5 StR 532/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklag ten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben a) im Schuldspruch wegen versuchter Nötigung in Ta t- einheit mit Beleidigung, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die weitergehe nde Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverle t- zung (Einzelstrafe: ein Jahr acht Monate Fre iheitsstrafe, Tatzeit Septe m- ber 2008) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil (Mai 2010) zu einer Gesam tfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (Ei n- zelstrafe: sieben Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit Juni 2010) unter Einbezi e- hung von Einzelstrafen aus einem weiteren rechtskräftigen Urteil (Ok tober 1 - 3 - 2011) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn M o- naten verurteilt und hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachr ü- ge den aus der Beschlussformel er sichtlichen Teilerfolg. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Feststellungen zur zweiten Tat lassen auch aus dem Zusamme n- hang der Urteilsgründe für den Senat die Umstän de nicht erkennen, aus d e- nen eine Vollendung der Nötigungshandlung Bedrohung des früheren Partners mit einem Messer zur Verhinderung der Mitnahme der gemeins a- men Tochter unterblieben ist, so dass sich ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausschließen l ässt. Der Rechtsfehler erfasst bei der gegebenen Tatei n- heit auch die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen entgegen den insgesamt unstimmigen Einzelstraferwägungen nicht etwa tätlicher Beleid i- gung. Um dem neuen Tatgericht gegen die verblie bene erwachsene Ang e- klagte eine allgemeine Strafkammer eine einheitliche und ausgewogene Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch insbesondere auch den für sich rechtsfehlerfreien Maßregelausspruch mi t den Feststellungen auf. Wollte das neue Tatgericht den wegen des drohenden Bewährungswiderrufs mangels Beschwer kaum durchgreifenden Bedenken im Teilaufhebungsantrag des Generalbunde s- anwalts gegen die Bildung der ersten Gesamtstrafe folgen, wäre auf den Vollstreckungsstand der nach der ersten Tat erfolgten beiden Verurteilungen zu Geldstrafen (Februar und August 2009) zur Zeit des hier angefochtenen Urteils abzustellen. Insoweit wäre dann gegebenenfalls ferner zu beachten, dass die zweite dieser beide n Verurteilungen, wenn sie nicht vollständig voll - 2 3 - 4 - streckt sein sollte, wiederum ihrerseits mit dem im bislang einbezogenen U r- teil abgeurteilten Diebstahl (Tatzeit Juli 2009) gesamtstraffähig wäre. Bei al l- dem wäre insbesondere das Verschlechterungsverbot s orgfältig zu beachten. Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay
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