5 StR 535/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 25. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die beantragte Ergänzung der Liste der angewandten Vo r - schriften ist nicht unerläßlich. Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal
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