5 StR 533/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 15. Juni 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es l344sst sich letztlich ausschlie337en, dass die widerspr374chlichen Ausf374hrun-gen des Landgerichts zur Bemessung des Verm366gensschadens (H366he des Darlehens 226 UA S. 24, 28; Kaufpreis abz374glich geleisteter Anzahlung 226 UA S. 35) sich im Ergebnis auf die Strafe ausgewirkt haben (zur Ermittlung des Verm366gensschadens vgl. BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Verm366gensschaden 64). Die F344lle, in denen das Landgericht eine Urkundenf344lschung verneinte, weil der Angeklagte V. m366glicherweise berechtigt war, eine Verdienstbe-scheinigung auszustellen, sind falsch bezeichnet (5 und 6 anstatt 7 und 8). Dies ist aber f374r das Ergebnis unsch344dlich. Hinsichtlich der vom Landgericht festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung fehlt eine genaue Bestimmung von deren Umfang. Auf der Grundlage der Feststellungen zum Verfahrensgang ist jedoch auszuschlie337en, dass beim Angeklagten M. eine Kompensation von mehr als acht Monaten Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden k366nnte. Hinsichtlich des Angeklagten V. entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde, dass bei diesem Angeklagten das Landgericht es mit der blo337en Feststellung einer rechtsstaatswidrigen - 3 - Verfahrensverz366gerung bewenden lassen wollte. Dies ist in Anbetracht der ma337vollen Strafe, die ersichtlich auf die strafmildernde Ber374cksichtigung der langen Verfahrensdauer zur374ckging, letztlich nicht durchgreifend bedenklich. Basdorf Raum Brause K366nig Bellay
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