5 StR 53/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. F374r die sachliche Berechtigung der Einw344nde der Revision gegen die Verwertung der in Frankreich durchgef374hrten richterlichen Vernehmung des Zeugen F. , die gem344337 franz366sischem Verfahrensrecht ohne Benachrich-tigung der Verteidiger erfolgte, spricht der nach der Neuerung in Art. 4 Abs. 1 des am 2. Februar 2006 in Kraft getretenen 334bereinkommens vom 29. Mai 2000 374ber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaa-ten der Europ344ischen Union (EU-Rh334bK) nunmehr geltende Grundsatz der Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staa-tes (vgl. Gle337 in Schomburg/Lagodny/Gle337/Hackner, Internationale Rechts-hilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 4 EU-Rh334bK Rdn. 1 f.; 247 168c StPO). Inso-weit kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt sicher ausschlie337en, dass die Beweisw374rdigung des Landgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensversto337 beruht. Dies gilt ungeachtet der Erw344gungen des Landge-richts auf UA S. 52 ff. zu jener Vernehmung. Diese sind nach dem Gesamt-zusammenhang der Beweisw374rdigung im Urteil lediglich von erg344nzender Bedeutung und im Ergebnis ersichtlich entbehrlich. Dieser bei der gegebe-nen Beweislage inhaltlich eindeutige Befund wird durch den vom Landgericht gew344hlten Aufbau der Beweisw374rdigung und auch durch die hierzu erfolgten - 3 - 226 344hnlich anderen entsprechenden Urteilswendungen 226 374berfl374ssig drastisch formulierten einleitenden Erw344gungen nicht in Frage gestellt. 2. Soweit der Beschwerdef374hrer im Rahmen einer Verfahrensr374ge die Ver-wertung der Aussagen des Zeugen D. mit der Begr374ndung beanstandet, dem Zeugen seien bei seiner konsularischen Vernehmung im Strafverfahren unverwertbare Ausk374nfte der US-amerikanischen Steuerbeh366rden vorgehal-ten worden, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzul344ssig. Dasselbe gilt, soweit die Revision r374gt, das Landgericht habe die Angaben des als Zeugen ver-nommenen Steueramtmanns W. , der in der Hauptverhandlung 374ber diese Ausk374nfte berichtet hat, zu Unrecht der Beweisw374rdigung zugrundege-legt. Zur Begr374ndung der Verfahrensr374ge ist der Beschwerdef374hrer verpflichtet, 204die den Mangel enthaltenden Tatsachen223 anzugeben. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollst344ndig zu geschehen, dass das Re-visionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift pr374fen kann, ob ein Verfahrensfehler vorl344ge, wenn die behaupteten Tatsachen er-wiesen w344ren (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Aufkl344rungsr374ge 7). Daran fehlt es hier. Denn der Beschwerde-f374hrer, der sich darauf beruft, dass die Ausk374nfte der amerikanischen Steu-erbeh366rden aufgrund amerikanischer Vorschriften im deutschen Strafverfah-ren nicht verwendbar seien, teilt das nach Art. 26 des Doppelbesteuerungs-abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. August 1989 (BGBl II 1991, 354) an die ameri-kanischen Steuerbeh366rden gerichtete Auskunftsersuchen des Bundesamtes f374r Finanzen nicht mit. Dessen h344tte es indes bedurft, da das von der Steuer-fahndungsstelle des Finanzamtes Schw344bisch Gm374nd vorbereitete Aus-kunftsersuchen vom 17. Januar 2003 (insbesondere unter Ziffer 4) den kla-ren Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in einem Steuerstrafverfahren enth344lt. Eine 204T344uschung223 der amerikanischen Finanzbeh366rden 374ber die be- - 4 - absichtigte Verwendung der Ausk374nfte im Steuerstrafverfahren liegt damit von vornherein fern. Die Verfahrensr374ge entspricht auch deshalb nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision den Inhalt der vom Zeugen D. am 16. November 2005 abgegebenen schriftlichen Erkl344rung 374ber die bei seiner konsularischen Vernehmung noch nicht beantworteten Fragen nicht mitteilt. Der Inhalt dieser Erkl344rung ist f374r die Begr374ndetheit der Verfahrens-r374ge von zentraler Bedeutung, denn in dieser Erkl344rung beantwortet der Zeuge D. die von dem Beschwerdef374hrer als unzul344ssig beanstandeten Fragen Nr. 51d, 55, 56, 57, 58, 59 und 60. Zudem nimmt der vom Beschwer-def374hrer angef374hrte Beschluss des Landgerichts vom 9. Dezember 2005 ausdr374cklich auf die Erkl344rung des Zeugen D. Bezug (ProtBd. Bl. 62). Im 334brigen liegt der ger374gte Verfahrensversto337 in der Sache fern. Die Revi-sionsrechtfertigungsschrift enth344lt kein Vorbringen, welches die Ansicht des Beschwerdef374hrers nachvollziehbar erscheinen lie337e, Art. 26 des Doppelbe-steuerungsabkommens st374nde einer Verwertung der von den Steuerbeh366r-den der Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Ausk374nfte in einem deut- - 5 - schen Strafverfahren gegen den Angeklagten entgegen (vgl. Absatz 26 des Protokolls zum genannten Doppelbesteuerungsabkommen vom 29. Au-gust 1989 sowie Art. 26 Abs. 1 S344tze 3 bis 5 des Doppelbesteuerungsab-kommens i. V. m. 247 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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