5 StR 534/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in sechs (tateinheitlichen) F344llen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revisi-on f374hrt zur Aufhebung der verh344ngten Strafe; im 334brigen ist sein Rechtsmit-tel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutref-fend kein 226 auch der Anklage nicht zugrundeliegendes 226 Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs nach 247 239a StGB angenommen. Die Fes-selung der Sparkassenmitarbeiter war lediglich Mittel der Raubhandlung; ei-ne dar374ber hinausgehende eigenst344ndige Bedeutung kam ihr nicht zu. Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bem344chtigungssituation sollte nur ein m366glicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber 2 - 3 - nicht 226 was nach 247 239a StGB Voraussetzung w344re 226 aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere N366tigungshandlungen eine Verm366gensverf374gung der Opfer herbeigef374hrt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; BGHR StGB 247 239a Abs. 1 Sichbem344chtigen 4, 8, 9). 2. Die Strafzumessung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht geht selbst von dem Qualifikationstatbestand des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB aus. Dies ist zutreffend, weil der Einsatz der Kabelbinder zu Fesselungszwecken nicht die sch344rfere Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erf374llt (vgl. BGHSt 48, 365, 371; BGH NStZ-RR 1999, 15). Die untere Grenze des Strafrahmens f374r den schweren Raub nach 247 250 Abs. 1 StGB betr344gt drei und nicht f374nf Jahre Freiheitsstrafe, wie das Landgericht selbst in den Urteilsgr374nden hervorhebt. 3 4 Dass das Landgericht die Untergrenze des Strafrahmens rechtsfehler-haft bestimmt hat, hat der Senat der revisionsgerichtlichen Pr374fung zugrun-dezulegen. Der gemeinsame Vermerk des Vorsitzenden und des richterli-chen Beisitzers vom 24. September 2007, der nach Eingang der diesen Feh-ler r374genden Revisionsbegr374ndung erstellt wurde, muss unber374cksichtigt bleiben. Die beiden Berufsrichter geben in diesem Vermerk an, dass es sich bei der Angabe der Strafrahmenuntergrenze um einen Schreibfehler gehan-delt habe und Beratungsgrundlage als Untergrenze tats344chlich drei anstatt f374nf Jahre Freiheitsstrafe gewesen sei. Diese Mitteilung kann im Revisions-verfahren keine Beachtung finden. Ein offensichtliches Schreibversehen kann nur dann angenommen werden, wenn es sich aus der Urteilsurkunde selbst unzweifelhaft ergibt. Anhand der Urteilsgr374nde l344sst sich aber weder ein Schreibversehen noch eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit feststel-len. Ebenso l344sst sich aus der betr344chtlichen H366he der Strafe nicht herleiten, dass diese ausgehend von einer Untergrenze von drei Jahren und nicht von einer solchen von f374nf Jahren bemessen wurde. Deshalb kann der Senat auch nicht ausschlie337en, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht. - 4 - Da in der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens lediglich ein Begr374ndungsmangel liegt, k366nnen die Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-gen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Die in Spanien verb374337te Untersuchungshaft hat er anzurechnen. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird insoweit Bezug genommen. 5 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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