5 StR 535/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 20 12 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Ur teil des Lan d- gerichts Berlin vom 15. Juli 2011 g emäß § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu e iner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unte r- bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Ang e- klagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Am Tatn achmittag begab sich der vielfach auch einschlägig vorbestrafte, alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration ca. 2, 5 ) aufgrund eines spontanen Tatentschl usses in eine Drogeriefiliale, um sich dort unter Einsatz eines mitgeführten Küchenmessers Geld zu verschaffen. 1 2 3 - 3 - Er trat von h inten dicht an die einzige im Laden befindliche, mit der Auffüllung der Warenr egale beschäftigte Verkäuferin heran, fasste sie um d ie Taille und hielt ihr mit der anderen Hand das Küchenmesser vor das Gesicht. Auf seine Aufforderung öffnete die Zeugin die Kasse , der der Angeklagte Geld scheine und - münzen im Wert von insgesamt 74 entnahm . Von Passanten, die auf das Geschehen aufmerks am geworden waren, wurde er am Verlassen des Geschäfts gehindert und wenig später festgenommen. b) Sachverständig beraten ist die Strafkammer davon aus gegangen , dass der 47 - jährige Angeklagte, der seit 30 Jahren erheblichen Alkoholmis s- bra uch betreibt, unter einer Polyt oxi komanie leidet und zur Tatzeit aufgrund seiner Alkoholisierung vermindert schuldfähig war (§ 21 StGB) . Die dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommene Strafe hat sie de s- halb gemildert. Eine Unterbringung des Angeklagten in ei ner Entziehungsa n- stalt hat sie mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt ; seine Alkohol - und Drogensucht ist in der Vergangenheit bereits mehrfach, unter anderem auch im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB erfolglos behandelt worden . Di e Anordnung seine r Unterbringung in der Sicherung s- verwahrung hat die Strafkammer auf § 66 Abs. 1 StGB (idF vom 22. Deze m- ber 2010) gestützt, dessen formelle Voraussetzungen sie rechtsfehlerfrei bejaht hat . A uch die materiellen Voraussetzungen für die An ordnung der S i- cherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB und deren Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bunde sverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( NJW 2011, 1931 Rn. 172) hat sie angenommen . 2. Während Schuld - und Strafausspruch frei von Rechtsfehlern sind, hält der Maßregelausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die U r- teilsbegründung genügt nicht den Anforderungen an die strikte Verhältni s- mäßigkeitsprüfung , die im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsg e- richt fe stgestellte Verfassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwa h- rung für die Übergangszeit geboten ist . Danach muss in der Regel eine G e- fahr schwerer Gewalt - oder Se xualstraftaten aus konkreten Umständen in 4 5 - 4 - der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ab zuleiten sein (BVerfG aaO). a) Das Landgericht orientiert seine Verhältnismäßigkeitsprüfung (in Anlehnung an Mosbacher, HRRS 2011, 229, 231) alleine an der gesetzgeb e- risch vorgenommenen Abstufung der Anlassdelikte nach § § 66 ff. StGB. D a- nach seien unte Abs. 3 StGB zumindest alle Verbrechen zu verstehen, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und in schwerwiegender Weise gegen dgericht insbesond e- - und Erpressungsdelikte nach § 249, 250, 253, 255 StGB , die von dem Angeklagten nach dessen bisheriger delinquenter Vorgeschichte weiterhin zu erwarten seien (UA S. 42) . b) Ob es sich bei prognostizierten Taten um schw ere Gewalttat en im Sinne de r vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäbe handelt , ist nicht alleine anhand der gesetz geberischen Abstufung der Anlassdelikte der Sicherungsverwahrung (vgl. die Kataloge in § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 3 Satz 1 und § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF) zu entscheiden. Diese biete t alle n- falls eine erste Orientierung. Während vorsätzliche Tötungsdelikte und Vo r- satzdelikte mit qualifizierender Todesfolge grundsätzlich als schwere Gewal t- straftaten anzusehen sind, gilt dies für die von der Strafkammer erwarte ten Raub delikte ungeachtet der in den Fällen der §§ 249, 250, 255 StGB hohen Strafdrohungen und der für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen nicht ohne Weiteres (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 2 StR 305 /11) . Sie können nur in Abhängigkeit von ihren auf der Grun d- lage konkreter Umstände in der Person oder dem Verhalten des Betro ff e- nen vorhersehbaren individuellen Umständen als schwere Gewalttaten g e- wertet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktobe r 2011 5 StR 267/11, NS t Z - RR 201 2 , 9 Rn. 8). Dabei spielt naturgemäß vor allem das Ausmaß der eingesetzten oder angedrohten Gewalt bei den zu progno s- tizierenden Straftaten eine mitbestimmende Rolle. 6 7 - 5 - c) Die Strafkammer hat ferner nicht berücksichtigt, dass die vom Bu n- desverfassungsgericht ge forderte strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung dahin zu verstehen ist, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit, das heißt, nicht nur der Erheblichkeit weiterer Straftaten, sondern auch der Wahrschei n- lichkeit ihre r Begehung, ein g egenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692; Beschlüsse vom 13. September 2011 5 StR 189/11, Rn. 21 und vom 26. Oktober 2011, aaO, Rn. 7 ). Die g e- genüber bisherigen Maßstäben erhöhte Gefährlichkeit muss im Übrigen e- vom Gesetz als Beurteilungsgrund lage für die Gefährlichkeitsprognose g e- 4. August 2011, aaO). Diese konkreten Umstände (wie etwa Anzahl und Fr e- quenz der Vorstrafen, Tatbilder der Vor - und Anlasstaten, psychische St ö- ru ngen des Angeklagten) sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu benennen. d) Der Senat hebt die Maßregelanordnung mit den Feststellungen auf, um eine umfassende Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB durch das neue Tatgericht zu ermöglichen. Raum Brause Schaal Schneider Bellay 8 9
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