ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR531.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 531/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neurup pin vom 18. Juli 2016 im Ausspruch über die Einziehung a) dahin neugefasst, dass die sichergestellten 81,75 Gramm Amphetamin, 39,42 Gramm Kokain und 77,74 Gramm Cannabis eingezogen werden; b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiterge hende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in 22 Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine l- t e Sachrüge begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision erzielt den aus der Entsch eidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung ist fehlerhaft. Na ch ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstr e- ckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 1 StR 453 /16 mwN). Diesen Anforderu n- d- net worden ist, bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln er forderlichen Angaben über Art und Me n- ge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden k ann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14 . Mai 2014 3 StR 398/13, NStZ - RR 2015 , 16, 17; und vom 23. November 2010 3 StR 393/10). Hinsich t- das Urteil enthält schon keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung. Ohnehin ergeben die bisherigen Feststellunge n keine hinreichenden Anhaltspunkte d a- 1 2 3 - 4 - für, dass Telefone zur Begehung der Taten verwendet worden sind, mithin die sachlich - rechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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