5 StR 535/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der Strafsachegegen1. 2. wegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003beschlossen:I. Auf die Revisionen der Angeklagten M und W wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom19. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es dieseAngeklagten betrifft,a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils dietateinheitlichen Verurteilungen wegen Beihilfe zur För-derung der Prostitution in Wegfall kommen, undb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-ten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werdennach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei,zur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubtenAusübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehre-rer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1Nr. 1 AuslG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der Ange- - 3 -klagten haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg;im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitutionnach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Be-stand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-verhältnisse der Prostituierten ProstG vom 20. Dezember 2001 (BGBl IS. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-richt nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-ches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-schlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile au-ßer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Strafenverhängt hätte. Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lan-ge Zeitdauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den Ge-neralbundesanwalt erst über ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegrün-dung) zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHRStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). - 4 -Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitange-klagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nichtauf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einernachträglichen Rechtsänderung beruht (BGHSt 41, 6; 20, 77).Harms Häger BasdorfRaum Brause
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