5 StR 530/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Febru-ar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K. als Verteidiger, Rechtsanwalt Z. als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, weil er den Gesch344digten nicht ausschlie337bar in Notwehr erstochen habe. In ihrer hiergegen gerichteten Revision r374gt die Staatsan-waltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Der sp344ter Get366tete hielt sich am 18. Oktober 2009 seit den Nachmit-tagsstunden mit zwei Bekannten in einem Lokal auf, in dem alle drei Perso-nen reichlich alkoholische Getr344nke konsumierten. Bis gegen 19.30 Uhr ge-sellten sich noch zwei Freundinnen zu ihnen. Kurze Zeit sp344ter suchte der Angeklagte mit seiner Verlobten und einem ihnen bekannten Paar ebenfalls 3 - 4 - das Lokal auf, um gemeinsam zu essen. Sie setzten sich an einen wenige Meter entfernten Nebentisch. Als die Gruppe um den Gesch344digten die Rechnung verlangte, kam es wegen deren H366he mit der Kellnerin zu einem lautstark gef374hrten Disput. Die Kellnerin verlie337 den Raum, um die Gesch344ftsf374hrerin zu informieren. Nun-mehr 344u337erte der Bekannte des Angeklagten laut in Richtung auf die Grup-pe, ob man hier nicht in Ruhe essen k366nne. Er ging schlie337lich zum Neben-tisch und begann mit einem der Bekannten des Gesch344digten eine k366rperli-che Auseinandersetzung. 4 Fast gleichzeitig sprang der Gesch344digte (Blutalkoholkonzentration von 1,5 211) auf und begab sich zum Tisch des Angeklagten, der mit dem R374-cken zum Raum sa337. Als sich der vom Geschehensablauf 374berraschte An-geklagte umdrehte und entweder gerade aufgestanden war oder im Begriff war aufzustehen, erhielt er von dem durchtrainiert wirkenden Gesch344digten einen heftigen und schmerzhaften Faustschlag auf das linke Auge, durch den er seine Kontaktlinse verlor. Der Angeklagte taumelte nach hinten und schlug mit seinem Ellenbogen schmerzhaft auf eine Tischplatte, w344hrend der Ge-sch344digte ihm nachsetzte. Nicht ausschlie337bar schickte sich der Gesch344digte an, erneut auf den Angeklagten einzuschlagen. Um weitere Schl344ge abzu-wehren, zog der Angeklagte sein Messer aus dem Hosenbund und f374hrte einen t366dlich wirkenden Stich in den R374cken des 374ber ihn gebeugten Ge-sch344digten aus. Er stach im Laufe der insgesamt nur wenige Sekunden dau-ernden k366rperlichen Auseinandersetzung 226 w344hrend der es ihm noch gelang, sich wieder aufzurichten und vor dem Gesch344digten zu stehen 226 noch zwei-mal in den vorderen Oberk366rper des Gesch344digten, der durch den ersten Stich nicht sofort handlungsunf344hig geworden war. Dieser verlor jedoch als-bald seine Kr344fte, rutschte, sich am dabei zerrei337enden T-Shirt des Ange-klagten festhaltend, vor diesem zu Boden und verstarb noch am Ort des Ge-schehens. 5 - 5 - 2. Die gegen die Beweisw374rdigung gerichteten Beanstandungen der Revision gehen fehl. Mit der Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszu-schlie337en, dass der Gesch344digte den Angeklagten v366llig 374berraschend an-gegriffen habe, wird die tatgerichtliche Tatsachengrundlage ausreichend aus-gesch366pft. Insbesondere wird die dahingehende Darstellung des Angeklag-ten durch die rechtsmedizinische Begutachtung seiner und der Verletzungen des Get366teten best344tigt und durch Zeugenaussagen sowie die Auswertung des Verlaufs der Ereignisse unter Ber374cksichtigung der r344umlichen Verh344lt-nisse gest374tzt. Aus dem rechtsfehlerfrei angenommenen Sachverhalt l344sst sich auch ein Verteidigungswille des Angeklagten ableiten. Dass dieser an-gegeben hat, er habe keine Erinnerung mehr an die konkret gef374hrten Sti-che, widerstreitet der insoweit bestehenden M366glichkeit nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des Verteidigungswillens Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 32, Rn. 25 f.). Auch die detaillierten Ausf374hrungen des Nebenkl344gervertreters in der Hauptverhandlung lassen keinen durchgreifenden revisiblen Rechtsfehler hinsichtlich der landgerichtlichen Auswertung der einzelnen Aussagen zu dem dynamischen Tatgeschehen erkennen. Dass andere Wertungen als die-jenigen des Landgerichts m366glich w344ren, vielleicht sogar n344her liegen m366-gen, berechtigt das Revisionsgericht nicht zum Eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 226 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, in BGHSt 50, 299 insoweit nicht abgedruckt). 6 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Schwurgericht bei dem rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten Sachverhalt die Voraussetzungen des 247 32 StGB angenommen hat. Dieser rechtfertigt na-mentlich die Annahme, der Angeklagte habe das Ma337 der objektiv erforderli-chen Verteidigung nicht 374berschritten. 7 Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des 247 32 Abs. 2 StGB erfor-derlich ist, h344ngt im Wesentlichen von Art und Ma337 des Angriffs ab. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 1994 226 5 StR 309/94, NStZ 1994, 581; BGH, Beschluss vom 25. Ok- 8 - 6 - tober 2001 226 1 StR 435/01, NStZ 2002, 140) darf sich der Angegriffene grunds344tzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige sowie endg374ltige Beseitigung der Gefahr erwarten l344sst. Das schlie337t auch den Einsatz lebensgef344hrlicher Mittel ein. Zwar kann ein sol-cher nur in Ausnahmef344llen in Betracht kommen; er darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht gen366tigt, auf die Anwendung weniger gef344hrlicher Verteidigungsmittel zur374ckzugreifen, wenn deren Wirkung f374r die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewis-sem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen. Nach diesen Ma337st344ben ist das Tatgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht davon ausgegangen, dass auch die beiden weiteren Messerstiche durch Notwehr gerechtfertigt seien. Der gesamte Vorgang spielte sich innerhalb weniger Sekunden ab; der Angeklagte musste nicht die weiteren Wirkungen des ersten Stiches auf den 226 nicht sofort handlungsun-f344hig gewordenen 226 Gesch344digten abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1987 226 1 StR 582/87, BGHR StGB 247 32 Abs. 2 Erforderlich-keit 3). 9 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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