5 StR 532/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung hier: Anh366rungsr374ge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten M. gegen den Be-schluss des Senats vom 11. Januar 2011 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2010 mit Beschluss vom 11. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Die Revisionsbegr374n-dungsschrift des Verurteilten vom 4. Juni 2010 und seine Gegenerkl344rungen vom 9. Dezember 2010 und 10. Dezember 2010 waren s344mtlich Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begr374ndung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay
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