5 StR 53/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 2. November 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitf374hren sonsti-ger Gegenst344nde, die ihrer Art nach zur Verletzung von Per-sonen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz eines Schlagrings verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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