5 StR 531/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 23. April 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Sachr374ge der Revision des Angeklagten P. bemerkt der Senat erg344n-zend: Das Landgericht hat sich auf der Grundlage fehlerfrei getroffener Feststel-lungen zur Lebenssituation sowie zu den Aktivit344ten des Angeklagten, den ihm geh366renden drei Personenkraftwagen und seinen Beziehungen zu ande-ren Tatverd344chtigen in einer nachvollziehbaren Gesamtw374rdigung (UA S. 44, 47) davon 374berzeugt, dass der vom Angeklagten erm366glichte Pkw-Halterwechsel vom 12. November 2007 zur Durchf374hrung eines Drogen-transports erfolgte. Der Schuldspruch ist hierdurch gen374gend begr374ndet (vgl. BVerfG 226 Kam-mer 226 NJW 2003, 2444, 2445; 2008, 3346, 3347 f.). Basdorf Raum Brause K366nig Bellay
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