5 StR 530/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin Z. als Verteidigerin, Rechtsanw344ltin O. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten w344hrend einer Zeugenvernehmung gem344337 247 247 StPO in seiner an-dauernden Abwesenheit eine f366rmliche Augen-scheinseinnahme, die mit der Vernehmung in engem Sachzusammenhang steht, so ist dem Angeklagten bei seiner Unterrichtung nach 247 247 Satz 4 StPO das in sei-ner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzeigen; das ist im Zusammenhang mit der Unter-richtung zu protokollieren. Bei einer so gestalteten Unter-richtung ist der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO nicht erf374llt. Der Senat fragt bei den 374brigen Strafsenaten an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 2. Die Verhandlung wird ausgesetzt. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei, wegen Betru-ges in 13 F344llen, versuchten Betruges in f374nf F344llen und Anstiftung zum Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten in zwei F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzten Revi-sion. 1 - 4 - 1. Der Senat m366chte die Revision 226 dem Beschlussantrag des Gene-ralbundesanwalts im Ergebnis folgend 226 verwerfen. W344hrend er die Sachr374-ge und die sonstigen Verfahrensr374gen f374r unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO erachtet, kann er 374ber die auf Verletzung des 247 247 StPO ge-st374tzte Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit des An-geklagten w344hrend einer Augenscheinseinnahme, die er ebenfalls f374r unbe-gr374ndet h344lt, nicht ohne Anfrage gem344337 247 132 Abs. 2 und 3 GVG entschei-den. 2 Mit der R374ge beanstandet die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten w344hrend einer Augenscheinseinnahme, den Kalender der Nebenkl344gerin betreffend, deren Zeugenvernehmung gem344337 247 247 Satz 1 und 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt ist; w344hrend der Unter-richtung des Angeklagten gem344337 247 247 Satz 4 StPO ist der Kalender auf An-ordnung der Strafkammervorsitzenden 204von dem Angeklagten in Augen-schein genommen223 worden. 3 4 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts h344lt der Senat die R374ge f374r zul344ssig. Das Augenscheinsobjekt ist durch die Wiedergabe der anschaulichen und konkret ma337geblichen Teile des Kalenders im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend deutlich bezeichnet. Die Statthaftigkeit von R374gen der hier vorliegenden Art h344ngt 226 zumal nach bislang verbindli-cher Rechtsprechung 226 nicht davon ab, dass der Verteidiger die Anordnung der Augenscheinseinnahme in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten durch den Strafkammervorsitzenden gem344337 247 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat; daher braucht hierzu auch nicht gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorge-tragen zu werden (vgl. n344her den weiteren Vorlagebeschluss des Senats vom heutigen Tag 226 5 StR 460/08, sub 3 a). Trotz von der Nebenkl344gerin in dem Kalender w344hrend der Verneh-mung vorgenommener Markierungen vermag der Senat die ausdr374cklich pro-tokollierte Augenscheinseinnahme, mit welcher die Art von Eintragungen und 5 - 5 - das Vorhandensein unterschiedlicher Schriftbilder in dem Kalender veran-schaulicht werden sollten, nicht, wie der Generalbundesanwalt, als blo337en Vernehmungsbehelf zu verstehen (vgl. dazu BGHR StPO 247 247 Abwesen-heit 10, 26, 28), so dass die R374ge nicht etwa schon deshalb (offensichtlich) unbegr374ndet ist. 3. Der Senat m366chte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des 247 247 StPO bei entsprechenden R374gen nach 247 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO 247 247 Abwe-senheit 1, 14, 15; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs bei R374gen nach 247 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit ge-hender Ausschluss der 326ffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gem344337 247 171a bis 247 172 GVG f374r die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist. Dort wird 204die Vernehmung223 im Sinne des entsprechenden Verfahrensabschnitts ver-standen; hierzu rechnen alle Verfahrensvorg344nge, die mit der eigentlichen Vernehmung eng in Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln (BGH NJW 1996, 2663, insoweit in BGHSt 42, 158 nicht abgedruckt; BGH NJW 2003, 2761, insoweit in BGHSt 48, 268 nicht abgedruckt; BGH, Be-schluss vom 20. Juli 2004 226 4 StR 254/04). 6 7 a) Die erfolgte Augenscheinseinnahme hing mit der Zeugenverneh-mung der Nebenkl344gerin, die sich zu dem in Augenschein genommenen Ka-lender ge344u337ert und ihn erl344utert hat, sachlich (sogar besonders) eng zu-sammen; der Kalender geh366rte ihr, in seiner Gestaltung hat das Landgericht eine Best344tigung ihrer Aussage gefunden (UA S. 6/7, 15, 19; ausweislich des Protokolls hat eine f366rmliche Augenscheinseinnahme betreffend den Kalen-der der Nebenkl344gerin vor deren Zeugenvernehmung, anders als auf UA S. 19 notiert, nicht stattgefunden). Diesen Kalender w344hrend der Zeu-genvernehmung der Nebenkl344gerin unter fortdauerndem Ausschluss der von der Vernehmung ausgeschlossenen 326ffentlichkeit in Augenschein zu neh- - 6 - men, begegnet nach der zitierten Rechtsprechung keinen Bedenken (BGHR GVG 247 171b Abs. 1 Augenschein 1). Eine identische Auslegung, wonach die Augenscheinseinnahme auch in Abwesenheit des w344hrend der Vernehmung der Zeugin entfernten Ange-klagten vorgenommen werden konnte, ist f374r 247 338 Nr. 5 i.V.m. 247 247 StPO ebenfalls sachgerecht. Zur n344heren Begr374ndung verweist der Senat auf sei-nen weiteren Vorlagebeschluss vom heutigen Tage 226 5 StR 460/08 sub 4 a bis c. Die bisher f374r den Senat verbindliche Rechtsprechung ist insbesondere auch f374r den Fall anderer Beweiserhebungen, namentlich Urkundenverle-sungen oder Augenscheinseinnahmen, in Abwesenheit des w344hrend der Vernehmung entfernten Angeklagten anderer Auffassung (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 4, 5, 25; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597). Zur im Einzelfall unerl344sslichen Vermeidung eines Zusammentreffens von Ange-klagtem und Zeugen l344sst sie eine Ausnahme f374r den Sonderfall des Augen-scheins am K366rper des Zeugen zu (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 30). 8 b) Bleibt der w344hrend der Vernehmung eines Zeugen gem344337 247 247 StPO entfernte Angeklagte auch von einer mit der Vernehmung eng zusam-menh344ngenden Beweiserhebung ausgeschlossen, besteht allerdings die Ge-fahr eines Defizits an Information des Angeklagten 374ber Beweismaterial, wel-ches nach f366rmlicher Einf374hrung in die Hauptverhandlung im Urteil verwertet werden kann (247 261 StPO). Dies ist der tragende Grund f374r die bisherige Rechtsprechung, die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten w344hrend dieser weiteren Beweiserhebung nicht zu gestatten, den Angeklagten folge-richtig bei einem Versto337 hiergegen unter den Schutz des absoluten Revisi-onsgrundes des 247 338 Nr. 5 StPO wegen verfahrenswidriger Abwesenheit zu stellen. 9 Indes bedarf es zur Vermeidung des aufgezeigten, in der Tat unakzep-tablen Informationsdefizits des Angeklagten nicht dieser Auslegung des 10 - 7 - 247 247 StPO und nicht eines so weitgehenden Schutzes des Angeklagten 374ber den absoluten Revisionsgrund. Seine umfassenden Informationsrechte sind vielmehr durch eine anderweitige vollst344ndige Information 374ber den in seiner fortdauernden Abwesenheit erhobenen Sachbeweis zu wahren. Hier-f374r stellt ein Vorzeigen des in seiner Abwesenheit besichtigten Augen-scheinsobjekts (oder ein nochmaliges Vorlesen 226 bei Einvernehmen auch Lesenlassen 226 einer in seiner Abwesenheit verlesenen Urkunde) sofort nach seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung einen vollwertigen Ersatz dar. Solches hat im Rahmen der nach 247 247 Satz 4 StPO vorgeschriebenen Un-terrichtung des Angeklagten 374ber die in seiner Abwesenheit erfolgte Ver-nehmung zu geschehen. In Anbetracht der Bedeutung des Informations-rechts des Angeklagten ist dies nach Auffassung des Senats als wesentliche F366rmlichkeit nach 247 273 Abs. 1 StPO neben der ebenso protokollpflichtigen Unterrichtung (BGHSt 1, 346, 350; BGH bei Dallinger MDR 1957, 267; bei Becker NStZ-RR 2005, 259) gesondert zu protokollieren. 11 Unterbleibt diese Unterrichtung, so kann der Angeklagte das mit der Revision 226 nicht anders als bei einer Verletzung des 247 247 Satz 4 StPO als relativen Revisionsgrund (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2002, 814; BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 14; BGH bei Kusch NStZ-RR 1998, 261; bei Be-cker NStZ-RR 2002, 70; 2003, 3) 226 r374gen. Bei Wahrung solcher Unterrich-tungsstandards, wie sie im vorliegenden Fall erf374llt sind, wird den Interessen des Angeklagten hinreichend Gen374ge getan. Einer Absicherung der betroffe-nen Angeklagtenrechte 374ber den absoluten Revisionsgrund bedarf es nicht. Damit gestattet die vom Senat f374r sachgerecht erachtete, der Auslegung zu 247 338 Nr. 6 StPO i.V.m. 247 174 GVG entsprechende Auslegung des Verneh-mungsbegriffs des 247 247 StPO ohne weiteres eine thematisch geordnete Ausgestaltung der Hauptverhandlung auch im Rahmen von Vernehmungen in Abwesenheit des Angeklagten. Ob hiernach sogar f374r einen weiteren Per-sonalbeweis Entsprechendes zu gelten h344tte, etwa die erg344nzende Befra-gung eines Zeugen, Sachverst344ndigen oder Mitangeklagten zu einem punk-tuellen Thema, das in engstem Sachzusammenhang mit dem Gegenstand - 8 - der in Abwesenheit des Angeklagten erfolgenden Vernehmung steht, ist hier nicht zu entscheiden. Insoweit k366nnte Abweichendes zu gelten haben ange-sichts einer nicht gleich zuverl344ssig m366glichen Unterrichtung des Angeklag-ten, die beim Personalbeweis 226 jenseits m366glicher 334bertragung an den An-geklagten entsprechend der Technik des 247 247a StPO (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 25, 29; BGH NStZ 2006, 713; dazu bereits BGHR 247 247 Satz 4 Unterrichtung 6; van Gemmeren NStZ 2001, 263) 226 nur mittelbar durch Bericht erfolgt. 4. Die der gew374nschten Auslegung des Verfahrensrechts entgegen-stehende Rechtsprechung sieht zwar die Erhebung des Sachbeweises w344h-rend der Zeugenvernehmung in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten von 247 247 StPO nicht als gedeckt an, verneint freilich einen durchgreifenden Versto337 f374r den Fall nachtr344glicher Heilung (BGHSt 37, 48, 49). Diese wird in der Wiederholung der Augenscheinseinnahme (oder Urkundenverlesung) w344hrend der weiteren Hauptverhandlung nunmehr in Anwesenheit des An-geklagten gefunden (war derselbe Sachbeweis etwa schon einmal zuvor in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten erhoben worden, l344ge in seiner nochmaligen Erhebung kein wesentlicher Teil der Hauptver-handlung, was den absoluten Revisionsgrund ebenfalls ausschl366sse; vgl. hierzu BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 4). 12 W344re eine solche Heilung durch wiederholte Augenscheinseinnahme entgegen der vom Senat in erster Linie vertretenen Auffassung n366tig, w344re hier freilich auch diesem Erfordernis gen374gt, und zwar durch die von dem Angeklagten vorgenommene Besichtigung des Augenscheinsobjekts w344h-rend seiner Unterrichtung gem344337 247 247 Satz 4 StPO. Das erscheint als wie-derholte Augenscheinseinnahme ausreichend. Alle weiterhin anwesenden notwendigen Verfahrensbeteiligten hatten dabei selbstverst344ndlich die M366g-lichkeit, das Augenscheinsobjekt ihrerseits nochmals zu besichtigen. Selbst wenn daher die der Auffassung des Senats entsprechende Neuorientierung beim Vernehmungsbegriff unterbliebe, k344me der absolute Revisionsgrund 13 - 9 - wegen Heilung des dann anzunehmenden Abwesenheitsversto337es durch Wiederholung des Sachbeweises in Anwesenheit des Angeklagten aus an-deren, nachrangigen Gr374nden nicht zum Tragen. In Entscheidungen anderer Senate ist bei entsprechender Fallgestal-tung auch schon eine solche wirksame Heilung des angenommenen Versto-337es ohne weiteres bejaht worden (BGHR StPO 247 247 Satz 4 Unterrichtung 1). Die Revision kann sich dagegen nur auf ver366ffentlichte Rechtsprechung des 5. Strafsenats berufen, der eine nochmalige f366rmliche Besichtigung durch s344mtliche Prozessbeteiligte f374r die heilende Annahme eines wiederhol-ten Augenscheins f374r unerl344sslich hielt, da nur so der Angeklagte bei der ei-gentlichen, im Urteil verwertbaren Beweiserhebung anwesend sei (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 5; BGH StV 1981, 57; 1986, 418; vgl. auch Be-schluss vom 26. Februar 1985 226 5 StR 108/85). Hierin sieht der Senat in sei-ner jetzigen Besetzung auch im Lichte der umfassenden Informationsrechte des Angeklagten eine formale 334berspitzung des Anwesenheitsrechts. Er gibt diese Rechtsprechung daher auf. 14 Zwar kennt der Senat ausdr374cklich so begr374ndete Entscheidungen anderer Strafsenate nicht. Es erscheint ihm gleichwohl nicht gesichert, dass nicht doch andere Strafsenate tragend wie der 5. Strafsenat in den zitierten Erkenntnissen entschieden haben. Insbesondere l344sst sich nicht ausschlie-337en, dass einer nach der Ausgangsentscheidung ergangenen aufhebenden Entscheidung, in der lediglich knapp vermerkt ist, der Versto337 sei nicht ge-heilt worden (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 4; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH NStZ 2001, 262 [1. Strafsenat]; StV 1984, 102, 103; 2002, 8 [3. Straf-senat]), tats344chlich eine 204Heilung223 wie im vorliegenden Fall zugrunde lag, die der entscheidende Senat indes in Befolgung der ihn bindenden damaligen Entscheidungen des 5. Strafsenats wie selbstverst344ndlich ohne n344here Er-l344uterung als unzureichend befunden hat. 15 - 10 - 5. Der Senat fragt daher vorsorglich bei den anderen Senaten an, ob an der beabsichtigten Entscheidung des Senats etwa widersprechender Rechtsprechung festgehalten wird. 16 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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