5 StR 531/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 7. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ve r- sagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchung s- haft wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen. Das Landgericht hat dem Angeklagten im Ergebnis zu Recht eine Entschäd i- gung für die erlittene Untersuchungshaft, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, versagt. Für eine Billigkeitsentsche i- dung nach § 4 StrEG ist kein Raum, weil die Dauer der Untersuchungshaft die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bei vorliegender Verfa h- renseinheit mit dem freigesprochenen Sachverhalt, aufgrund dessen die U n- tersuchungshaft angeor dnet worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29) nicht übersteigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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