ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR53.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 53/19 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 19 . Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Göttingen vom 13. August 2018 wird a) das oben bezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch unter Ziffer 1 dahin abgeändert, dass festgestell t ist, dass der A n- geklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche z u- künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 1. September 2017 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversich e- rungsträg er, übergegangen sind; b) im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsantr ä- ge abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben - und Adhäsionsklägerin hierdurch entstand enen notwe n- digen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverle t- zung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung, schuldig gesprochen und im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Ferner hat das Landg e- richt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 1. Se p- tember 2017 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf e inen Träger der S o- zialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materie l- len Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche materie l- len und immateriellen Schä den aufgrund der genannten Tat zu ersetzen, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Sie ist rechtsfehlerhaft, soweit hie r- durch auch Ansprüche der Adhäsionsklägerin erfasst werden, die bereits en t- standen sind. Durch die Urteilsfeststellungen wird nicht belegt, inwiefern die Adhäsionsklägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung auch ihrer b e- reits entstandenen Ansprüche hat und gegenwärtig noch nicht in der Lage ist, diese zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 4 StR 444/ 14 und vom 13. August 2014 4 StR 211/14). Das in der Hauptverhandlung erklä r- te Anerkenntnis des Angeklagten entbindet nicht von der Prüfung der Sachu r- 1 2 3 - 4 - teilsvoraussetzungen (Scheckenberger, in: Weiner/Ferber, Handbuch des A d- häsionsverfahrens, 2. Aufl., VII I. Rn. 163). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen seines Recht s- mittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 4
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