5 StR 531/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25 . November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . November 2013 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten g egen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trage n. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkauf s- handlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme ba n- denmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Ju - ni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177). Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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