5 StR 532/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 26. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Aussetzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Febru-ar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter D366lp, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juli 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurge-richtskammer des Landgerichts Chemnitz zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Aussetzung zu einer Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und sie aus tats344ch-lichen Gr374nden vom Vorwurf des Mordes und der Misshandlung Schutzbe-fohlener freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt und sich im Wesentlichen dagegen wendet, dass die Angeklagte nicht wegen Aussetzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verurteilt wurde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: 2 Die Angeklagte lebte mit ihren S366hnen, dem zweij344hrigen R. und dem vierj344hrigen L. , zusammen. R. war ein gesundes, kr344ftiges und altersgerecht entwickeltes Kind. Nach dem 14. Dezember 2007 war er jedoch kr344nklich, blass und hatte keinen Appetit mehr. Die Angeklagte bemerkte, 3 - 4 - dass er innerhalb weniger Tage an Gewicht verlor. Am 19. und 20. Dezem-ber 2007 versuchte er noch erfolglos, die ihm von der Angeklagten angebo-tene Trinkflasche zu halten. Am 21. Dezember 2007 versuchte er dies nicht mehr. Er a337 an dem Tag auch nichts. Die Angeklagte plante, am 22. Dezem-ber 2007 ihren weit entfernt wohnenden neuen Freund zu besuchen. Bem374-hungen, f374r R. eine Betreuung zu finden, scheiterten. So entschloss sie sich, R. allein in der Wohnung zu lassen, w344hrend sie L. mitnahm. Bevor sie gegen 4.15 Uhr am Abreisetag die Wohnung verlie337, legte sie R. in sein Gitterbett, welches er nicht verlassen konnte. Die Angeklagte legte neben das Kind eine Babytrinkflasche mit 280 Milliliter Fl374ssigkeit und einige Butterkekse. 4 Die Angeklagte, die urspr374nglich am 23. Dezember 2007 wieder nach Hause fahren wollte, entschloss sich dann jedoch, noch einen Tag l344nger bei ihrem Freund zu bleiben. Diesem spiegelte sie vor, dass die R. betreuen-de Freundin noch einen Tag l344nger auf ihn aufpassen w374rde. Sie kehrte erst am 24. Dezember 2007 gegen 23.00 Uhr in ihre Wohnung zur374ck. Dort be-merkte sie, dass die Kekse und die entleerte Trinkflasche, deren Inhalt m366g-licherweise versch374ttet worden war, neben dem Bett lagen. Sie 204sah, dass es R. sehr schlecht ging223 (UA S. 20). In den n344chsten Stunden a337 er nichts und trank kaum noch. Die Angeklagte holte keinen Arzt, da sie 204f374rchtete, dass dieser das Jugendamt verst344ndigt h344tte. Sie dachte, sie k366nne R. allein gesund pflegen223 (UA S. 21). Am Nachmittag des 26. Dezember 2007 starb R. infolge Nahrungs- und Fl374ssigkeitsmangels. Das Kind R. wies zum Todeszeitpunkt ein deutliches Untergewicht auf. 204Am Abreisetag der Angeklagten, am 21.12.2007, h344tte R. bei inten-siv-medizinischer Behandlung noch gerettet werden k366nnen223 (UA S. 46). F374r den Zeitpunkt der R374ckkehr der Angeklagten konnte dies nicht sicher festge-stellt werden. 5 - 5 - 2. Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Aussetzung gem344337 247 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB im Ergebnis zutreffend (vgl. BGHSt 21, 44) bejaht und einen 204Aussetzungsvorsatz223 (UA S. 52) ange-nommen. Einen bedingten T366tungsvorsatz hat es hingegen abgelehnt, da die Angeklagte aufgrund ihrer Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung die mit dem Verlassen des Kindes verbundene Todesgefahr nicht habe erkennen k366nnen (UA S. 48). Aus diesem Grund scheide ein Misshandlungsvorsatz ebenso aus wie die Annahme, der Tod des Kindes sei durch die Angeklagte zumin-dest fahrl344ssig (247 18 StGB) herbeigef374hrt worden und die Voraussetzungen des 247 221 Abs. 3 StGB seien erf374llt. 6 3. Die rechtliche W374rdigung h344lt revisionsgerichtlicher 334berpr374fung nicht stand. Sie beruht mit den ihr zugrunde gelegten Feststellungen auf grundlegend widerspr374chlichen 334berlegungen. 7 8 Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Angeklagte einerseits hinsicht-lich der Tatbestandsmerkmale des 247 221 Abs. 1 StGB vors344tzlich handelte, andererseits aber nicht in der Lage gewesen sein soll, die durch das Verlas-sen hervorgerufene Todesgefahr f374r das Kind im Sinne des 247 221 Abs. 3 StGB zu erkennen. Denn der von der Strafkammer angenommene Vorsatz der Aussetzung setzt das Bewusstsein der Angeklagten voraus, ihr Verhalten werde zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfsbed374rftigen f374hren (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 501; 2008, 395, 396). War die Angeklag-te aber zu einer solchen Bewusstseinsbildung f344hig, erschlie337t sich nicht, dass f374r sie der m366gliche Tod des ohnehin deutlich geschw344chten Kindes, welches nicht mehr ohne fremde Hilfe Fl374ssigkeit zu sich nehmen konnte, nicht erkennbar war. Dies gilt zumal, da das Landgericht selbst zu dem Schluss kommt, dass der Angeklagten 204grunds344tzlich bewusst223 war, dass 204nur ein paar Kekse und etwas zu trinken f374r R. zu wenig war223 (UA S. 53). Ebenso wenig ist die Annahme nachzuvollziehen, die Voraussetzungen des 247 225 Abs. 1 Nr. 1 dritte Variante, Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative StGB l344gen - 6 - nicht vor. Sie liegen vielmehr neben 247 221 Abs. 1 StGB hier ganz offensicht-lich auf der Hand. Die Ausf374hrungen des Landgerichts, die Todesfolge sei f374r die Ange-klagte aufgrund ihrer Borderline-St366rung nicht vorhersehbar gewesen, da ihr eine 204rationale Entscheidung nicht mehr m366glich223 (UA S. 53) gewesen sei, wecken durchgreifende Bedenken, weil in rechtsfehlerhafter Weise Aspekte der Schuld-, insbesondere der Steuerungsf344higkeit, mit solchen des subjekti-ven Tatbestands vermengt worden sein k366nnten. Sie stehen zudem in einem unaufgel366sten Spannungsverh344ltnis zu Einzelfeststellungen 374ber Erkenntnis-se und Verhaltensweisen der Angeklagten. 9 10 So hat die Angeklagte nach den Feststellungen den vor ihrer Abreise bereits eingetretenen Gewichtsverlust des Kindes genauso erkannt wie den Umstand, dass es die Flasche nicht mehr halten konnte. Zudem war sie nach ihrer Einlassung 226 wenn auch nicht ausschlie337bar erst zu einem Zeitpunkt, als der Tod des Kindes nicht mehr abzuwenden war 226 nicht nur in der Lage zu erkennen, dass es R. sehr schlecht gehe, sondern auch, dass er einen Arzt brauche. Vor dem Hintergrund der angenommenen verzerrten Wahr-nehmung erkl344rt sich auch nicht, dass die Angeklagte eine tats344chlich nicht gew344hrleistete Betreuung ihres Kindes vorgespiegelt hat, um die Verl344nge-rung ihres Fernbleibens vor Dritten zu rechtfertigen. Auch aus dem im 334bri-gen festgestellten Verhalten der Angeklagten sind keine Anhaltspunkte f374r eine nicht der Realit344t entsprechende Wahrnehmung erkennbar. So hat sie sich nach ihrer Einlassung dazu entschlossen, R. statt L. zu Hause zu lassen, da der 304ltere sich bemerkbar gemacht h344tte, w344hrend R. ruhi-ger gewesen sei. Dies scheint eine am Alter der Jungen orientierte realisti-sche Einsch344tzung des Risikos zu offenbaren, dass das Verlassen des Jun-gen entdeckt werde. Dass all diese Umst344nde einer relevanten Verkennung der Tatsachengrundlage ebenso im Wege stehen k366nnen wie die angenom-mene erhaltene Einsichtsf344higkeit (vgl. hierzu BGH NStZ 2008, 510, 511 f.), hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Nachvollziehbar erscheint nach - 7 - dem Zusammenhang der Feststellungen allein, dass die Angeklagte die von ihrem Verhalten ausgehende Gefahr f374r das Wohlergehen ihres Kindes auf-grund ihrer psychischen St366rung immer wieder vor374bergehend 374ber l344ngere Zeit verdr344ngen konnte. Dagegen d374rfte eine durchgehende Verkennung dieser Gefahr fern liegen, was aber allein f374r eine Verneinung des Misshand-lungsvorsatzes, einer auf den Tod des Kindes bezogenen Fahrl344ssigkeit oder sogar eines T366tungsvorsatzes (vgl. hierzu die Senatsbeschl374sse vom 31. M344rz 2004 226 5 StR 351/03 sowie in NStZ 2007, 402) tragf344hig sein k366nn-te. 4. Das Urteil kann bereits aus diesen Gr374nden insgesamt keinen Be-stand haben. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird ins-besondere Gelegenheit haben, die Fragen der Todeskausalit344t der Unt344tig-keit der Angeklagten, der Vorhersehbarkeit des Todeserfolges, des Vorsat-zes hinsichtlich der Misshandlung von Schutzbefohlenen und eines T366tungs-vorsatzes 226 unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen verschiedenen Zeit-punkte, insbesondere auch des vom Landgericht nicht n344her bedachten Zeit-punkts, zu dem die Angeklagte sich entschloss, noch einen Tag l344nger bei ihrem Freund zu bleiben 226 erneut zu er366rtern. 11 Der Senat hebt auch die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen auf. Sie beruhen wesentlich auf den Angaben der Angeklagten zu ihren Wahrnehmungen. Insoweit darf dem neuen Tatgericht durch eine Teilauf-rechterhaltung von Feststellungen nicht die M366glichkeit genommen werden, gerade auf der Grundlage dieser Erkenntnisquelle unter Ber374cksichtigung 12 - 8 - der weiteren zu gewinnenden Erkenntnisse 374ber den Zustand des Kindes umfassend einheitliche widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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