten noch die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung von vorn-herein eingeschr344nkt. Es sind vorzugsweise andere Personen, die ebenfalls 11 - 5 - an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage ste-henden Tatsachen zu h366ren (vgl. dazu auch BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12 sowie BGHSt 45, 354, 361 f.). Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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