ECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR534.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 534/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 3 . Januar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers S . F . gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. April 2018 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte auch die dem Nebenkläger Z . F . im Revisionsverfahren durch sein Rechtsmittel entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten: Der Senat entnimmt den sehr knap pen Ausführungen des Schwurgerichts zur Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass es an d e- ren Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB fehlt, da die Delinquenz des Angeklagten überwiegend auf einem Hang nach § 66 StGB beruht. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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