5 StR 534/02 (alt: 5 StR 469/97und 5 StR 456/99)BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 22. April 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 20. und 22. April 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raumals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt B ,Rechtsanwalt Gals Verteidiger,Rechtsanwalt Dals Vertreter der Nebenklägerin,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -am 22. April 2004 für Recht erkannt:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 30. Januar 2002 aufgehoben, soweit derAngeklagte wegen Mordes und versuchten Mordes verurteiltworden ist. Damit entfällt die lebenslange Gesamtfreiheits-strafe.Der Angeklagte wird vom Vorwurf des Mordes und des ver-suchten Mordes freigesprochen.Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last.Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagtenwegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt demLandgericht vorbehalten. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen Mordes undversuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.Dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 21. Januar 1998(BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30) aufgehoben. Daraufhin hatdas Landgericht den Angeklagten am 8. Februar 1999 freigesprochen (undihn wegen anderweitiger vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher - 4 -Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten verurteilt). Den Freispruch hat der Senat durch Urteil vom5. Juli 2000 (NStZ-RR 2000, 334) aufgehoben. Nunmehr hat das Landgerichtden Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes (und einer inzwischenbegangenen vorsätzlichen Körperverletzung, deretwegen eine Freiheitsstrafevon sechs Monaten verhängt worden ist) zu einer lebenslangen Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt. Die allein gegen die Verurteilung wegen Mordes undversuchten Mordes gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-ge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.I.Das Landgericht hat zum Vorwurf des Mordes und des versuchtenMordes im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren einander intim verbun-den und seit dem Sommer 1993 verlobt. Im Sommer 1995 war das Verhält-nis jedoch weitgehend zerrüttet, zumal da der Angeklagte jedes sexuelle In-teresse an der Nebenklägerin verloren hatte und Beziehungen zu anderenFrauen unterhielt. Der Angeklagte zeigte sich andererseits übertrieben eifer-süchtig und wurde mehrfach handgreiflich. Die Nebenklägerin trug sich des-halb im Sommer 1995 intensiv mit dem Gedanken einer Trennung von demAngeklagten. Am Nachmittag des 24. August 1995 beobachtete die Neben-klägerin den Angeklagten dabei, wie er sich von einer unbekannt gebliebe-nen Frau mit einem Kuß verabschiedete. Diese Beobachtung veranlaßte dieNebenklägerin endgültig, den Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnungzu weisen und die Verlobung zu lösen. Sie packte seine Habseligkeiten inPlastiksäcke und stellte sie an die Tür. Als der Angeklagte sich abends,nachts oder in den ersten Morgenstunden des 25. August 1995 einfand, er-öffnete die Nebenklägerin ihm, daß sie sich unwiderruflich von ihm trenne,und verwies ihn der Wohnung. Der Angeklagte wollte eine Trennung zwar - 5 -nicht akzeptieren, verließ aber nach einem lauten Streit unter Mitnahme sei-ner Kleidung die Wohnung.Die Nebenklägerin war Schülerin einer Krankengymnastik-Schuleund arbeitete abends und am Wochenende für den später Getöteten M . Dieser 69jährige, wohlhabende und an mehreren Krankheiten lei-dende Mann ließ sich in seiner zweietagigen Wohnung rund um die Uhrdurch eine organisierte Gruppe von Pflegekräften betreuen, zu der die Ne-benklägerin gehörte. Am 26. August 1995 trat die Nebenklägerin ihren Ta-gesdienst in der Wohnung M s frühmorgens an. Alsbald danach er-schien dort der Angeklagte. Überrumpelt durch das unerwartete Auftauchendes Angeklagten, ließ die Nebenklägerin ihn ein. Der Angeklagte, der dieErklärung der Nebenklägerin, sich von ihm zu trennen, nicht akzeptierenwollte, verlangte zunächst Geld von ihr und sprach ihr das Recht ab, die Be-ziehung einseitig zu beenden. Die Nebenklägerin erwiderte dem erregt brül-lenden Angeklagten, es sei Schluß, er solle zu seinen anderen Frauen ge-hen. Der im Erdgeschoß geführte Disput war so laut, daß der im Oberge-schoß im Bett liegende M ihn vernahm und nach der Nebenklägerinrief. Diese versuchte, den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung zu be-wegen, und wandte sich kurz ab, um M nach oben zuzurufen, sie wer-de sogleich kommen. In dieser Situation schlug der Angeklagte mit einemlänglich-runden und festen Tatwerkzeug vier- bis fünfmal heftig auf denKopf der Nebenklägerin ein. Dabei nahm der Angeklagte ihren Tod billigendin Kauf. Er handelte in verletztem Selbstwertgefühl aus Rache für die Ent-scheidung der Nebenklägerin, die Beziehung zu ihm zu lösen. Von seinemOpfer ließ er erst ab, als sie blutüberströmt regungslos liegenblieb. Er gingnun davon aus, daß sie an den zugefügten Verletzungen entweder bereitsgestorben war oder binnen kurzem sterben werde. Angesichts dessen, daßM auf den Streit und somit die Anwesenheit einer fremden Person, dienoch dazu offensichtlich mit der Nebenklägerin bekannt war, aufmerksamgeworden war, entschloß sich der Angeklagte, ihn als unliebsamen Zeugenauszuschalten. Er begab sich in das obere Geschoß und schlug mit dem ge- - 6 -nannten Gegenstand mehrfach so kräftig auf den Kopf M s ein, daßdieser zu keiner Abwehr mehr fähig war und mehrfache Schädelfrakturenerlitt, an denen er, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, einige Wo-chen später verstarb.II.Die Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.Der Angeklagte hat zum Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ge-schwiegen und in einem früheren Verfahrensstadium seine Täterschaftbestritten. Zentrales Beweismittel zur Überführung des Angeklagten, das nurdurch weniger gewichtige andere Beweismittel ergänzt wird, ist die Aussageder Nebenklägerin, die den Angeklagten als den Täter bezeichnet hat. DasLandgericht hat zur Entwicklung der Angaben der Nebenklägerin folgendesfestgestellt: Die Nebenklägerin erlitt eine schwere Schädelfraktur und infolgevon Kontusions- und hinzutretenden diffusen Hirndruckschäden eine nochheute vorliegende schwere Hirnschädigung. Sie lag lange im künstlichenKoma und konnte auch nach dessen Beendigung wegen eines künstlichenLuftröhrenausgangs zunächst nicht sprechen. In der ersten Dezemberwo-che 1995 sagte die Nebenklägerin zu einer Zimmergenossin im Kranken-haus, ihr Vater meine, T sei es gewesen, sie selbst könne sich abernicht daran erinnern. Etwa zu dieser Zeit, in der sich ihr Zustand deutlichverbesserte, berichtete die Nebenklägerin gegenüber dem sie behandelndenArzt Dr. R , sie erinnere sich allmählich an den Vorfall. Sie erzähltedavon, es sei bei M gewesen. Er sei gekommen. Er habe oben mitM gestritten, sie sei dazwischengegangen und sei dann selbst vonihm mit einer Art Schlagstock geschlagen worden. Sie beschrieb den Täterals kräftigen jungen Mann. Diese Darstellung wiederholte sie mehrfach, bissie schließlich kurz vor dem 13. Dezember 1995 zu Dr. R sagte,der, der sie geliebt habe, sei der Täter gewesen. Er habe Geld von M gewollt. Diese Angaben wiederholte sie sinngemäß in Gegenwart des Krimi- - 7 -nalbeamten L . Erst nach der Verhaftung des Angeklagten am 13. Dezem-ber 1995 sprach sie auch ihren Eltern gegenüber davon, daß dieser sie ü-berfallen habe. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin die gegen siebegangene Tat so geschildert, wie das Schwurgericht diese festgestellt hat.Das Landgericht hat sich zunächst was fern jeder Beanstandungist von der Aufrichtigkeit der Nebenklägerin überzeugt. Es hat sodanngeprüft, ob die Nebenklägerin etwa bedingt durch ihre schwere Hirnverlet-zung lediglich subjektiv davon überzeugt ist, daß ihre (letzte) Tatschilde-rung auf selbst Erlebtem beruht, objektiv aber irrt. Es hat hierzuvier Sachverständige aus den Bereichen Psychiatrie, Neurologie, Neurobio-logie und Neuropsychologie gehört, darunter Spezialisten für Gedächtnisfor-schung und Hirnschäden. Es ist in der Würdigung der Gesamtheit der Anga-ben dieser Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Nebenkläge-rin aufgrund realer Erinnerung den Angeklagten als Täter bezeichnet habe.Dabei hat das Landgericht auch umfangreich erwogen, daß sich die Anga-ben, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht hat, erheblichvon der ersten Version ihrer Tatschilderung unterscheiden. Nach der erstenVersion hat der Täter oben, also im Obergeschoß, wo M im Bett lag,mit diesem gestritten; die Nebenklägerin sei dazwischengegangen daskann nur heißen: im Obergeschoß und dann selbst von dem Täter mit einerArt Schlagstock geschlagen worden. Indes ergibt das Bild der massiven Blut-spuren, daß der Angriff auf die Nebenklägerin im Erdgeschoß erfolgte. Dar-aus ergeben sich zwei Probleme, die vom Landgericht trotz aller Umsichtim übrigen nicht hinreichend erörtert werden:Das Phänomen, daß die Nebenklägerin zunächst wesentlich andereAngaben zum Tatgeschehen gemacht hat als die spätere Tatschilderung, aufder die Feststellungen fußen, hat das Landgericht zwar erörtert. Es hat zurErklärung dieser Diskontinuität im Aussageinhalt zur Tat auf äußere Um-stände abgestellt, die beiden von der Nebenklägerin geschilderten Versioneneigen sind, jedoch schwerlich ergeben, daß die Aussagen im Kern doch - 8 -konstant seien. An dieser Stelle ist vielmehr die Erörterung zu vermissen, obund mit welchem Ergebnis die Sachverständigen sich zu der nach alledemzentralen Frage geäußert haben, ob es wenigstens möglich, etwa plausibelerklärbar oder gar naheliegend ist, daß die Nebenklägerin im Zuge der Ent-wicklung ihrer Aussagen zunächst eine objektiv unwahre und später einewahre Schilderung des Tatgeschehens abgegeben hat.Es kommt hinzu, daß es ausgeschlossen erscheint, die Nebenkläge-rin hätte, als sie nach den erlittenen Schlägen blutüberströmt regungslos lie-genblieb, den anschließenden Angriff des Täters auf M im Oberge-schoß wahrgenommen. Deshalb kann auf der Basis der Feststellungen die erste von der Nebenklägerin gegebene Schilderung nicht zutreffen. Esbestehen hierfür nur die Erklärungsmöglichkeiten, daß diese erste Tatschil-derung der Nebenklägerin auf einer Suggestion durch Dritte, auf einer vonder Nebenklägerin etwa aufgrund von Andeutungen Dritter selbst vorge-nommenen Schlußfolgerung oder sonst auf einer Konfabulation beruht. Da-nach bleibt die im angefochtenen Urteil unerörterte Frage offen, ob etwa oder warum nicht auch die letzte von der Nebenklägerin abgegebeneTatschilderung gleichermaßen auf Suggestion, Schlußfolgerung oder Konfa-bulation beruhen kann. Auch in diesem Punkt ist die Mitteilung zu vermissen,ob und gegebenenfalls wie die Sachverständigen sich hierzu geäußert ha-ben. Dies gilt namentlich angesichts dessen, daß die Bekundungen der Zeu-gin W , einer Mitpatientin der Nebenklägerin, eine Diskussion der Fragenahelegten, ob etwa eine Suggestion auch durch insoweit ungezielt han-delnde Dritte stattgefunden hat.III.Der Senat sieht sich daher genötigt, auch das dritte in dieser Sacheergangene Urteil des Landgerichts aufzuheben. Eine Zurückverweisung derSache zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. Vielmehrkann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 - 9 -Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319; BGH NJW 1999, 1562, 1564). DerSenat schließt aus, daß im Falle einer Zurückverweisung der Sache in einererneuten (vierten) Hauptverhandlung die Schuld des Angeklagten festgestelltwerden könnte. Dies ergibt sich aus der bestehenden Beweislage.Das zentrale Beweismittel zur etwaigen Überführung des Angeklag-ten ist die Aussage der Nebenklägerin. Dieses Beweismittel ist mit erhebli-chen Unsicherheiten behaftet. Namentlich zur Bedeutung dessen im Rahmender vom Senat an dieser Stelle zu treffenden Entscheidung hat der Senatden Sachverständigen Professor Dr. von C angehört. Danach ist ins-besondere von folgendem auszugehen: Zwar können nach dem Abklingeneiner posttraumatischen Amnesie und der mit ihr verbundenen Konfabulati-onsneigung (nebst Fehlvorstellungen) und nach Schrumpfung der prätrau-matischen Amnesie auf die letztlich verlorene (vergessene) Zeitspanne vorder Hirnschädigung sichere Erinnerungen grundsätzlich wiedergewonnenwerden. Über deren Qualität lassen sich aber angesichts der sehr einge-schränkten Möglichkeiten, sie objektiv zu überprüfen, nur Vermutungen an-stellen. Allerdings werden in der spezialmedizinischen Literatur auch Einzel-fälle einer Erinnerung an alles bis zum Zeitpunkt der dauerhaften Amnesieberichtet. Dennoch muß berücksichtigt werden, daß im Vergleich zu Hirn-gesunden bei Personen mit einer anterograden Amnesie wie der Neben-klägerin eine höhere Wahrscheinlichkeit für Gedächtnisfehler, -entstellungenund -illusionen besteht. Eine Schrumpfung der prätraumatischen Amnesieauf weniger als eine Minute ist nach den Ausführungen des Sachverständi-gen prinzipiell wohl möglich, jedoch sehr unwahrscheinlich. Hier lagen dievon der Nebenklägerin bekundeten Tatrahmengeschehnisse im Bereich we-niger Minuten, die gegen sie gerichtete Gewalthandlung im Bereich von Se-kunden vor ihrer Gehirnverletzung. Hinzu kommt folgendes: Diejenige Tat-version der Nebenklägerin, welche im Einklang mit dem Spurenbild amTatort der Verurteilung entspricht, wurde erstmals in einer Phase näherausgeführt, in der nach den überzeugenden Bekundungen des vom Senatgehörten Sachverständigen noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für - 10 -eine verletzungsbedingte Konfabulationsneigung der Zeugin bestand. Nachden Gegebenheiten des Falles sind zudem Möglichkeiten für die Entstehungeines stabilisierten Scheinerinnerungsbildes nicht von der Hand zu weisen.Eine tragfähige Stützung der Angaben des Opfers existiert nicht. Diezweifellos teils in hohem Grade parallelen Gewalttaten des Angeklagten ge-gen andere Partnerinnen in der Trennungssituation und gar das Verhaltendes Angeklagten am Abend des Tattages im Krankenhaus stellen nur relativschwache Indizien dar. Eine Verbesserung der Beweislage ist nicht in Aus-sicht. Eine weitere Vernehmung oder sachverständige Begutachtung der Ne-benklägerin über die zahlreichen erfolgten Bemühungen dieser Art hinausverspricht, wie der Sachverständige Professor Dr. von C ausgeführthat, einen weiteren Aufklärungsgewinn nicht. Bisher ungenutzte Beweismittelstehen ersichtlich nicht zur Verfügung.IV.Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegender erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muß dem Landgericht überlassenbleiben. Die Prüfung, in welchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren - 11 -ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfol-gungsmaßnahmen ausgelöst hat. Dazu gehören auch diejenigen Verfah-rensabschnitte, die nicht Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens wa-ren (vgl. BGH NJW 1999, 1562, 1564).Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
Full & Egal Universal Law Academy