Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja 247 4 GewSchG Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verf374gung ist Voraussetzung f374r die Strafbarkeit nach 247 4 GewSchG BGH, Urteil vom 15. M344rz 2007 226 5 StR 536/06 LG G366ttingen 226 5 StR 536/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. M344rz 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 4. September 2006 wird verwor-fen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverlet-zung und versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskr344ftigen Geldstrafe zu einer 226 zur Bew344hrung ausgesetzten 226 Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bel344stigte der An-geklagte die Nebenkl344gerin, mit der er fr374her ein intimes Verh344ltnis unterhal-ten hatte, in vielf344ltiger Weise, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Auf Betreiben der Nebenkl344gerin, die sich zuvor auf der Rechtsantragsstelle kundig gemacht hatte, erlie337 der Zivilrichter des Amtsgerichts G366ttingen ohne m374ndliche Verhandlung und ohne Anh366rung des Angeklagten mit Beschluss 2 - 4 - vom 9. Oktober 2003 eine einstweilige Verf374gung gegen den Angeklagten. Diesem wurde darin 226 aufgegliedert in konkrete Einzelverbote 226 untersagt, in irgendeiner Form Kontakt mit der Nebenkl344gerin aufzunehmen oder sich ihr auf eine k374rzere Entfernung als 50 Meter zu n344hern. Am 13. Oktober 2003 wurde der Nebenkl344gerin die einstweilige Verf374gung mit dem Bemerken 204mit der Bitte um weitere Veranlassung223 per Post zugestellt. Weder die Neben-kl344gerin noch das Gericht bewirkten allerdings in der Folgezeit eine Zustel-lung an den Angeklagten. Der Angeklagte begab sich am 9. November 2003 gegen 2.00 Uhr nachts zur Gastst344tte 204Deja Vu223 in G366ttingen, die ausdr374cklich als zu meidender Ort in der einstweiligen Verf374gung benannt war. Dort arbeitete die Nebenkl344gerin als Bedienung. Er setzte sich auf eine Freifl344che vor der Gastst344tte, die weniger als 50 Meter von der Gastst344tte entfernt lag. Nach-dem der Angeklagte diesen Platz trotz Aufforderung von Kollegen der Ne-benkl344gerin nicht freiwillig verlassen hatte, verst344ndigte die Nebenkl344gerin die Polizei. Den Polizeibeamten erl344uterte die Nebenkl344gerin den Sachver-halt. Sie legte dabei auch die einstweilige Verf374gung des Amtsgerichts G366t-tingen vor. Die Polizeibeamten konfrontierten den Angeklagten mit dem Vor-wurf, gegen die Unterlassungsverf374gung des Amtsgerichts versto337en zu ha-ben. Da der Angeklagte angab, von einer einstweiligen Verf374gung nichts zu wissen, informierten sie ihn 374ber deren Inhalt, ohne ihm allerdings die einst-weilige Verf374gung auszuh344ndigen. Weiterhin notierten die Polizeibeamten f374r den Angeklagten das Aktenzeichen der einstweiligen Verf374gung auf einen Zettel mit dem Hinweis, er solle sich eine Ausfertigung des Beschlusses be-sorgen (Tat 1). 3 Der Angeklagte, der nun sicher von der einstweiligen Verf374-gung der Nebenkl344gerin wusste, suchte am 6. Dezember 2003 gegen 23.30 Uhr wiederum die Gastst344tte 204Deja Vu223 auf, in der sich die Nebenkl344gerin aufhielt. Als er die Nebenkl344gerin dort mit ihrem neuen Lebensgef344hrten, dem Zeugen B. , sitzen sah, warf er wutentbrannt von ihm mitge- 4 - 5 - brachte Fotos auf den Boden und spuckte dem Zeugen B. ins Ge-sicht (Tat 2). Nachdem er zun344chst die Gastst344tte verlassen hatte und ziel-los durch das Stadtgebiet gelaufen war, traf der Angeklagte kurz nach 24.00 Uhr in der N344he des 204Deja Vu223 erneut auf die Nebenkl344gerin, als diese in Be-gleitung ihres Freundes zu ihrem geparkten Pkw laufen wollte. Der Angeklag-te lief auf den Zeugen B. zu und versetzte ihm mehrere Faustschl344ge ins Gesicht und Fu337tritte gegen das rechte Schienbein. Als sich der Zeuge wehrte und den Angeklagten seinerseits schlug, fl374chtete der Angeklagte (Tat 3). 5 Der Angeklagte, der sich mittlerweile mit einer Eisenstange bewaffnet hatte, lauerte eine halbe Stunde sp344ter erneut der Nebenkl344gerin und dem Zeugen B. auf, die sich in die Gastst344tte zur374ckgezogen hat-ten. Als der Zeuge B. in Begleitung der Nebenkl344gerin aus der Gast-st344tte kam und die beiden zu ihrem Auto gehen wollten, st374rmte der Ange-klagte mit der Eisenstange auf den Zeugen zu und versuchte, auf diesen ein-zuschlagen. Dem Zeugen gelang es jedoch, dem Angeklagten die Ei-senstange zu entwinden (Tat 4). 6 Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen eines Ver-sto337es nach 247 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verurteilt, weil keine wirk-same vollstreckbare Anordnung eines Gerichts vorgelegen habe. 7 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet allein die un-terbliebenen Verurteilungen wegen Versto337es gegen 247 4 GewSchG in vier F344llen. Sie richtet sich damit gegen die Freispr374che in den ersten beiden Tatkomplexen sowie auch dagegen, dass der Versto337 in den Tatkomplexen 8 - 6 - 3 und 4 nicht tateinheitlich zu den K366rperverletzungsdelikten ausgeurteilt wurde. Die Revision ist unbegr374ndet. - 7 - 1. Das Landgericht hat seine Auffassung, dass kein Versto337 gegen 247 4 GewSchG vorliege, rechtsfehlerfrei damit begr374ndet, dass es an einer wirksamen vollstreckbaren Anordnung eines Gerichts fehle. 9 a) Tathandlung nach 247 4 GewSchG ist die Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach 247 1 Abs.1 Satz 1 oder 3 GewSchG. Dabei handelt es sich um eine Blankettnorm, deren Verbotsgehalt sich aus der zugrunde liegenden zivilgerichtlichen Entscheidung ergibt (Heinke in Anwaltkommentar BGB 2005 247 4 GewSchG Rdn. 2). Ob eine ge-gen374ber dem Angeklagten vollstreckbare Anordnung vorliegt, ist deshalb nach den hierf374r geltenden zivilrechtlichen Grunds344tzen zu beurteilen. Eine vollstreckbare Anordnung setzt voraus, dass diese dem Angeklagten gegen-374ber wirksam geworden ist. Dies geschieht durch die Zustellung der einstwei-ligen Verf374gung. Insoweit ist die Zustellung Wirksamkeitsvoraussetzung. Mit der Zustellung entsteht 374berhaupt erst ein Prozessrechtsverh344ltnis gegen-374ber dem Adressaten der einstweiligen Verf374gung (Vollkommer in Z366ller, ZPO 26. Aufl. 247 922 Rdn. 12a). Die vom Generalbundesanwalt angespro-chene M366glichkeit einer Vollziehung vor Zustellung nach 247 929 Abs. 3 ZPO kommt bei einer 226 hier gegebenen 226 rechtsgestaltenden Regelungsverf374gung daher ihrer Struktur nach nicht in Betracht (vgl. Vollkommer in Z366ller aaO 247 929 Rdn. 26; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 938 Rdn. 30, 31). 10 aa) Da eine wirksame Zustellung Geltungsvoraussetzung der einstweiligen Verf374gung gegen374ber dem Betroffenen ist, kommt keine 226 von der Staatsanwaltschaft bef374rwortete 226 Auslegung des 247 4 GewSchG in Be-tracht, wonach eine so genannte 204abstrakte Vollstreckbarkeit223 der einstweili-gen Verf374gung ausreichen solle (so aber OLG Oldenburg NStZ 2005, 411). Damit ist ersichtlich gemeint, dass f374r die Verwirklichung des objektiven Tat-bestandes die blo337e Existenz einer einstweiligen Verf374gung gen374gen soll, ihre durch eine ordnungsgem344337e Zustellung bewirkte Wirksamkeit gegen-374ber dem Betroffenen aber nicht verlangt werden soll. Abgesehen davon, dass eine solche der grundlegenden Systematik des Rechts der einstweili- 11 - 8 - gen Verf374gung entgegenstehende Auslegung mit der Struktur des 247 4 GewSchG als Blanketttatbestand nicht vereinbar w344re, gibt auch der Wort-laut dieser Bestimmung keinen Anhalt f374r eine derartige Auslegung. Dass die Anordnungen nach den 247247 1, 2 GewSchG zu befristen sind, soll ersichtlich einer Verletzung des 334berma337verbotes vorbeugen, stellt aber kein Argument im Sinne einer 204abstrakten Vollstreckbarkeit223 dar (a.A. OLG Oldenburg aaO). Vielmehr legt der Wortlaut des 247 4 GewSchG nahe, dass der Gesetzgeber auch insoweit die konkrete Vollstreckbarkeit gegen374ber dem Betroffenen gemeint und zur Voraussetzung f374r eine Strafbarkeit gemacht hat. Dies wird n344mlich aus dem ausdr374cklichen und zus344tzlichen Erfordernis deutlich, dass die vollstreckbare Anordnung bestimmt sein muss. Damit wollte der Gesetz-geber ersichtlich den Betroffenen vor strafrechtlichen Risiken f374r den Fall einer unklaren Verbotsverf374gung sch374tzen. Entsprechend w344re Rechtssi-cherheit f374r den Betroffenen noch weniger gegeben, wenn als Grundlage f374r den Vorsatz unter Umst344nden m374ndliche Berichte Dritter ausreichen sollen. Deshalb liegt die Annahme fern, der Gesetzgeber habe von einer wirksamen Zustellung gegen374ber einem Betroffenen absehen wollen, der unter Umst344n-den von dem Verfahren 374ber die einstweilige Verf374gung nicht einmal Kennt-nis erlangt hat. bb) Die Zustellung hat nach 247 936 i.V.m. 247 922 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Antragsteller (im vorliegen-den Fall also die Nebenkl344gerin) die Zustellung zu bewirken hat. Damit soll die Entscheidung in der Hand des Antragstellers bleiben, ob er von der einstweiligen Verf374gung Gebrauch macht, und sich unter Umst344nden da-durch auch Schadensersatzanspr374chen nach 247 945 ZPO aussetzt. Schon allein wegen dieses Zusammenhangs kann eine Zustellung im Parteibetrieb nicht durch andere Formen der Bekanntgabe ersetzt werden (vgl. BGHZ 120, 73, 78 ff.). 12 b) Eine solche Zustellung fehlt im vorliegenden Fall. Schon aus diesem Grund ist die einstweilige Verf374gung keine taugliche Grundlage f374r 13 - 9 - eine Strafbarkeit nach 247 4 GewSchG. Die blo337e Kenntnis von dem Inhalt der einstweiligen Verf374gung, die hier jedenfalls sicher durch die Polizeibeamten vermittelt wurde, steht der Zustellung nicht gleich. Zwar k366nnen M344ngel der Zustellung geheilt werden. Die Vor-aussetzungen hierf374r, die sich nach der Regelung des 247 189 ZPO bestim-men, liegen jedoch nicht vor. Wesentliches und unverzichtbares Erfordernis einer Heilung ist, dass der Adressat der einstweiligen Verf374gung das Doku-ment auch tats344chlich erh344lt, mithin 204es in die Hand bekommt223 (St366ber in Z366l-ler aaO 247 189 Rdn. 4). Dies gebietet schon der Grundsatz der Rechtsklar-heit, weil nur so f374r den Adressaten Inhalt und Umfang der gerichtlichen Ver-f374gung eindeutig umrissen werden. Nur dadurch wird f374r den Verpflichteten deutlich, dass er durch ein Gericht in Anspruch genommen werden soll. Eine gerichtliche Ma337nahme gewinnt ihren Geltungsanspruch auch daraus, dass sie zweifelsfrei 226 schon durch ihre 344u337ere Form 226 als solche zu identifizieren ist. Deshalb kann die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung nicht durch die blo337e Mitteilung 374ber ihren Inhalt ersetzt werden (vgl. BGHZ 70, 384, 387). 14 Zudem fehlte im vorliegenden Fall ein Zustellungswille der Ne-benkl344gerin, also die Absicht, die Zustellung auch bewirken zu wollen (vgl. BGH NJW 2003, 1192, 1193). Eine ohne Zustellungswillen erfolgte 334bermitt-lung des Inhalts ist nicht geeignet, den Zustellungsmangel zu heilen. Die Zu-stellung bleibt unwirksam. Dies w374rde sogar dann gelten, wenn der Empf344n-ger das Dokument selbst in Empfang genommen h344tte. 15 c) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall das Familiengericht h344tte entschei-den m374ssen. Abgesehen davon, dass die nach 247 620 Nr. 9 ZPO hierf374r ma337geblichen Voraussetzungen wegen des Fehlens eines auf Dauer ange-legten gemeinsamen Haushalts ersichtlich nicht gegeben sind, ist f374r die Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung ma337gebend, in welchem Verfah- 16 - 10 - ren sie ergangen ist, und nicht, in welchem sie h344tte ergehen m374ssen. Des-halb bestimmen sich die Vorschriften 374ber die Zustellung nach der Verfah-rensart, die tats344chlich auch zur Anwendung gelangt ist, und nach der kon-kret getroffenen Entscheidung. Hier hat das Zivilgericht eine einstweilige Ver-f374gung im Sinne des 247 935 ZPO erlassen. Eine solche ist 226 was nicht ge-schehen ist 226 nach 247 922 Abs. 2 i.V.m. 247 936 ZPO im Parteibetrieb zuzustel-len. Ob im Interesse des Opferschutzes eine generell abweichende Rege-lung vorzugsw374rdig w344re, die in F344llen des Gewaltschutzgesetzes eine Zu-stellung von Amts wegen vorsieht, hat der Senat nicht zu entscheiden. d) Schlie337lich lagen 226 wie das Landgericht zutreffend ausf374hrt 226 f374r die Taten vom 6./7. Dezember 2003 die Voraussetzungen einer Straf-barkeit auch deshalb nicht mehr vor, weil die Vollziehung aus der einstweili-gen Verf374gung durch Ablauf der Frist des 247 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft ge-worden ist. Eine f374r die Verhinderung einer solchen Folge unverzichtbare so genannte Vollziehungszustellung (vgl. BGHZ 120, 73, 78) wurde im vorlie-genden Fall von der Nebenkl344gerin nicht vorgenommen. 17 2. Auch im 334brigen hat die 334berpr374fung der angefochtenen Entscheidung keinen Fehler zum Vor- oder Nachteil (247 301 StPO) des Ange-klagten ergeben. 18 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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