5 StR 534/02 alt: 5 StR 469/97 und 5 StR 456/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Februar 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2004 beschlossen: Zur Vorbereitung der Entscheidung des Senats zur Sachr374ge (ggf. auch zur ersten Verfahrensr374ge nach 247 261 StPO) ist durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens Beweis zu erheben, ob im Blick auf die aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben der Ne-benkl344gerin zum Tatgeschehen und aufgrund ihrer festgestellten schweren Hirnverletzungen die sichere Feststellung eines zuverl344ssigen Erinnerungs-bildes naturwissenschaftlich noch m366glich erscheint. I. Der Senat sieht insbesondere deshalb Aufkl344rungsbedarf im Revisi-onsverfahren, weil die tragenden Feststellungen des nunmehr dritten tatge-richtlichen Urteils in dieser Sache auf differierende Auffassungen der bislang geh366rten Sachverst344ndigen zur374ckgehen. W344hrend die Sachverst344ndigen H , M und B 226 ohne allerdings das Ge-wicht der Divergenz zwischen den Aussagen im Anfangsstadium im einzel-nen zu diskutieren 226 es f374r wahrscheinlich hielten, da337 bei der Nebenkl344gerin eine reale Erinnerung an die Tat ausgepr344gt sei, hat der Sachverst344ndige W ausgef374hrt, da337 bei der Schwere der Hirnverletzung eine Erinnerung an den Tathergang unwahrscheinlich sei. Insbesondere folgende 226 im wesentlichen im angefochtenen Urteil festgestellte 226 divergierende Angaben der Nebenkl344gerin im bisherigen Pro-ze337verlauf erscheinen bedeutsam: Sie hat 1. zun344chst den T344ter als einen 204kr344ftigen jungen Mann223 bezeichnet, der mit dem Tatopfer M gestritten habe, worauf sie 226 scil. im Obergescho337 der Tatwohnung 226 dazwischengegangen und dann - 3 - selbst von diesem mit einer Art Schlagstock geschlagen worden sei; 2. dann nach mehr als einer Woche als den T344ter, der von M Geld h344tte haben wollen, ihren (ehemaligen) Lebensgef344hrten, den Angeklagten D , benannt; 3. sp344ter wiederholt 226 letztlich tragend f374r die angefochtene Verurtei-lung 226 angegeben, da337 der Angeklagte 226 im Zusammenhang mit einem Streit 374ber die von ihr kurz vorher herbeigef374hrte Beendi-gung der Beziehung 226 im Untergescho337 der Tatwohnung auf sie massiv eingeschlagen habe; 4. gleichwohl in einer polizeilichen Vernehmung f344lschlich (im R374ck-schlu337 aus einer erlittenen Behandlungswunde) ge344u337ert, der An-geklagte habe ihr mit einem Messer oder einem 344hnlich spitzen Gegenstand wohl in den Hals geschnitten. II. Mit der Begutachtung wird der Sachverst344ndige v C , Max-Planck-Institut Leipzig, beauftragt. Dem Sachverst344ndigen sind - das angefochtene Urteil des Landgerichts - sowie die Gutachten der bereits mit der Sache befa337ten genannten Sachverst344ndigen zu 374berlassen. - 4 - Der Vollst344ndigkeit halber werden beigef374gt - die vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile, - die ersten beiden Senatsurteile - sowie die Revisionsbegr374ndungsschrift, der Antrag des General-bundesanwalts und die Erwiderung des Verteidigers. Es wird gebeten, aus sachverst344ndiger Sicht jeweils unter Ber374cksich-tigung des Vorliegens einer schweren Hirnsch344digung der bei der Nebenkl344-gerin festgestellten Art 226 zun344chst in Form eines schriftlichen Gutachtens 226 zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: - Inwieweit l344337t sich eine sichere Erinnerung an ein Geschehen auch nach Fehlvorstellungen hier374ber wieder zur374ckgewinnen? - Sind solche Fehlvorstellungen etwa ein nicht au337ergew366hnliches Durchgangsstadium bei der Wiederherstellung von Erinnerungsbil-dern? - Wie ist eine R374ckgewinnung der Erinnerung in derartigen F344llen er-kl344rbar? - Trifft es zu, da337 die 204Ribot222sche Regel223 (vgl. W ) besagt, da337 226 374ber sich vergr366337ernde Erinnerungsinseln 226 die Erin-nerung nach einem Trauma auf ein unmittelbar zuvor erlebtes Ge-schehen regelm344337ig zum Schlu337 zur374ckkommt? - Ist die 204Ribot222sche Regel223 unter Ber374cksichtigung eines Verlet-zungsbildes und einer Entwicklung der Hirnsch344digung, wie hier bei der Nebenkl344gerin festgestellt, 374berhaupt anwendbar? - 5 - - Kann es, namentlich bei einem solchen Verletzungsbild, im Gegen-teil aber auch zu 204Blitzlichterinnerungen223 kommen, die aufgrund kombinierter massiver Aussch374ttung von Neurotransmittern und Stre337hormonen entstehen und zu einer festen Einspeicherung ei-nes traumatisch erlebten Tatgeschehens in der Erinnerung f374hren k366nnen (vgl. M )? - Steht dem vorstehend beschriebenen Ph344nomen etwa die 204Ribot222sche Regel223 entgegen? - Kann es vor entsprechenden 204Blitzlichterinnerungen223 zu signifikant unterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen? Ist dies durch 204Konfabulation223 (oder 344hnliche Erscheinungen) erkl344rbar? - Kann sich ein durch 204Konfabulation223 (o.344.) gewonnenes Bild seiner-seits zu einem stabilen Erinnerungsbild verfestigen, das von der Er-innerung an ein tats344chlich erlebtes Geschehen subjektiv nicht un-terschieden werden kann? Ist denkbar, da337 ein solcher Vorgang auch durch Suggestion bewirkt wird? - 6 - Zusammengefa337t insbesondere: L344337t sich nach einer durch Konfabu-lation (o.344.) erkl344rbaren Fehlerinnerung eine gesicherte naturwissenschaftli-che Erkenntnis dar374ber gewinnen, da337 eine teilweise markant abweichende sp344tere Geschehensdarstellung auf zur374ckgewonnener sicherer Erinnerung beruht? Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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