5 StR 532/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 20. und 21. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 21. Juni 2007 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 14. Juli 2006 mit den jeweils zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in sieben F344llen 226 I. 2. d, I. 2. e aa bis cc, I. 2. f aa bis cc der Urteilsgr374nde 226 freigesprochen wor-den ist. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft ver-worfen wird, tr344gt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kos-ten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in vier F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung, des weiteren wegen Betrugs in 15 F344llen sowie wegen Vorenthaltens und Verun-treuens von Arbeitsentgelt in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem Betrugsvorwurf in weiteren zehn F344llen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Mit Aus-nahme der drei F344lle I. 2. f ee der Urteilsgr374nde (Betrug zum Nachteil der Firma W. im Zeitraum 26. Juli bis 31. Juli 2004) wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten wird, gegen die 226 verbleibenden sieben 226 Teilfreispr374che. Daneben greift die Staatsanwaltschaft (insoweit nicht vertreten) die Annahme der Fremdn374tzig-keit (statt Eigenn374tzigkeit) in einem Betrugsfall, die Strafzumessung in drei weiteren F344llen sowie die Gesamtstrafbildung an. Dieses Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 1 I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 Der Angeklagte wollte sich mit seiner Einzelfirma im Bauelemente-handel mit dem Einbau von Bauelementen selbst344ndig machen. Da er dabei zum Erwerb der Baumaterialien in Vorleistung treten musste und weder 204Aussichten auf weitere zeitnahe und gewinntr344chtige Auftr344ge223 (UA S. 13) noch sonst irgendwie gesicherte Gewinnerwartungen hatte, versuchte er auf unterschiedliche Weise, den Vorfinanzierungsbedarf zu decken. 3 - 5 - a) Er gab f374r die Monate November 2003, Januar und Februar 2004 jeweils unter Beif374gung gef344lschter Eingangsrechnungen Voranmeldungen mit erfundenen Vorsteuerbetr344gen ab. Dadurch erlangte er unberechtigte Steuerverg374tungen von insgesamt rund 5.500 Euro. Bez374glich des f374r Feb-ruar 2004 geltend gemachten Vorsteuer374berhanges in H366he von rund 2.200 Euro kam es infolge einer Umsatzsteuersonderpr374fung nicht mehr zur Auszahlung. Diese letzte Tat hat das Landgericht im Hinblick auf die ge-werbsm344337ige Begehungsweise aus dem Strafrahmen des 247 267 Abs. 3 StGB mit einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten 226 in den beiden vorherge-henden F344llen jeweils acht Monate 226 geahndet, ohne das Regelbeispiel des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO zu er366rtern. 4 5 b) Wegen seiner fortbestehenden Zahlungsschwierigkeiten zog der Angeklagte im Zeitraum von Ende M344rz bis 21. Juni 2004 374ber seine Ehefrau nach deren Zulassung zum Lastschriftverfahren im Online-Banking zu Lasten der Sparkasse O. mehrfach Geldbetr344ge ein, obwohl ihm bewusst war, dass das Lastschriftverfahren f374r diese mit den Lastschriftgebern ver-einbarten kurzfristigen Kreditgew344hrungen nicht vorgesehen war. Die Spar-kasse, die die Lastschriften von den Banken der Geldgeber nach dem (zu erwartenden) Widerruf der Belastungen innerhalb von sechs Wochen zu-r374cknehmen musste, fiel mit 374ber 86.000 Euro aus. F374r diese Tat hat das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Um die Mitarbeiter der Sparkasse von der Schuldenbeitreibung abzuhalten, legte der Angeklagte im Juli 2004 ein von ihm gef344lschtes Schreiben der S. I. KG vor, mit dem angeblich der Eingang von 63.498,43 Euro best344tigt wurde. c) Im April 2004 stellte der Angeklagte den Zeugen L. ein, wobei er ihm vorspiegelte, ein festes Bruttogehalt in H366he von 1.900 Euro monatlich zu zahlen. Tats344chlich wollte der Angeklagte den Zeu-gen L. nur im Fall der erfolgreichen Vermittlung von Werkauf-tr344gen entlohnen. Gleichwohl stellte der Angeklagte bei der Agentur f374r Ar- 6 - 6 - beit am 22. April 2004 einen Antrag auf monatlichen Einstellungszuschuss in H366he von 60 % des Bruttogehalts, der ihm in H366he von insgesamt 5.700 Euro f374r den Zeitraum Juni bis Oktober 2004 ausgezahlt wurde. Ent-gegen dem im Bescheid der Agentur f374r Arbeit enthaltenen Hinweis verwen-dete der Angeklagte die Zusch374sse weder f374r den Arbeitslohn noch f374r die Sozialversicherungsbeitr344ge. F374r die Betrugstat zu Lasten des Zeugen L. hat das Landgericht aus dem Grundtatbestand des Betrugs nach einer Gesamtschau trotz der Indizwirkung des angenommenen Regelbei-spiels der Gewerbsm344337igkeit im Hinblick auf mehrere strafmildernde Um-st344nde (insbesondere hatte der Angeklagte Schulden des Zeugen L. im Juni 2004 in H366he von 374ber 2.000 Euro 374bernommen) eine Einzel-freiheitsstrafe von drei Monaten verh344ngt. 7 d) Im Zeitraum vom 4. Juni 2004 bis April 2005 bezog der Angeklagte f374r seine Einzelfirma von acht Lieferanten unterschiedliche Verm366gensge-genst344nde wie einen Computer, Werkzeuge, Materialien f374r den Fensterbau und Treibstoff, ohne diese zu bezahlen, und verursachte bei den Gl344ubigern einen Forderungsausfall von 374ber 13.000 Euro. Im Hinblick auf die bis zum 21. Juni 2004 erfolgten Lastschrifteinz374ge hat sich das Landgericht von ei-nem Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht 374berzeugen k366nnen und ihn da-her insoweit von dem Vorwurf, in sieben F344llen Waren in Kenntnis seiner Zahlungsunf344higkeit und in Zahlungsunwilligkeit bestellt zu haben, aus tat-s344chlichen Gr374nden freigesprochen (F344lle I. 2. d, I. 2. e aa bis cc sowie I. 2. f aa bis cc der Urteilsgr374nde). Nur f374r die Bestellungen nach dem 21. Juni 2004 hat das Landgericht Betrugsvorsatz beim Angeklagten ange-nommen; es ist damit 226 mit Ausnahme der drei nicht mehr verfahrensgegen-st344ndlichen Taten 226 zu neun Betrugstaten gelangt, die es im Hinblick auf die gewerbsm344337ige Begehungsweise aus dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB mit Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten geahndet hat. - 7 - e) Schlie337lich stellte der Angeklagte im September 2004 den Zeugen W. ein, obwohl er weder f344hig noch willens war, dessen Lohn zu zah-len. Zudem f374hrte er f374r einen weiteren Arbeitnehmer die f374r die Monate Sep-tember 2004 bis Dezember 2004 angefallenen Sozialversicherungsbeitr344ge in H366he von jeweils 400 Euro nicht an die AOK Northeim ab, obwohl er auch f374r diesen Angestellten daf374r vorgesehene Einstellungszusch374sse erhielt. 8 f) Obwohl er im November 2004 die eidesstattliche Versicherung in ei-nem Zwangsvollstreckungsverfahren abgegeben hatte, beauftragte der An-geklagte im Dezember 2004 die J. D. und V. GmbH mit dem Druck und der Ver366ffentlichung von Stellenangeboten und blieb den Werklohn in H366he von rund 200 Euro schuldig (Fall I. 2. n der Urteilsgr374nde). F374r diese Betrugstat hat das Landgericht aus dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 1 StGB unter Verneinung des Regelbeispiels der Gewerbsm344337igkeit eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verh344ngt. 9 10 g) Im letzten Betrugsfall (Fall I. 2. p der Urteilsgr374nde) erwarb der An-geklagte, 374ber dessen Verm366gen am 27. Juni 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde, im Januar 2006 von der Autohaus P. GmbH einen Merce-des Sprinter nebst Winterreifen, ohne zahlungswillig und -f344hig zu sein. Die Autofirma erlitt durch den Entzug der Nutzung und im Hinblick auf den letzt-endlich gescheiterten Verkauf get344tigte vergebliche Aufwendungen einen Verm366gensverlust von rund 1.500 Euro. In Abweichung von der unver344ndert zugelassenen Anklage hat das Landgericht, das der gest344ndigen Einlassung des Angeklagten gefolgt ist, in diesem Fall einen fremdn374tzigen Betrug zu-gunsten eines Vorunternehmers des Angeklagten und daher keinen beson-ders schweren Fall des Betrugs nach 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ange-nommen. 2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Betrugsvorwurfs zu Lasten der Firma E. (Fall I. 2. d der Urteilsgr374nde) damit verteidigt, er habe die-sen Lieferanten mit Geldmitteln, die er sich mittels h366herer Kreditaufnahme 11 - 8 - im Lastschriftverfahren h344tte beschaffen m374ssen, bezahlen wollen. Bez374glich der weiteren Betrugsf344lle zu Lasten der Firma H. D. GmbH & Co. KG (F344lle I. 2. e der Urteilsgr374nde) und der Firma We. (F344lle I. 2. f aa bis cc der Urteilsgr374nde) hat sich der Angeklagte 204speziell nicht eingelassen223, jedoch im Rahmen seiner 204Angaben zu den Warenbestellungen im Allgemei-nen ... einger344umt, bei Vertragsschluss nicht in der Lage gewesen zu sein, den Kaufpreis zu zahlen und nur die Hoffnung gehabt zu haben223 (UA S. 93), aus zuk374nftigen Bauauftr344gen liquide zu werden. Bis dahin habe er nur die am st344rksten dr344ngenden Gl344ubiger bezahlen wollen. Diese Einlassung hat das Landgericht als nicht mit einer f374r eine Ver-urteilung notwendigen Sicherheit widerlegt erachtet, weil das Bankkonto bei der Sparkasse bis zum 21. Juni 2004 226 und damit auch bei den jeweiligen Vertragsschl374ssen 226 374berwiegend im Haben gef374hrt worden sei; erst danach sei es vom Angeklagten nach dem endg374ltigen Scheitern der Kreditaufnah-men mittels zweier Barabhebungen in H366he von insgesamt 16.200 Euro 204ab-ger344umt223 worden. Daher sei der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt als zah-lungsf344hig anzusehen; jedenfalls sei ein entsprechender Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht erwiesen, auch wenn er selbst bez374glich der beiden letzt-genannten Gl344ubiger (zu seinen eigenen Lasten) sich nicht auf die Eink374nfte aus dem Lastschriftverfahren berufen und damit 204insoweit 226 aus welchen Gr374nden auch immer 226 nicht ausreichend hinsichtlich der unterschiedlichen Zeitr344ume differenziert223 habe (UA S. 92). 12 II. Die auf die allgemeine Sachr374ge vorgenommene 334berpr374fung des Ur-teils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 13 - 9 - III. Die wirksam auf bestimmte Beschwerdepunkte beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie mit der Sachr374ge in den Frei-spruchsf344llen I. 2. d, I. 2. e aa bis cc und I. 2. f aa bis cc der Urteilsgr374nde die Beweisw374rdigung beanstandet. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 14 1. Die Beweisw374rdigung, die den sieben Teilfreispr374chen vom Vorwurf des Lieferantenkreditbetruges zugrunde liegt, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 15 a) Das Revisionsgericht muss es grunds344tzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob diesem Rechts-fehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr.; BGH wistra 2007, 18, 19; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). Der 334berpr374fung unterliegt auch, ob 374berspannte An-forderungen an die f374r die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt wor-den sind (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH wistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin lie-gen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolge-rung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gr374nde angef374hrt sind, die dieses Ergebnis st374tzen k366nnten. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-satz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu un-terstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 226 1 StR 159/07; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36). 16 - 10 - b) Hier erweist sich die Beweisw374rdigung, worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen haben, als widerspr374chlich, unklar und l374ckenhaft. Soweit das Landgericht 226 in den Betrugsf344llen zu Las-ten der Firmen D. und W. sogar entgegen der Einlassung des Ange-klagten 226 von dessen Zahlungsf344higkeit ausgeht, ist diese Bewertung nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. 17 Der Angeklagte hatte von Beginn seiner werbenden T344tigkeit an keine Geldmittel, um seine Lieferanten zu bezahlen. Er hatte, wie er wusste, f374r sein Einzelunternehmen kein stimmiges Betriebskonzept und musste von vornherein mit Straftaten, beginnend mit den erschlichenen Vorsteuerverg374-tungen, den erheblichen Vorfinanzierungsbedarf decken. Es war ihm, wie er glaubhaft einger344umt hat, allenfalls m366glich, nur die hartn344ckigsten Gl344ubiger zu bezahlen. 18 19 Vor diesem Hintergrund durfte sich das Landgericht nicht mit Hinwei-sen auf die aus dem Lastschriftverfahren missbr344uchlich erlangten Zah-lungseing344nge und auf die Barzahlung eines Betriebsfahrzeuges 374ber 12.800 Euro beschr344nken, um Zahlungsf344higkeit bis zum 21. Juni 2004 an-zunehmen. Die l374ckenhafte Darstellung der Verm366genssituation des Ange-klagten erm366glicht dem Senat keine 334berpr374fung der Zahlungsf344higkeit. Zwar waren die Geldmittel aus dem Lastschriftbetrug zu ber374cksichtigen. Jedoch w344re ein etwaiges Bankguthaben, dessen H366he das Landgericht nicht mitteilt, zur Beseitigung der Zahlungsunf344higkeit unbeachtlich, wenn absehbar w344re, dass jenes Bankkonto zum Zeitpunkt der vorgesehenen Be-gleichung der eingegangenen Verbindlichkeiten keine entsprechende De-ckung aufwies. Das Landgericht h344tte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte f374r sein Einzelunternehmen nicht Buch f374hrte, seine Einlassung einer kritischen Pr374fung unterziehen m374ssen, warum bei den Be-stellungen bis zum 21. Juni 2004 im Unterschied zu den anderen F344llen eine Bezahlung m366glich und gewollt gewesen sei. Die blo337e Hoffnung, sp344ter zahlungsf344hig zu werden, l344sst den T344uschungsvorsatz hinsichtlich der Er- - 11 - kl344rung uneingeschr344nkter Zahlungsf344higkeit nicht entfallen (Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 263 Rdn. 106). Wollte der Angeklagte bereits ab dem 4. Juni 2004 226 und damit im ge-samten Tatzeitraum 226 nur die am st344rksten auf Zahlung dr344ngenden Gl344ubi-ger befriedigen, kommt ein Betrugsvorsatz auch f374r die Bestellungen vor dem 21. Juni 2004 in Betracht. Das Landgericht hat hier nicht bedacht, dass Zah-lungsunwilligkeit allein 226 unabh344ngig von der Frage der Zahlungsf344higkeit 226 den Betrug begr374nden kann. 20 2. Die Verurteilung wegen (fremdn374tzigen) Betrugs im Fall II. 2. p der Urteilsgr374nde h344lt der rechtlichen Nachpr374fung noch stand. 21 22 a) Die nur f374r diesen Fall erhobene Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO), mit der beanstandet wird, dass der Vorunternehmer S. nicht als Zeuge zu der Frage geh366rt worden ist, ob die Besitzerschleichung an dem Kleinlaster zu seinen Gunsten erfolgte, gen374gt bereits nicht den Anfor-derungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzul344ssig. Denn sie teilt nicht die ladungsf344hige Anschrift dieses Zeugen mit und bezeichnet da-mit das Beweismittel nur unvollst344ndig (BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisan-trag 40). b) Die Annahme eines fremd- und nicht eigenn374tzigen Betrugs zu Las-ten des Autohauses P. GmbH beruht auf einer noch tragf344higen Beweis-grundlage. Soweit die Staatsanwaltschaft das Einlassungsverhalten des An-geklagten und sein festgestelltes Verhalten gegen374ber der Verk344uferin an-f374hrt, zeigt sie damit keine Widerspr374chlichkeiten, Unklarheiten oder L374cken, sondern nur andere m366gliche Schl374sse auf, die das Landgericht nicht ziehen musste. So konnten insbesondere die Ank374ndigung Ende 2005, den Klein-laster f374r eine eigene Firma zu erwerben, sowie die eigenh344ndige Entgegen-nahme und R374ckgabe gerade der Festigung der Legende, wonach der S. nach au337en nicht in Erscheinung treten sollte, gedient haben. Allein der Um- 23 - 12 - stand, dass der Angeklagte als Subunternehmer selbst 374ber ein Transport-fahrzeug verf374gt haben muss, um sinnvollerweise Bauauftr344ge annehmen zu k366nnen, h344tte eine Er366rterungspflicht des Landgerichts ausl366sen k366nnen. Indes ist es auch im Rahmen eines Subunternehmervertrages m366glich, dass der Angeklagte nur seine Arbeitskraft, der Vorunternehmer S. aber s344mtli-che Arbeitsmaterialien zur Verf374gung stellen sollte. 3. Die Strafzumessung in dem angefochtenen Umfang begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 24 a) Ob es rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht im Fall der ver-suchten Umsatzsteuerhinterziehung f374r den Monat Februar 2004 226 unter Be-r374cksichtigung der einschl344gigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 374, 376; BGH wistra 1998, 265, 266 und 1990, 26, 27) 226 das Regelbeispiel der fortgesetzten Verwendung nachgemachter oder verf344lsch-ter Belege (247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO) und damit einen m366glichen Straf-sch344rfungsgrund nicht er366rtert hat, kann dahinstehen. Jedenfalls beruht das Urteil nicht hierauf. Das Landgericht hat, wie in den beiden vorangegangenen F344llen der Umsatzsteuerhinterziehung auch, rechtsfehlerfrei wegen der (voll-endeten und gewerbsm344337igen) Urkundenf344lschung den Strafrahmen des 247 267 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, der mit demjenigen des 247 370 Abs. 3 AO 374bereinstimmt. Dass das Landgericht bei der dritten Steuerstraftat eine geringere Einzelfreiheitsstrafe verh344ngt hat, rechtfertigt sich daraus, dass die Tat wegen der fehlenden Zustimmung des Finanzamtes zur Auszahlung des geltend gemachten Vorsteuer374berhanges und der damit unterbliebenen Her-beif374hrung der Festsetzungswirkung (vgl. 247 168 Satz 2 AO und BGH wistra 2005, 56, 57; BGHR AO 247 370 Abs. 1 Vollendung 2) nicht 374ber das Versuchsstadium hinaus gelangt ist. 25 b) Die Gesamtw374rdigung im Betrugsfall zu Lasten des Angestellten L. , aufgrund derer das Landgericht die Indizwirkung der bejah-ten Gewerbsm344337igkeit verneint hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. 26 - 13 - Das Landgericht hat ausreichend dargelegt, warum es in diesem Fall die In-dizwirkung der angenommenen Gewerbsm344337igkeit als widerlegt angesehen hat. Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. c) Dass das Landgericht im Betrugsfall zu Lasten der J. D. und V. GmbH unter Hinweis auf die einschl344gige Entscheidung des Bundesgerichtshofs in wistra 1999, 465 das Regelbeispiel der Gewerbsm344-337igkeit verneint hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar gen374gt es zur Bejahung von Gewerbsm344337igkeit, dass die Tat 226 wie etwa beim Ankauf von Rauschgift oder Schmuggelgut zum gewinnbringenden Weiterverkauf 226 mittelbar als Einnahmequelle dient (BGH aaO und BGH NStZ 1999, 622, 623; BGH wistra 1994, 230, 232; BGH MDR bei Holtz 1983, 621, 622). Ein solcher mittelbarer Zusammenhang ist hier aber zu verneinen. Denn die Ur-teilsfeststellungen belegen noch nicht ausreichend, auch nicht in ihrer Ge-samtheit unter Ber374cksichtigung der Warenkreditbetr374gereien im April 2005, dass der Angeklagte die zu werbenden Au337endienstmitarbeiter in gleicher betr374gerischer Weise anstellen wollte wie den Zeugen W. . 27 IV. Nach alledem bedarf die Sache in den sieben genannten freigespro-chenen Betrugsf344llen (I. 2. d, I. 2. e aa bis cc, I. 2. f aa bis cc der Urteilsgr374n-de) neuer Aufkl344rung und Bewertung, sofern der neue Tatrichter nicht von der M366glichkeit des 247 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht. F374r den Fall einer gegebenenfalls neu vorzunehmenden Gesamtstrafbildung weist der Senat darauf hin, dass das von der Staatsanwaltschaft ger374gte Eingehen auf die finanzielle Situation des Angeklagten und auf dessen Geldbedarf im Tatzeit-raum ersichtlich nur dazu diente, den 204situativen Zusammenhang223 bei der straffen Zusammenf374hrung der Einzelstrafen zu erl344utern (UA S. 149). Dies 28 - 14 - stellt daher keine widerspr374chliche Verwertung eines an sich strafsch344rfen-den Gesichtspunkts dar. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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