5 StR 53/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte nach § 33 Abs. 1 und 2 StGB-DDR auf Bewährung verurteilt wird. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr fes t - gesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angedroht. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den An geklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbe u - gung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausg e - setzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des A n - geklagten, mit der ein Freispruch erstrebt wird, ist aus den Gründen der A n - tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen bedarf der Rechtsfolgenausspruch einer Ä n - derung. - 3 - Zu Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung IX des Ministeriums fr Staatss i - cherheit der DDR an dem Aufenthaltsbeschrnkungsverfahren gegen Pr o - fessor Dr. Robert Havemann (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewe r - tet. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend vom Grundsatz strikter Alternativitt ausgehend, angenommen, daß das Recht der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder als das Recht der DDR sei, weil ersteres die Möglichkeit der Verhngung einer zur Bewhrung ausgesetzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landg e - richt jedoch bersehen, daß das Recht der DDR im vorliegenden Fall wegen des Vorliegens bloßer Beihilfe (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-DDR) eine auße r - gewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB-DDR ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 339 Beihilfe 1). Danach kann u.a. eine leichtere als die g e - setzlich vorgesehene Strafart, namentlich eine Verurteilung auf Bewhrung nach § 33 StGB-DDR, angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwi e - gend ist. Whrend der Generalbundesanwalt angesichts des Unrechtsg e - halts der Tat eine Verurteilung auf Bewhrung fr fernliegend erachtet und deshalb Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Erkennen der Mö g - lichkeit einer außergewöhnlichen Strafmilderung gemß § 22 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 StGB-DDR auf die nchst der Freiheitsstrafe leichtere Strafart, nmlich die Verurteilung auf Bewhrung nach § 33 StGB-DDR, e r kannt htte. Der Senat verurteilt deshalb in entsprechender Anwendung der Vo r - schrift des § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten auf Bewhrung, setzt eine Bewhrungszeit von einem Jahr fest und droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten an (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 StGB-DDR). Fr diese Festse t - zung des sich nach allem ergebenden Mindestmaßes der Strafe ist auch b e - stimmend, daß die Behandlung der Sache jenseits des vom Landgericht bercksichtigten 25jhrigen Zurckliegens des Tatgeschehens eine b e - achtliche Verzögerung dadurch erfahren hat, daß die Staatsanwaltschaft auf - 4 - die Revisionsbegrndung des Angeklagten ihre Gegenerklrung erst 14 M o - nate spter angebracht hat. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird folgendermaûen gefaût: § 131 Abs. 1, § 244, § 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR. Der ange sichts des Revisionsziels eines Freispruchs geringfgige Teilerfolg des Rechtsmittels fhrt nicht zu einer Billigkeitsentscheidung g e - mû § 473 Abs. 4 StPO. Harms Hger Basdorf Gerhardt RiBGH Schaal ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Harms
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