5 StR 534/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Rechtsmittel des Nebenkl344gers ist unzul344ssig im Sinne von 247 400 Abs. 1 StPO, weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach 247247 249, 250, 253, 255, 22, 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum Anschluss als Ne-benkl344ger berechtigen. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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