5 StR 533/12 (alt: 5 StR 229/10 und 5 StR 404/11) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen: 1. Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3 . M ai 201 2 wird aus den Grü n- den des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil enthalt e- ne Kostenentscheidung ist das Kammergericht berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 3 StR 592/08, NStZ - RR 2009, 253). Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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