BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 534/13 vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angekl agten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) hinsichtlich der Fälle 8 bis 11 der Urteilsgründe aufgeh o- ben; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staat s- kasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten zu tragen hat, eingestellt; b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagte des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohl e- nen in sieben Fällen schuldig ist; c) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 sowie im Gesamtstrafausspru ch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung (1 c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugen dschut z- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: n- genen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, hiervon in drei Fällen begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbra einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlus s- formel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, hat in den Fällen 8 bis 11 keinen Bestand, weil für diese Taten Verfolgungsve r- jährung eingetreten ist. Die j eweilige fünfjährige Verjährungsfrist begann für die in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Straftaten nach § 174 StGB ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Opfer (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aF), mithin hinsichtlich des Zeugen G . am 23. Mai 2005, des Zeugen M . am 16. Dezember 2006 und des Zeugen K . am 3. März 2007 (für die tateinheitlich verwirklichte Straftat nach § 182 Abs. 2 StGB aF im Fall 8 bereits im August 2004). Zum Zeitpunkt der ersten zur U n- terbrechung der Verjäh rung geeigneten Handlung der Anordnung der B e- schuldigtenvernehmung am 7. Mai 2012 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) war die Verfolgung dieser Straftaten daher bereits verjährt. Auf die Anhebung der A l- tersgrenze auf 21 Jahre nach der Neureg e lung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB Fassung vom 26. Juni 2013 kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 4 StR 281/13). 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von J u- gendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF hat in den Fällen 1 bis 2 gleichfalls ke i- nen Bestand, weil die Verfolgung dieser Straftaten aus dem Jahr 2004 nach 1 2 3 - 4 - fünf Jahren verjährt ist. Ein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kam insoweit nicht in Betracht. 3. Die Einstellung in den Fällen 8 bis 11 hat die Aufhebung des Gesam t- strafausspruchs zur Folge. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF führt da r- über hinaus zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2. Die Feststellungen werden durch diesen Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben; ihnen nicht widersprechende Feststellungen können getro f- fen werden. Basdorf Dölp König Berger Bellay 4
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