5 StR 530/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbrin-gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihr Rechtsmit-tel dringt mit der Sachr374ge zum Strafausspruch durch. Im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Die alkoholabh344ngige Angeklagte lebte seit Ende 1999 mit der Mut-ter der Nebenkl344gerin in einer lesbischen Lebensgemeinschaft. Beide Frauen sprachen 374berm344337ig alkoholischen Getr344nken zu; unter deren Einfluss kam es zu Streitigkeiten und t344tlichen Angriffen der Angeklagten auf ihre Partne- 3 - 3 - rin. Ihr Verh344ltnis war von wechselseitiger heftiger Eifersucht gepr344gt. Die Angeklagte verletzte ihre Lebensgef344hrtin am 4. Dezember 2004 mit einem Messer (BAK 374ber 2 211) und am 19. Mai 2005 mit Faustschl344gen und Tritten (BAK 374ber 1,5 211). Dieserhalb wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Plauen am 7. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ver-urteilt. Am n344chsten Abend kam es nach erneutem Alkoholkonsum in der gemeinsamen Wohnung zu einem weiteren heftigen Streit. Die Lebensge-f344hrtin der Angeklagten warf dieser vor, ihr untreu zu sein, und machte ihr Vorhaltungen wegen der Gerichtsverhandlung vom Vortag. Schlie337lich t366tete die Angeklagte ihre Partnerin mit sechs Stichen. Sie lie337 die Get366tete liegen, zog aus und vertuschte die Tat gegen374ber Dritten bis Ende April 2006. 4 5 b) Das Landgericht schloss 226 dem psychiatrischen Sachverst344ndigen folgend 226 eine Schuldunf344higkeit aus und nahm Zeichen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Umfang des 247 21 StGB an: 204Diese l344gen in einer Alkoholabh344ngigkeit der Angeklagten und einer problematischen Pers366nlichkeitsentwicklung mit deutlichen Z374gen von Dissozialit344t und emoti-onaler Instabilit344t begr374ndet. Die schwere seelische Abartigkeit in Kombinati-on mit der tataktuellen Alkoholisierung w344re ausreichend 226 bei bestehender Einsichtsf344higkeit 226, die Steuerungsf344higkeit der Angeklagten erheblich ein-zuschr344nken (247 21 StGB).223 c) Das Landgericht hat die Annahme eines sonstigen minder schwe-ren Falles im Sinne des 247 213 StGB mit folgenden Erw344gungen abgelehnt: 204Die Kammer beachtete zu Gunsten der Angeklagten, dass der Tat ein Streit zwischen T344ter und Opfer vorausging und geht von einer spontanen Tatbe-gehung aus. Diesem Aspekt steht entgegen, dass die Angeklagte mit 374ber-aus roher Gesinnung G. t366tete. Sowohl die konkrete Bege-hungsweise als auch das Verhalten nach der Tat sprechen gegen die An-nahme eines minder schweren Falles (UA S. 28).223 6 - 4 - Die Schwurgerichtskammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB wegen 204Alkoholgew366hnung223 abgelehnt, 204da die Ange-klagte 205 bereits vor dieser Tat die Neigung zeigte, nach Alkoholgenuss Straftaten unter Gewaltanwendung gegen Leib und Leben eines Anderen zu begehen und sich die Angeklagte dieser Neigung bewusst war oder zumin-dest bewusst h344tte sein k366nnen223 (UA S. 29). 7 2. Zwar ist die Strafzumessung, zu der auch die Frage geh366rt, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen und gegeneinander abzuw344gen. Welchen Umst344nden er bestimmendes Ge-wicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung 374berlassen (st. Rspr. vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung 7). Das Revisionsgericht darf die Gesamtw374rdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachpr374fen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR aaO). Dies ist hier der Fall. 8 a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe ihre Partnerin aus 374beraus roher Gesinnung get366tet, entbehrt einer tats344chlichen Grundla-ge (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Einer solchen Annahme stehen der festgestellte Streit und die von dem Opfer erhobenen Vorw374rfe entgegen. 9 b) Soweit das Landgericht die Tatmodalit344ten strafsch344rfend gewertet hat, besorgt der Senat, dass die Schwurgerichtskammer die Tatausf374hrung bei den hier vorliegenden Voraussetzungen einer verminderten Schuldf344hig-keit 374ber das Ma337 der geminderten Schuld hinaus der Angeklagten angela-stet hat (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 38; BGHR StV 2005, 495). 10 - 5 - c) Gegenstand eines auf das Verhalten nach der Tat gest374tzten schulderh366henden Umstands k366nnte vorliegend die Einstellung der Ange-klagten zur Tat sein (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 9). Indes hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, aus denen die daf374r ge-botene besondere Missachtung gerade des Tatopfers spricht (vgl. BGHR aaO Nachtatverhalten 11; Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 376). 11 3. Die Strafe muss demnach neu bemessen werden. Bei dem hier vor-liegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen. 12 Der Senat weist darauf hin, dass 226 sollte eine erneute Entscheidung 374ber eine Strafrahmenverschiebung erforderlich werden 226 zu erw344gen sein wird, ob der Angeklagten ihr Alkoholkonsum im Blick auf ihre Alkoholabh344n-gigkeit und ihres Hanges, Alkohol im 334berma337 zu konsumieren (UA S. 30) uneingeschr344nkt vorgeworfen werden kann (vgl. BGHSt 49, 239, 254; Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 21 Rdn. 26). 13 Jedenfalls wird der neue Tatrichter die Vollstreckungsreihenfolge an-hand des jetzt geltenden 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu pr374fen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 226 5 StR 374/07). 14 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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