BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 536/14 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzu ng vom 12. Febr u- ar 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter in Dr. Schneider, Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der B undesanwaltschaft, Rechtsanwalt F . , Rechtsanwältin K . als Verteidiger, Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemn itz vom 17. Juli 2014 im Strafausspruch au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete und vom Generalbundesanwalt ve r- tretene Revision hat Erfolg. 1 - 4 - 1. Der Strafausspruch hat ke inen Bestand. Die Annahme eines minder schweren Falles gem äß § 30a Abs. 3 BtMG ist mangels erforderlicher Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 4 StR 581/11, StV 2012, 289; Urteil vom 22. August 2012 2 StR 235/12, NStZ - RR 2013, 150, 151 mwN) rechtsfehlerhaft. Die Begrü n- dung der Strafkammer, vom Regelstrafrahmen abzusehen, erschöpft sich darin, rletzungen geko m- Zusammenhang nicht entnommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Jan u- ar 2015 5 StR 486/14). Zwar erörtert das Landgericht zur Frage des minder schweren Falles des Hande ltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Reihe von mildernden Umständen. Es gelangt jedoch dort zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG gleichwohl nicht gegeben sind. Ferner hat das Landgericht verkannt, dass das Fehlen des Stra f- schärfungsgrundes eines denkbaren Einsatzes des Schlagstocks nicht tragend für die Annahme des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 2 BtMG hera n- gezogen werden darf. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der verhängten Einzelfreiheit s- s trafe und des Gesamtstrafausspruchs. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststellungen bestehen bleiben; weitergehende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass § 29a Abs. 1 BtMG lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwi r- kung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch 2 3 4 5 - 5 - maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 2 StR 144/13 mwN). Sander Schneider Dölp König Berger
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