ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR535.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 535/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 g e- m äß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil der Angeklagten erg e- ben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch ihre Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung sei an zwei Verhandlungstagen entgegen § 226 Abs. 1 StPO ohne Urkundsb e- amten der Geschäftsstelle durchgeführt worden (§ 338 Nr. 5 StPO): Der Stellungnahme der Geschäftsleiterin des Landgerichts ist mit genügender Klarheit eine Betrauung der Justizangestellten H . mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Sinne des § 153 Abs. 5 S atz 1 GVG zu entnehmen. Eine solche kann wirksam auch formlos erfolgen, insbesondere mündlich ausgesprochen werden. Denn bei § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäft s- ordnungs vorschriften Niedersachsen, wonach die Entscheidung über den Ei n- satz von Angestellten schriftlich zu treffen ist, handelt es sich lediglich um eine der Rechtsklarheit dienende Ordnungsvorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 3 StR 489/14, NS tZ 2015, 473, 474 mwN). - 3 - Hier war die Justizangestellte H . seit ihrem Wechsel zum Landgericht Gö t- tingen im Juni 2014 in einer Serviceeinheit für Strafsachen eingesetzt worden. Zuvor war ihr bei ihrem Dienstantritt von der Geschäftsleiterin in einem per sö n- lichen Gespräch mitgeteilt worden, dass zu ihrem Aufgabengebiet auch die Pr o tokollführung in Hauptverhandlungen gehöre. Dementsprechend wurde die Justizangestellte H . , die zuvor schon an einem Amtsgericht als Urkundsb e- amtin der Geschäftsstelle Proto koll in Strafsachen geführt hatte und deren B e- fähigung und Kompetenz auf diesem Aufgabengebiet für die Geschäftsleiterin keinem Zweifel unterlagen, nachfolgend in die Besonderheiten der Protokollfü h- rung in Strafverfahren beim Landgericht eingeführt. Da di e Justizangestellte H . mit ihrer durch die Geschäftsleiterin erfolgten mündlichen Übertragung des Sachgebiets der Protokollführung insoweit bereits mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betraut worden war, bedurfte die Wirksamkeit d ieses Willensaktes der Gerichtsverwaltung ke i- ner weiteren schriftförmlichen Erklärung oder Bekräftigung mehr. Für die wir k- same Übertragung der Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle spielte es deshalb keine Rolle, ob wie die Geschäftsleiterin des Landgerichts meinte eine schriftliche Verfügung aus dem Jahre 2007, mit der die Justiza n- gestellte H . ursprünglich beim Sozialgericht Hildesheim für Sitzungen der dortigen Kammern zur Protokollführerin bestellt und insoweit mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betraut worden war, in förmlicher - 4 - Hinsicht auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit fortgelten würde. Die nachträ g- klärte Übertragung der Aufgaben einer Urkund s- beamtin der Geschäftsstelle hatte mithin nur deklaratorische Bedeutung. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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