Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StPO 247247 247, 338 Nr. 5 Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten w344hrend einer Zeu-genvernehmung gem344337 247 247 StPO in andauernder Abwesen-heit des Angeklagten eine f366rmliche Augenscheinseinnahme, so ist der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO nicht erf374llt, wenn dem Angeklagten das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt bei seiner Unterrichtung nach 247 247 Satz 4 StPO gezeigt wird (im Anschluss an BGHR StPO 247 247 Satz 4 Unterrichtung 1 unter Aufgabe entgegen-stehender Senatsrechtsprechung, BGHR StPO 247 247 Abwe-senheit 5). BGH, Urteil vom 11. November 2009 226 5 StR 530/08 LG Berlin 226 5 StR 530/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. No-vember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin Z. als Verteidigerin, Rechtsanw344ltin P. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 13. M344rz 2008 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei, wegen Betru-ges in 13 F344llen, versuchten Betruges in f374nf F344llen und Anstiftung zum Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten in zwei F344llen unter Einbeziehung anderweitig rechtskr344ftig verh344ngter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Jenseits der auf Verletzung des 247 247 StPO gest374tzten Verfahrens-r374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit des Angeklagten w344hrend einer Augenscheinseinnahme ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere steht die Wertung des Landgerichts zur Bedeutungslosigkeit des auf Zeugenvernehmung mehrerer Prostituierter ge-richteten Beweisbegehrens des Angeklagten nicht in unaufl366sbarem Wider-spruch zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin und der Zeugin D. . Sachlichrechtlich ist die Beweisw374rdigung des Land- 2 - 4 - gerichts nicht zu beanstanden. Durchgreifende Rechtsfehler zur Frage der Sch344den aus den vom Angeklagten einger344umten Verm366gensdelikten sind nicht ersichtlich. 2. Auch die Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO ist unbegr374ndet. 3 a) Insoweit beanstandet die Revision die Abwesenheit des Angeklag-ten w344hrend einer Augenscheinseinnahme. Die Nebenkl344gerin ist gem344337 247 247 Satz 1 und 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten zeugenschaftlich vernommen worden. Dabei ist ihr Kalender in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein genommen worden. W344hrend der Unterrichtung des Angeklagten von dem wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage der Ne-benkl344gerin gem344337 247 247 Satz 4 StPO ist der Kalender auf Anordnung der Strafkammervorsitzenden 204von dem Angeklagten in Augenschein genom-men223 worden. 4 5 b) Die R374ge ist 226 entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seinem Beschlussverwerfungsantrag 226 zul344ssig. Das Augenscheinsobjekt ist durch die Wiedergabe der anschaulichen und konkret f374r die Beweisf374h-rung ma337geblichen Teile des Kalenders im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend deutlich bezeichnet worden. Die Statthaftigkeit von R374gen der hier vorliegenden Art h344ngt nicht davon ab, dass der Verteidiger die An-ordnung der Augenscheinseinnahme in fortdauernder Abwesenheit des An-geklagten durch den Strafkammervorsitzenden gem344337 247 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat; daher brauchte hierzu auch nicht gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen zu werden. c) Trotz von der Nebenkl344gerin in dem Kalender w344hrend der Ver-nehmung vorgenommener Markierungen vermag der Senat die ausdr374cklich protokollierte Augenscheinseinnahme, mit welcher die Art von Eintragungen und das Vorhandensein unterschiedlicher Schriftbilder in dem Kalender ver-anschaulicht werden sollten, nicht als blo337en Vernehmungsbehelf zu verste- 6 - 5 - hen, so dass die R374ge nicht etwa schon deshalb (offensichtlich) unbegr374ndet ist. 3. Der Senat m366chte zwar dem Begriff der Vernehmung im Sinne des 247 247 StPO bei entsprechenden R374gen nach 247 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO 247 247 Abwesen-heit 1, 14, 15; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bei R374gen nach 247 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit ge-hender Ausschluss der 326ffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gem344337 247247 171a bis 172 GVG f374r die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist. Dort wird 204die Vernehmung223 im Sinne des entsprechenden Verfahrensabschnitts ver-standen; hierzu rechnen alle Verfahrensvorg344nge, die mit der eigentlichen Vernehmung eng in Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln (BGH NJW 1996, 2663, insoweit in BGHSt 42, 158 nicht abgedruckt; BGH NJW 2003, 2761, insoweit in BGHSt 48, 268 nicht abgedruckt; BGH, Be-schluss vom 20. Juli 2004 226 4 StR 254/04). 7 Hier hing die erfolgte Augenscheinseinnahme mit der Zeugenverneh-mung der Nebenkl344gerin, die sich zu ihrem Kalender ge344u337ert und ihn erl344u-tert hat, sachlich (sogar besonders) eng zusammen; das Landgericht hat in seiner Gestaltung eine Best344tigung ihrer Aussage gefunden (UA S. 6/7, 15, 19; ausweislich des Protokolls hat eine f366rmliche Augenscheinseinnahme betreffend den Kalender vor Vernehmung der Nebenkl344gerin 226 was der R374ge den Boden entzogen h344tte 226, anders als auf UA S. 19 notiert, nicht stattge-funden). Diesen Kalender w344hrend der Zeugenvernehmung der Nebenkl344ge-rin unter fortdauerndem Ausschluss der von der Vernehmung ausgeschlos-senen 326ffentlichkeit in Augenschein zu nehmen, w344re nach der zitierten Rechtsprechung unbedenklich gewesen (BGHR GVG 247 171b Abs. 1 Augen-schein 1). 8 - 6 - An einer identischen Auslegung, wonach 247 338 Nr. 5 i.V.m. 247 247 StPO die Augenscheinseinnahme auch in Abwesenheit des w344hrend der Vernehmung der Zeugin entfernten Angeklagten gestattete, ist der Senat wegen nach wie vor entgegenstehender Rechtsprechung (vgl. dazu, jeweils m.N., Diemer in KK 6. Aufl. 247 247 Rdn. 6 und 8 sowie Kuckein, ebenda 247 338 Rdn. 77) gehindert. Auf entsprechende Anfrage bei den anderen Strafsena-ten (Senatsbeschluss in dieser Sache vom 10. M344rz 2009, StV 2009, 226 m. Anm. Schlothauer; vgl. ferner den Anfragebeschluss des Senats in einer Parallelsache vom selben Tage 226 5 StR 460/08, StV 2009, 342 m. Anm. Ei-senberg; hierzu nunmehr 226 betreffend die Vereinbarkeit fortdauernder Abwe-senheit des Angeklagten w344hrend der Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen mit 247 247 StPO 226 Vorlagebeschluss des Senats vom heutigen Tage) hat lediglich der 1. Strafsenat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf-gegeben. 9 10 4. Die R374ge greift indes aus anderen Gr374nden nicht durch, so dass ei-ne Divergenzvorlage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen hier nicht veran-lasst ist. Unterstellt man n344mlich auf der Grundlage der verbindlichen Recht-sprechung den Verfahrensversto337, so ist dieser jedenfalls wirksam geheilt worden. a) Auch die den Senat bindende Rechtsprechung, die eine Erhebung des Sachbeweises w344hrend der Zeugenvernehmung in fortdauernder Abwe-senheit des Angeklagten von 247 247 StPO grunds344tzlich nicht als gedeckt an-sieht, verneint einen durchgreifenden Versto337 f374r den Fall nachtr344glicher Hei-lung (vgl. BGHSt 37, 48, 49). Diese liegt in einer Wiederholung der Augen-scheinseinnahme w344hrend der weiteren Hauptverhandlung nunmehr in An-wesenheit des Angeklagten. 11 Hierf374r reicht die Besichtigung des Augenscheinsobjekts durch den Angeklagten w344hrend seiner Unterrichtung gem344337 247 247 Satz 4 StPO aus. Alle weiterhin anwesenden notwendigen Verfahrensbeteiligten hatten dabei 12 - 7 - selbstverst344ndlich die M366glichkeit, das Augenscheinsobjekt ihrerseits noch-mals zu besichtigen. Das gen374gt f374r die eine Heilung bewirkende wiederholte Augenscheinseinnahme. Beim Augenschein in der Hauptverhandlung ist ein zus344tzlicher 204Kommunikationsakt223 unter den Verfahrensbeteiligten mit aus-dr374cklicher Er366rterung zur Erheblichkeit einzelner Beobachtungen grunds344tz-lich nicht erforderlich (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 86 Rdn. 17; a.A. Schlothauer StV 2009, 228, 229 m.w.N.). Bei einem 374berschaubaren schlich-ten Erscheinungsbild des Augenscheinsobjekts kann selbst f374r den Fall suk-zessiver Augenscheinseinnahme nichts Weitergehendes gelten. Ein Aus-nahmefall mag gegeben sein, wenn das Gericht einem eher unauff344lligen Detail des Augenscheinsobjekts entscheidende Bedeutung zumisst, ohne die Prozessbeteiligten hier374ber deutlich zu informieren, so dass die Gefahr einer 334berraschungsentscheidung best374nde. Ein solcher Fall ist hier nicht gege-ben. Im 334brigen liegt, namentlich angesichts der Abhandlung der Reaktion des Angeklagten auf die Augenscheinseinnahme im Urteil (UA S. 19), sogar auf der Hand, dass die Strafkammervorsitzende auf von der Nebenkl344gerin erl344uterte, teils gar markierte Kalendereintragungen im Rahmen der Unter-richtung nach 247 247 Satz 4 StPO in Gegenwart der 374brigen Verfahrensbetei-ligten 226 entsprechend der Er366rterung bei der Augenscheinseinnahme im Rahmen der Zeugenvernehmung 226 besonders hingewiesen hat; weiterge-hender Protokollierung h344tte dieser Vorgang nicht bedurft (vgl. Als-berg/N374se/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 240). Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang auch nicht etwa eine unzul344ngli-che Unterrichtung des Angeklagten geltend gemacht und auch mit der Revi-sion zu einer etwa unterschiedlichen Kommunikation bei der Augen-scheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten und bei der Besichtigung im Rahmen seiner Unterrichtung nichts vorgetragen. b) Der 2. Strafsenat hat bereits bei identischer Fallgestaltung eine wirksame Heilung des angenommenen Versto337es bejaht (BGHR StPO 247 247 Satz 4 Unterrichtung 1; 344hnlich bereits in StV 1983, 3; entsprechend der Ant-wortbeschluss vom 17. Juni 2009 226 2 ARs 138/09). Der erkennende 5. Straf- 13 - 8 - senat hat seine einer Heilung 226 mangels nochmaliger f366rmlicher Besichtigung des Augenscheinsobjekts durch s344mtliche Prozessbeteiligte gemeinsam 226 entgegenstehende Rechtsprechung (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 5; BGH StV 1981, 57; 1986, 418; vgl. auch Beschluss vom 26. Februar 1985 226 5 StR 108/85), auf die sich die Revision beruft, bereits im Anfragebe-schluss aufgegeben. Auch nach 334berpr374fung der Ergebnisse des Anfrage-verfahrens, in dem die 374brigen Strafsenate best344tigt haben, bislang nicht entsprechend entschieden zu haben, h344lt der Senat an dieser Auffassung fest. Sie ist auch vom 1. und vom 4. Strafsenat ausdr374cklich gebilligt worden (vgl. die Antwortbeschl374sse vom 22. April 2009 226 1 ARs 6/09 226 und vom 25. August 2009 226 4 ARs 7/09). 14 c) Soweit der 3. Strafsenat (Antwortbeschluss vom 7. Juli 2009 226 3 ARs 7/09) zu einer abweichenden Auffassung neigt und die Vorlage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen wegen grunds344tzlicher Bedeutung anregt, folgt der erkennende Senat dem nicht. Er sieht bei Annahme einer Heilung in Form des hier in Frage stehenden Vorgehens keine Anhaltspunkte f374r ernst-liche rechtsstaatliche Defizite. Die Gefahr, dass die insgesamt schwer 374ber-schaubare Rechtsprechung zu 247 247 StPO noch komplizierter w374rde, k366nnte der Senat allein in der Fortf374hrung seiner bisherigen 374berformalen Recht-sprechung erblicken. Ob in sonstigen F344llen weitergehender Beweiserhe-bung w344hrend einer gem344337 247 247 StPO in Abwesenheit des Angeklagten erfolgten Vernehmung eine Heilung anders als durch vollst344ndige Wiederho-lung erfolgen k366nnte, etwa gar in einer Art Selbstleseverfahren beim Urkun-denbeweis, wird gegebenenfalls zu entscheiden sein. 5. Abschlie337end bemerkt der Senat zu den f374r eine Vorlage an den Gro337en Senat ins Feld gef374hrten Argumenten des 3. Strafsenats: Dessen Vorschlag, eine einheitliche Rechtsprechung zu den absoluten Revisions-gr374nden aus 247 338 Nr. 5 und 6 StPO durch Aufgabe der 204Zusammenhang-formel223 bei 247 338 Nr. 6 StPO zu finden, folgt der 5. Strafsenat nicht. Dem ste- 15 - 9 - hen gegen374ber der Bedeutung des 326ffentlichkeitsgrundsatzes vorrangige Belange einer stringenten Gestaltung der Hauptverhandlung entgegen. 6. Trotz der betr344chtlichen durch das Anfrageverfahren verursachten Verz366gerung der Revisionsentscheidung (vgl. Rie337 in NStZ-Sonderheft f374r Miebach 2009, S. 30, 32 f.) besteht kein Anlass f374r eine irgendwie geartete Kompensation in der Rechtsfolge. Das Verfahren nach 247 132 GVG vermag als rechtsstaatliche Ausgestaltung des gerade auch dem Schutz des Be-schwerdef374hrers dienenden Rechtsmittelrechts grunds344tzlich keine rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung zu begr374nden (vgl. BVerfGE 122, 248, 280). 16 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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