5 StR 534/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2011 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 betreffende Antrag des Verurteilten R. nach 247 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e 1. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 1 2 2. Eine Begr374ndungspflicht f374r diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 226 1 StR 233/07 mN). Raum Brause Schaal K366nig Bellay
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