5 StR 533/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10 . Februar 201 1 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsb e schluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückg e wiesen . G r ü n d e Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschä t zung ersichtlich g eteilt , das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zu r Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschärfend berücksichtigt (II.2 der A n trag s schrift). Raum Brause Schaal Schneider König 1
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