ECLI:DE:BGH:2016:280116B5STR532.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 532/15 vom 28. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andg e- richts Chemnitz vom 31. August 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht angesi chts des Verbergens des großen Dönermessers hinter seinem Rücken (UA S. 6) und das Mordmerkmal der Heimt ücke in Betracht gezogen hat. Ebenso wenig beschwert ihn die Annahme des § 213 StGB. Sander Schneider König Bellay Feilcke
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