Nachschlagewerk: nein BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 227 StPO § 81a Vorhersehbarkeit der Todesfolge nach Brechmitteleinsatz (im Anschluss an BGHSt 55, 121). BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 5 StR 536/11 LG Bremen 5 StR 536/11 (alt: 5 StR 18/10) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. J u- ni 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt J . als Verteidiger, Rechtsanwältin M . , Rechtsanwältin Vo. als Vertreterinnen der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Juni 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e 1. Zu Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang: Gegenstand des Verfahrens ist die strafrechtliche Verantwortlic hkeit des Angeklagten als im Beweismittelsicherungsdienst tätiger Arzt für den am 7. Januar 2005 eingetretenen Tod des 35 Jahre alten C . aus Sierra Leone im Rahmen einer zwangsweise durchgeführten Exkorpor a- tion von Kokain. a) Das Landgericht hat in seinem in dieser Sache ergangenen ersten freisprechenden Urteil vom 4. Dezember 2008 als Todesursache eine Ma n- gelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff (zerebrale Hypoxie) als Folge von Ertrinken nach Aspiration über einen Magenschla uch zugeführten Wassers bei forciertem Erbrechen festgestellt. Hierfür hat es ein objektiv pflichtwidr i- ges Handeln des Angeklagten als ursächlich angesehen. Dieser habe nach dem Eingreifen des von ihm herbeigerufenen Notarztes trotz erkennbar e r- 1 2 3 - 4 - höhten Aspi rationsrisikos die Exkorporation fortgesetzt. Der Tod des B e- schuldigten sei für den Angeklagten aber nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, weil er als Arzt persönlich überfordert gewesen sei und sich auf die Kompetenz des weiterhin anwesenden Notarzte s habe verlassen können. b) Mit Urteil vom 29. April 2010 5 StR 18/10 (BGHSt 55, 121) hat der Senat auf die Revisionen der Nebenklägerin, der Mutter des Verstorbenen, und seines mittlerweile gleichfalls verstorbenen Bruders als damals weiteren Nebenk läger das genannte Urteil aufgehoben. Die vom Landgericht vorg e- nommene Beweiswürdigung hat er als rechtsfehlerhaft beanstandet und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts vom neuen Tatgericht die Pr ü- fung und Bewertung weiterer Pflichtverstöße des Angeklagten als rechtlich geboten verlangt (unterlassene Aufklärung, Durchführung eines erkennbar nicht beherrschten medizinischen Eingriffs und Fortsetzung der Exkorporat i- on unter Verstoß gegen das Gebot der Wahrung der Menschenwürde). Der Senat hat fern er die in der Spätphase des Eingriffs vorgenommene Ausl ö- sung des Brechreizes mittels einer Pinzette sowie eines Spatels als Körpe r- verletzung bewertet. Er hat nicht ausschließen können, dass eine fehlerfreie Würdigung der festgestellten Umstände die Vorauss etzungen einer Körpe r- verletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ergeben würde. Deshalb hat er die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwi e- sen (§ 74 Abs. 2 Nr. 8 GVG). c) Das Landgericht hat den Angeklagten erneut freigesprochen. Hie r- gegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts g e- stützte Revision der Nebenklägerin. Diese hat wiederum Erfolg. 2. Zu den Feststellungen und Wertungen der Schwurgerichtskammer: a) Das Landgericht hält die vom Erstgericht fe stgestellte Todesurs a- che nach Anhörung von neun Sachverständigen für wahrscheinlich (UA S. 83). Deren Annahme im Sinne einer sicheren richterlichen Überzeugung 4 5 6 7 - 5 - stehe allerdings maßgeblich der Umstand entgegen, dass der ausweislich aktiven Bemühens, Erbroch l- tern , nicht bewusstseinsgetrübte C . bei Wassereintritt in die Luftröhre hätte husten müssen, was indessen keiner der Beteiligten gehört habe. b) Zudem habe die Prüfung nicht ausschließbare alternative Todesu r- sachen ergeben. Einen durch Manipulationen im Halsbereich ausgelösten vorübergehenden Herzstillstand (Karotis - Sinus - Reflex) hat das Landgericht unter der Prämisse für denkbar gehalten, dass der Kiefer des Verstorbenen zur Ermöglichung des Spateleins atzes unter Krafteinsatz verbunden mit sta r- kem Druck am Hals geöffnet worden sei (UA S. 86). Eine weitere mögliche Ursache für die Reduzierung der Herzfrequenz (Bradykardie) hat es in einem zu hohen Atemdruck (Valsalva - Reflex) gefunden (UA S. 84, 89, 91). Dafür könnten vor allem eine permanente Reizung eines Hirnnervs, des Nervus Vagus, durch nachteilige Veränderung der betroffenen Schleimhautareale und die dadurch bedingte Druckerhöhun g im T h oraxbereich verantwortlich sein; dies könne zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation geführt h a- ben, wobei aber auch ein zusätzliches Auslösen eines heftigeren Valsalva - Reflexes durch den Spateleinsatz eine Rolle gespielt haben könne (UA S. 89). Schließlich habe ein mittelgradig bedeutsamer chronischer Herzmu s- kelschaden mit zu einer Verstärkung der letztlich todesursächlichen Bradykardie beitragen können (UA S. 86, 87). Zwar sei auszuschließen, dass eine der erwogenen Ursachen für sich allein eine reanimationspflichtige Bradykardie ausgelöst h abe (UA S. 86). Im Sinne eines multifaktoriellen Geschehens könnten sie jedoch als Todesurs a- che in Betracht kommen (UA S. 95 und mehrfach). c) Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten im Rahmen der Fortsetzung der Exkorporation als todesursächlich bewertet (UA S. 99), j e- doch seiner rechtlichen Würdigung zugunsten des Angeklagten das multifa k- 8 9 10 - 6 - nicht vorhersehbar gewesen sei (U A S. 101). Es hat weder einen ärztlichen Sorgfaltspflichtverstoß festgestellt noch angenommen, dass der Angeklagte den Verstorbenen rechtswidrig verletzt oder gar fahrlässig seinen Tod veru r- sacht haben könnte. 3. Der Freispruch des Angeklagten hat kein en Bestand. Die Bewei s- würdigung und die Subsumtion des Landgerichts offenbaren durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septe m- ber 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402 mwN). Dabei ist wegen offe n- sichtlicher Verletz ung der Bindungswirkung und rechtlich unzulänglicher Ausschöpfung des festgestellten Sachverhalts nicht nur was die Nebenkl ä- gerin nicht rügen könnte (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung unterblieben, sonder n es liegen auch Rechtsfehler bezogen auf die Prüfung einer fahrlässigen Verursachung der Todesfolge vor. a) Das Landgericht hat mehrfach gegen die in § 358 Abs. 1 StPO normierte Bindungswirkung der dem Senatsurteil vom 29. April 2010 zugru n- de liegende n rechtlichen Beurteilung auch in Bezug auf dort benannte B e- weiswürdigungsfehler verstoßen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 1 StR 610/99, BGHR StPO § 358 Abs. 1 Bindungswirkung 2). Der Senat muss nicht entscheiden, ob schon diese Rechtsfehler, auch in Verbindung mit haltlosen Unterstellungen zugunsten des Angeklagten, geeignet sind, die neu getroffenen Feststellungen insgesamt in Frage zu stellen. Angesichts der nachfolgenden durchgreifenden Einzelbeanstandungen kommt es hierauf nicht an. b) Di e Bewertung der Fortsetzung der Exkorporation nach dem No t- arzteinsatz begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit rechtswidrige Kö r- perverletzungshandlungen, Sorgfaltspflichtverletzungen sowie die Vorhe r- sehbarkeit des Todes verneint worden sind. Entgegen der Auffassung der 11 12 13 - 7 - Schwurgerichtskammer ergeben die durch sie getroffenen Fests tellungen ohne Weiteres die Vor aussetzungen einer Körperve rletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. aa) Die bei der Fortsetzung der Exkorporation durch den Angeklagten vorgenomme nen Maßnahmen waren auch nach zum Tatzeitpunkt noch ve r- tretbarer Rechtsansicht (vgl. dazu BGHSt aaO, S. 130 f.) nicht durch § 81a StPO gerechtfertigt und stellen demgemäß rechtswidrige Körperverletzung s- handlungen dar. (1) Es kann dahingestellt bleiben , ob im Rahmen des § 81a StPO nicht ein engerer Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, als ihn das Landgericht ve r- wendet hat (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001 , 46. Aufl. 2003, 47. Aufl. 2004, 54. Aufl. 2011, jeweils § 81a Rn. 17 mwN). Jedenfalls hat die Schwurgerichtskammer den aktuellen Gesundheitszustand des Verstorbenen (vgl. Meyer - Goßner aaO) nicht hinreichend in seine im Übrigen durch ke i- nen der zahlreichen Sachverständigen gestützte Wertung einbezogen, dass ein erfahrener Facharzt bei Fortsetzu ng der Exkorporation nicht mit Nachteilen für dessen Gesundheit habe rechnen müssen. Rechtsfehlerhaft hat sie ferner hinsichtlich der Voraussetzungen des § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso wie für die Frage der Pflichtwidrigkeit im Sinne der §§ 222, 227 StG B darauf abgestellt, dass sich die Aspirationsgefahr aus der Sicht ex post nicht zu ihrer Überzeugung verwirklicht habe (UA S. 101). Darauf kommt es nicht an. Maßgebend ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vo r- schrift, ob bei objektiver Betrachtung der G efahrenlage aus der Sicht ex ante bei Fortsetzung der Exkorporation mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Nachteile zu erwarten waren (vgl. LR/Krause, StPO, 26. Aufl. 2008, § 81a Rn. 31 mwN; Meyer - Goßner aaO; s iehe auch BGH, Urteil vom 8. J uli 1955 5 StR 233/55, BGHSt 8, 144, 147 f.; zum Maßstab für die Pflichtwidrigkeit: BGH, Urteile vom 19. April 2000 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2758, und vom 14. März 2003 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657, 658). 14 15 - 8 - Das ist nach dem durch das Landgericht f estgestellten Geschehen unzwe i- felhaft zu bejahen. Der Gesundheitszustand des Verstorbenen während der ersten E x- korporationsphase war erkennbar beeinträchtigt (unter anderem Apathie, schweres Atmen, Pupillenengstellung, Sauerstoffsättigungswert von nur 89 %; UA S. 21 ff.), veranlasste den Angeklagten zur Herbeiholung des No t- arztes und machte schließlich die Infusion eines Notfallmedikaments (Ringe r- lösung) sowie die Gabe von Sauerstoff notwendig. Auch in Anbetracht der danach erreichten Zustandsverbesseru ng verbot sich bei dieser Sachlage unter den strengen medizinischen Voraussetzungen des § 81a StPO die Fortsetzung der Exkorporation schon wegen des Risikos erneuten Auftretens der hinsichtlich ihrer Ursache ungeklärt gebliebenen Komplikationen. Z u- dem war der durch konkrete Umstände begründete Verdacht einer Bewuss t- seinseintrübung gegeben. Er stand den weiteren durch den Angeklagten g e- troffenen Maßnahmen wegen damit verbundener Aspirationsgefahr zwingend entgegen (vgl. zur Kontraindikation der Aspiratio nsgefahr auch die Allg e- meinverfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts beim Landgericht Bremen, UA S. 10). Das Landgericht hat es insoweit unterlassen, aus seiner entspr e- chenden zutreffenden eigenen Bewertung (UA S. 101) die gebotenen zwi n- genden Folgerungen auf die klare Rechtswidrigkeit der Eingriffsfortsetzung zu ziehen. Angesichts der dargetanen und dem Angeklagten bekannten gesun d- heitlichen Parameter des C . im Zeitpunkt des Noteinsatzes durfte die Schwurgerichtskammer zugunsten des in der Hauptv erhandlung schwe i- genden Angeklagten weder eine Simulation der Beeinträchtigungen oder ihrer Schwere durch den Verstorbenen unterstellen (UA S. 21, 24, 26, 101 und mehrfach), noch eine etwa in diese Richtung zielende Annahme des A n- geklagten, zu dessen Vor erfahrungen mit Zwangsexkorporationen das Schwurgericht angesichts zu erwartender Dokumentationen schwer ve r- ständlich nichts festzustellen vermochte (UA S. 14). Entsprechendes gilt 16 17 - 9 - mangels objektiver Anhaltspunkte für eine von keinem Zeugen beobachtete kurze (und ohnehin nicht zureichende) Untersuchung der Herz - und Lunge n- funktion mittels Stethoskops (UA S. 25). Dass der Angeklagte selbst bei Fortsetzung der Exkorporation erneute Verwerfungen für möglich hielt, ergibt sich deutlich aus seiner Bitte an d en Notarzt, noch zu bleiben, mit der er sich (2) Soweit das Landgericht eine im Einsatz von Pinzette und Spatel liegende rechtswidrige Körperverletzung und zugleich Sorgfaltsp flichtverle t- zung unter Hinweis auf eine übliche wenn auch in der für den Angeklagten geltenden Dienstanweisung nicht geregelte Praxis verneint, hat es gegen die nach § 358 Abs. 1 StPO verbindliche Rechtsauffassung des Senats ve r- stoßen. Das nach nochmal iger Befüllung des Magens mit Wasser gewalts a- me Öffnen des Mundes unter größerem Kraftaufwand und das mechanische Auslösen des Brechreizes mittels Pinzette und Spatels sind offensichtlich unverhältnismäßig, verletzen die Menschenwürde und sind demgemäß auc h rückblickend schlechterdings nicht nach § 81a StPO zu rechtfertigen (BGHSt 55, 121, 133). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Untersuchungszimmer nicht mit einem Spatel ausgestattet war, ein solcher vielmehr erst aus dem Rettungswagen ge holt werden musste (UA S. 28), was der vom Landgericht angenommenen Üblichkeit einer solchen Exkorp o- rati onsmethode widerstreiten würde. bb) Auch am Körperverletzungsvorsatz ist nicht zu zweifeln. Namen t- lich sind den Feststellungen nicht die Voraussetzu ngen für einen etwaigen vorsatzausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 4 StR 558/99, BGHSt 45, 378, 384) infolge Verkennung der für den Verstorbenen bestehenden Gefahrenlage zu entnehmen. Die Bi t- te an den Notarzt , noch zu bleiben (vgl. oben), läuft der Annahme einer in dieser Hinsicht bestehenden Fehlvorstellung des Angeklagten zuwider. 18 19 - 10 - cc) Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass der Ang e- klagte mit den in Fortsetzung der Exkorporation getroffene n Maßnahmen den Eintritt des Todeserfolgs verursacht hat. Auch bei angenommener Todesu r- sache eines mulitfaktoriellen Geschehens ist der erforderliche Zurechnung s- zusammenhang keinen Zweifeln ausgesetzt. Denn auch dann hat sich die der Verwirklichung des Gru nddelikts eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr im tödlichen Ausgang verwirklicht (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96, vom 28. März 2001 3 StR 532/00, BGHR StGB § 227 Todesfolge 1, vom 16. März 2006 4 S tR 536/05, BGHSt 51, 18, 21, und vom 10. Januar 2008 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfolge 6). Die etwa mitwirkende unerkannte Her z- vorschädigung des Verstorbenen führt dabei nicht zur Annahme eines a u- ßerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegenden, a ls Verkettung außerg e- wöhnlicher, unglücklicher Umstände anzusehenden und deshalb dem Ang e- klagten nicht anzulastenden Geschehens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96, 100). dd) Die Würdigung der Vorhersehbarkeit des Todeserfo lgs ist durc h- greifend rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat auch hier einen nicht zutre f- fenden rechtlichen Maßstab angelegt. Im Rahmen des § 227 StGB ist, weil schon in der Begehung des Grunddelikts eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt, alleinige s Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs (BGH, Urteile vom 28. März 2001 3 StR 532/00, BGHR StGB § 227 Todesfolge 1, und vom 16. März 2006 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 21). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkr eten Lage und nach seinen persönlichen Kenn t- nissen und Fähigkeiten der Todeseintritt vorausgesehen werden konnte oder ob aus dieser Sicht die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge d em Täter de s- halb nicht zuzurechnen ist (BGHSt aaO mwN). 20 21 22 - 11 - An diesen Grundsätzen gemessen steht die Vorhersehbarkeit des T o- deseintritts auch auf der Basis des durch das Landgericht als todesursächlich unterstellten multifaktoriellen Geschehens nicht in Fr age. Zwar konnte der Herzschaden im Zeitpunkt der Fortsetzung der Exkorporation durch den A n- geklagten ohne eingehende körperliche Untersuchung nicht diagnostiziert werden. Ebenso nimmt die Schwurgerichtskammer nachvollziehbar an, dass die Einzelheiten des tödlichen Ablaufs nicht absehbar gewesen sind. Das ist jedoch auch nicht erforderlich; denn die nicht durch den Sachverständigen, sondern in wertender Betrachtung durch den Richter zu beurteilende Vo r- hersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, mithin auch nicht auf die konkrete Todesursache erstr e- cken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1997 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12, vom 15. November 2007 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, 687, und vo m 10. Juni 2009 2 StR 103/09, NStZ - RR 2009, 309). Vorliegend widersprach es gerade ärztlicher Pflicht, die Exkorporation fortzuführen, nachdem sich der Gesundheitszustand während deren erster Phase so sehr verschlechtert hatte, dass der Angeklagte da s Legen einer Verweilkanüle und das Herbeiholen des Notarztes für erforderlich ge halten hatte und nachdem not ärztliche Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt worden waren. Zudem setzte der Angeklagte was von der Schwurgericht s- kammer nicht erkennbar beda cht worden ist auf der Basis der Feststellu n- gen zum alternativ denkbaren Kausalverlauf namentlich mit dem noch mi n- destens zweimaligen Legen der Magensonde sowie dem mit körperlicher Gewalt verbundenen Einsatz von Spatel und Pinzette pflichtwidrig eige n- st ändige Ursachen für den Eintritt der Todesfolge (Auslösen von Karotis - Sinus - bzw. Valsalva - e- Verstorbenen und allein da r- aus möglicherweise resultierende schädliche Folgen wahrscheinlich waren. a- 23 24 - 12 - r- kend er Vorschädigung der betroffenen Person nicht so sehr außerhalb der und den Angeklagten persönlich in Zweifel zu ziehen wäre (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Januar 1995 1 StR 707 /94, BGHR StGB § 226 aF Tode s- folge 9 [ ] , vom 26. Februar 1997 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12 [ Herzinfarkt infolge Herzvorschädigung ] und vom 10. Juni 2009 2 StR 103/09, NStZ - RR 2009, 309). Mit Komplikat i- onen auch a ufgrund nicht auf den ersten Blick erkennbarer Vorschädigungen muss der Fachkundige zumal in Ermangelung einer gründlichen Unters u- chung bei einem so gearteten Zwangseingriff vielmehr stets rechnen. Das Wissen um solche Risiken gehört naturgemäß auch zu m beruflichen Erfa h- rungsbereich des nach den Feststellungen der nunmehr entscheidenden Schwurgerichtskammer überdies vielfach mit wenngleich nicht zwangswe i- se durchgeführten Exkorporationen befassten und über deren Risiken wohl informierten (vgl. UA S. 11, 14) An geklagten. 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung, Let z- tere unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§ 358 Abs. 1 StPO). Die Feststellungen können, auch soweit sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden, insgesamt kein en Bestand haben, weil es dem freigesprochenen Angekla g- ten bislang verwehrt war, die ihn bei rechtsfehlerfreier Bewertung belaste n- den Feststellungen revisionsrechtlich anzugreifen. Die Regelung in § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ermöglicht dem Senat im Falle des Landgerichts Bremen 25 - 13 - keine Zurückverweisung an ein anderes Gericht. Der Senat weist ausdrüc k- lich auf den Fortbestand der Bindung an die gesamte rechtliche Beurteilung in seinem ersten Urteil hin (§ 358 Abs. 1 StPO) und auch auf die Ausführu n- gen in dieser E ntscheidung zur Rechtsfolge (BGHSt 55, 121, 138). Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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