5 StR 534/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 14. Juli 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat: Der Senat schlie337t aus, dass eine Einhaltung der Wahrunterstellung des Be-weisziels, 204der Angeklagte (beging) in den genannten F344llen die Taten, um Geldmittel zu erlangen, die er verspielen wollte223 (Revisionsbegr374ndung S. 6, 13 ff.), im Kontext der 374brigen Feststellungen zur Annahme so gravierender psychischer Ver344nderungen der Pers366nlichkeit des Angeklagten wegen 204Spielsucht223 h344tte f374hren k366nnen, die allein ausnahmsweise 226 einer krankhaf-ten seelischen St366rung gleichwertig 226 zur Bejahung des 247 21 StGB h344tten f374hren k366nnen (vgl. BGHSt 49, 365, 369 f.). - 3 - Der Angeklagte ist bei der aus 33 Einzelfreiheitsstrafen gebildeten Gesamt-freiheitsstrafe von nur drei Jahren ferner nicht dadurch beschwert, dass es das Landgericht unterlassen hat, mit der Geldstrafe des z344surbegr374ndenden Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2005 und den f374r die f374nf Taten vom Juni 2004 und die Tat vom 4. Januar 2005 ausgeurteilten Strafen eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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