5 StR 535/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 2. Juli 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit an der Erf374llung der Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB Zweifel bestehen (vgl. BGH NStZ 2008, 453), h344tte die Anordnung der Sicherungs-verwahrung jedenfalls auf der Grundlage des 247 66 Abs. 3 StGB erfolgen m374ssen. Angesichts der im Rahmen der erforderlichen Gesamtw374rdigung zu ber374cksichtigenden besonderen Umst344nde der vom Angeklagten begange-nen Taten und seiner kriminellen Entwicklung sowie der ihm auf der Grund-lage des Sachverst344ndigengutachtens bescheinigten 204h366chsten denkbaren Gef344hrlichkeitsstufe223 war insoweit eine Reduzierung des tatgerichtlichen Er-messens eingetreten. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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