5 StR 535/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. August 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben, soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge und gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seinem auch auf die Nichtanwendung des 247 64 StGB gest374tzten Rechtsmittel. 1 Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachr374ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler ergeben. 2 - 3 - Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Begr374ndung, mit der das Landgericht die Anordnung einer Ma337regel der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB abgelehnt hat. So hat es zwar einen Hang des Angeklagten, Alkohol im 334berma337 zu sich zu nehmen, rechtsfehlerfrei festgestellt, aber 226 dem psychiatrischen Sachverst344ndigen folgend 226 eine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten aufgrund dieses Hangs nicht tragf344hig verneint. Die zugrunde liegende Annahme, der Angeklagte sei trotz Alkoholabh344ngigkeit nie durch Gewaltdelikte aufgefallen, steht bereits im Widerspruch zu den 374brigen Feststellungen, wonach er dem Tatopfer aus Ver344rgerung oder Unmut auch zuvor gelegentlich Schl344ge oder Fausthiebe versetzte, weswegen die Tathandlung auch als 204wesenseigen223 gewertet worden ist. Dass dieses Verhaltensmuster des 374ber 204untaugliche Konfliktbew344ltigungsstrategien223 verf374genden alkoholkranken Angeklagten allein auf eine 204einmalige Konstellation223 zwischen ihm und dem Opfer zu-r374ckzuf374hren sei, leuchtet hiernach nicht ein. Die Erw344gungen des Schwur-gerichts lassen zudem besorgen, dass es das Gewicht der Anlasstat bei der Gef344hrlichkeitsprognose nicht ausreichend ber374cksichtigt hat (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom 11. M344rz 1997 226 5 StR 29/97). 3 Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass eine statio-n344re Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.). Der 41 Jahre alte Angeklagte hat bisher noch keine therapeutische Behandlung seiner Alkoholabh344ngigkeit erfahren; allein aus zwei vergebli-chen Entzugsbehandlungen kann nicht auf die Erfolglosigkeit solcher Bem374-hungen geschlossen werden. 4 - 4 - Der Senat kann ausschlie337en, dass die Einzelfreiheitsstrafen oder die Gesamtstrafe bei Anordnung einer Ma337regel noch milder ausgefallen w344ren, weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen nur die Ma337regelfrage zu pr374fen haben wird. Der Gegenstand der letzten Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrauschs wird hierbei festzustellen und gegebenenfalls zu bewerten sein. 5 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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