ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR533.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 533/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 g e- mäß § 46, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wi e- dereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil d es Landgeri chts Cottbus vom 23. Mai 2018 gewährt. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Es kann dahinstehen, ob was rechtsfehlerhaft wäre das Landgericht hi n- sichtlich des dem nicht revidierenden Mitan geklagten T . R . zugeflossenen Gewinnanteils am Erlös aus den Betäubung s- mittelverkäufen allein aus der Mittäterschaft auf die für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erforderliche Mitverfügungsgewalt geschlossen haben könnte (vgl. in NStZ 2019, 20 mwN). Denn der Senat kann ausschließen, dass die Höhe der angeordneten Einziehung nach §§ 73, 73c StGB darauf beruhen würde, da das Landgericht den Verzicht des Mitangeklagten T. R. auf die bei ihm sichergestellten Barmittel (auch) zugunsten des Angeklagten S. R. einziehungsmindernd berücksichtigt hat. - 3 - Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler
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