5 StR 531/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 29. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen werden die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu den Verletzungsfolgen, die aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und zur Schmerzensgeldleistung an den Nebenkläger verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; die Annahme erhaltener, lediglich nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Der Angeklagte, ein aus Israel stammender Student, stieß am 26. November 2003 einem Kommilitonen und Landsmann in dessen Berliner Studentenappartement von hinten ein mitgebrachtes, zuvor verborgen gehal-tenes Messer in den Hals. Bevor das schließlich schwer und lebensgefähr- - 3 - lich verletzte Opfer ihm das Messer entwinden und entkommen konnte, hatte der Angeklagte ihm noch weitere Messerstiche in die Brust und in den Oberarm versetzt. 2. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu den Verlet-zungsfolgen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die Einwände der Revision gegen die tatgerichtliche Beweiswürdigung sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt für sich genommen auch für die Einwände gegen die Annahme des Tötungs-vorsatzes und des Mordmerkmals der Heimtücke. Deren tatsächliche Grund-lagen bedürfen indes wegen der engen Verwobenheit des subjektiven Tatbe-standes mit der Schuldfrage neuer tatgerichtlicher Überprüfung. Die Ur-teilsaufhebung erfaßt mit dem Rechtsfolgenausspruch auch den Adhäsions-ausspruch. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten erledigt sich damit. 3. Die unter Berufung auf die Beurteilung des psychiatrischen Sach-verständigen erfolgte Annahme erhaltener Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung unterliegt in ihrer bei den gegebenen Besonderheiten allzu knappen Begründung durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht ge-langt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen lediglich zur Annahme eines (nicht krankheitswertigen) isolierten Eifersuchts- und Verfolgungs-wahns, und zwar nach Aufzählung mehrerer Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten. Die Ausführungen, hieraus ergebe sich hingegen weder für sich genommen ein Krankheitsbild noch ein Anhaltspunkt für eine schizo-phrene Psychose, begründen die Besorgnis, das Schwurgericht könne die zahlreichen aus dem Urteil ersichtlichen ungewöhnlichen Faktoren in der Person des Angeklagten vor, während und nach der Tat bei seiner Bewer-tung nicht in die gebotene Gesamtbetrachtung einbezogen haben. a) Auf die Besonderheiten hat der Verteidiger in seiner ergänzenden Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen. - 4 - So stellten seit Sommer 2003 die damalige Partnerin des Angeklag-ten, sein Vater ein Arzt und Freunde des Angeklagten auffällige Wesens- und Verhaltensänderungen bei diesem fest. Bis dahin kontaktfreudig und ausgeglichen, zog er sich nun immer mehr mißtrauisch und verschlossen zurück. Seiner Partnerin gegenüber wurde er zunehmend aggressiv. Er äu-ßerte die Wahnvorstellung, er werde in Berlin von einem Netzwerk ver-schiedener Personen, die sich gegen ihn verschworen hätten, beobachtet und ausspioniert. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers, eines mit ihm bis dahin gut befreundeten Landsmannes, beging der Angeklagte auf der Grund-lage der Wahnidee, dieser habe mit seiner Partnerin ein Liebesverhältnis unterhalten. Freilich sind dem Urteil auch Hinweise auf psychische Beeinträchti-gungen des Angeklagten durch äußere Belastungen zu entnehmen. Sein Studium im fremdsprachigen Ausland mag ihn überfordert haben. Kurz vor der Tat hatte der Angeklagte durch die Nachricht von einer Trennung seiner Eltern eine psychische Erschütterung erfahren. Zuvor hatte er selbst sich von seiner Partnerin getrennt. Der Geschädigte charakterisierte den Angeklagten unmittelbar nach der Tat als verrückt und durchgedreht. Zur Tat gab der Angeklagte vom Gericht als konfus gewertete, geradezu absurde Erklärungen ab, indem er sie als Unfall mit anschließenden Selbstverletzungen des Opfers beschrieb. In der Hauptverhandlung nahm er dem Nebenkläger gegenüber eine im Ur-teil näher beschriebene ausgeprägt zwiespältige Haltung ein mit theatrali-schen Entschuldigungen einerseits, Beleidigungen und falschen Anschuldi-gungen andererseits. b) Der Befund, es fehle an einem Anhaltspunkt für eine Psychose, ist hiernach trotz entsprechender indes nicht näher begründeter Bewer-tung durch den psychiatrischen Sachverständigen ohne nähere Erörterung - 5 - nicht haltbar. In der Gesamtheit der beschriebenen Besonderheiten liegt frag-los der vermißte Anhaltspunkt. 4. Die Schuldfrage bedarf danach neuer umfassender tatgerichtlicher Überprüfung; selbst eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat läßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO wäre das neue Tatgericht im Fall der Feststellung einer gesi-cherten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf-grund eines stabilen psychischen Defekts nicht gehindert, eine Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen. Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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