5 StR 537/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. M344rz 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 16. M344rz 2006 wegen Vergewaltigung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit (vors344tzlicher) K366rper-verletzung und N366tigung und in einem Fall in Tateinheit mit (vors344tzlicher) K366rperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die mit Sach- und Verfahrensr374gen gef374hrte Revisi-on des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im 334brigen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet im Blick auf die nicht ausreichende Ber374cksichtigung einer Verletzung der Rechte des Angeklag-ten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durchgreifenden Bedenken. 2 Hierzu ist festgestellt, dass die erste Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 13. Juni 2001 erfolgte, am 16. Oktober 2003 Anklage erho-ben wurde und die Strafkammer wegen anderweitiger Belastung die Haupt-verhandlung jedoch erst am 28. Oktober 2004 begann. Zur Strafzumessung f374hrt das Landgericht sodann aus, dass die 204dargestellte 374berlange Verfah-rensdauer im hiesigen Strafverfahren, f374r die der Angeklagte nicht verant-wortlich war,223 zu einem 226 numerisch benannten 226 Abschlag (drei, f374nf und vier Monate) bei den an sich verwirkten Einzelstrafen gef374hrt habe. 204Unter Beachtung des Abschlages223 ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre festgesetzt worden. 3 4 Die Revision beanstandet mit der Verfahrensr374ge 226 womit sie aller-dings das weitergehende Ziel der Verfahrenseinstellung verfolgt 226 zu Recht, dass die seit der Er366ffnung des Tatvorwurfs eingetretene Verfahrensverz366ge-rung nicht in ausreichendem Ma337e bei der Strafzumessung ber374cksichtigt worden ist. Zwar ist das Tatgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der An-spruch des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt worden ist und dies als Strafmilderungsgrund neben dem strafmildernden Gesichtspunkt der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburtei-lung tritt (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 5). Jedoch lassen die Ausf374hrungen und die Bemessung des kompensatorischen Ab-schlags besorgen, dass nur die Verfahrensverz366gerung seit Eingang der Ak-ten bei dem Landgericht abgegolten werden sollte. Diese beansprucht be-reits f374r sich genommen erhebliches Gewicht, da in dem Zeitraum von einem Jahr zwischen Eingang der Akten und Beginn der Hauptverhandlung das 5 - 4 - Verfahren auch nicht in anderer Weise gef366rdert worden ist und sich auch keine sehr stringente Terminierung anschloss. Uner366rtert bleibt, ob nicht be-reits im Ermittlungsverfahren eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensver-z366gerung eingetreten ist. Schon nach den Urteilsausf374hrungen besteht hier-zu dringender Anlass, denn daraus ergibt sich, dass zwischen der Beschul-digtenvernehmung und der Anklageerhebung 374ber zwei Jahre liegen. Jeden-falls aber der umfassende Tatsachenvortrag der Revision legt eine rechts-staatswidrige Verz366gerung in diesem Verfahrensstadium au337erordentlich nahe. Danach w344re das Verfahren in einem Ma337e verz366gert worden, das zwar aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts keinesfalls 226 wie von der Revision erstrebt 226 zur Einstellung des Ver-fahrens f374hren kann (vgl. hierzu BGHSt 46, 159; BVerfG 226 Kammer 226StV 1993, 352), dem aber die vom Landgericht vorgenommene Kompensati-on nicht in ausreichendem Umfang gerecht w374rde. 6 Dieser Mangel muss zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Ge-samtstrafausspruchs mit den zugeh366rigen Feststellungen f374hren. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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