5 StR 536/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Zuhälterei u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003beschlossen:I. Dem Angeklagten T wird gegen die Versäumung derFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 20. April 2001 Wiedereinsetzungin den vorigen Stand gewährt.II. Auf die Revision des Angeklagten T wird das vorge-nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn be-trifft,a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils dietateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung derProstitution in Wegfall kommen, undb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-ten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.IV. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten T wegen Förderung derProstitution in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-verletzung, mit Zuhälterei, mit gewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoßgegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sowie mit Beihilfe zum Verstoß gegen§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Aus-übung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicherKörperverletzung, mit tateinheitlich in vier Fällen begangener Zuhälterei, mitgewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen die §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 undAbs. 2 Nr. 2 AuslG sowie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG uner-laubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit ge-werbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG so-wie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübungeiner Erwerbstätigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenorersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitutionnach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Be-stand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-verhältnisse der Prostituierten ProstG vom 20. Dezember 2001 (BGBl IS. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-richt nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-ches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-schlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweileaußer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Einzel-strafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.Die Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken. In-soweit hat das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Ange- - 4 -klagten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne des § 73Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen. Das Landgericht hat seine Auffassung dar-auf gestützt, daß diese Frauen im Hinblick auf ihre gesetz- und sittenwidrigenEinkünfte keine Ansprüche gegen den Angeklagten T hätten. Der Se-nat kann dahinstehen lassen, ob diese Rechtsauffassung vor der Neurege-lung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten zutreffend war. Jedenfallsnach der nunmehr getroffenen Wertentscheidung (§ 1 ProstG) sind weder dieRechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig noch sind rechtliche Hinderungs-gründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres (je-denfalls auch) aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens nichtim Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen könnten. Da dieStrafvorschrift des § 181a StGB gerade auch dem Schutz der Prostituiertendient und sie vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zu-hälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), ist diese Regelung auchSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, inwieweit überdie vom Angeklagten im Vergleichswege bereits zugesagten Schadenser-satzzahlungen in Höhe von 104.000 DM an die Nebenklägerinnen hinaus entsprechende Schadensersatzansprüche bestehen. Dabei sind die Möglich-keiten der Zurückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) in Betracht zu zie-hen. Weiterhin sind, da Gegenstand des Verfalls nach dem Wegfall des§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. nur noch die Vorteile aus den verbleibendenausländerrechtlichen Taten sein können, nur diese aus dem Gesamtumfangder Prostitutionserlöse zu berücksichtigen. Die hierzu noch vorzunehmendenErmittlungen berühren die vom Landgericht bislang getroffenen Feststellun-gen nicht, weshalb diese im vollen Umfang aufrechterhalten werden können.Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, zusätzliche Feststellungen zu treffen,die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. - 5 -Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lange Zeit-dauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den General-bundesanwalt erst ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegründung) zuGunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).Harms Häger BasdorfRaum Brause
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