Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja 247247 21e 226 g, 192 GVG, 247 338 Nr. 1 StPO 1. Die Bestimmung des Vorsitzenden einer gro337en Straf- kammer ist auch nach der Neufassung des 247 21g GVG Teil der vorschriftsm344337igen Besetzung im Sinne des 247 338 Nr. 1 StPO. 2. Zur Ersetzung des ausgeschiedenen Strafkammervor- sitzenden durch den zum Erg344nzungsrichter bestellten neuen Vorsitzenden in einer laufenden Hauptverhandlung. BGH, Beschluss von 8. Januar 2009 226 5 StR 537/08 LG G366ttingen 226 5 StR 537/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts G366ttingen vom 3. Juli 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in vier F344llen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die beson-dere Schwere der Schuld festgestellt. Die dagegen mit einer Befangenheits-r374ge (247 338 Nr. 3 StPO) und der Sachr374ge gef374hrte Revision ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Dezem-ber 2008 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Ebenfalls unbegr374n-det ist die Verfahrensr374ge, die Schwurgerichtskammer sei nicht vorschrifts-m344337ig besetzt gewesen. 1. Der R374ge liegt Folgendes zugrunde: 2 a) Der mit Ablauf des 30. April 2008 in den Ruhestand getretene Vor-sitzende Richter am Landgericht F. hatte f374r die am 19. Februar 2008 beginnende Hauptverhandlung die Hinzuziehung eines Erg344nzungsrichters angeordnet. Das Pr344sidium hat bestimmt, dass Vorsitzender Richter am Landgericht A. als Erg344nzungsrichter mitzuwirken habe. Diesen Rich-ter bestellte das Pr344sidium am 23. April 2008 mit Wirkung vom 1. Mai 2008 3 - 3 - zum Vorsitzenden dieser Schwurgerichtskammer als Nachfolger des Vorsit-zenden Richters am Landgericht F. . Vorsitzender Richter am Landgericht A. 374bernahm in der ers-ten Sitzung nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden den Vorsitz und f374hrte das Verfahren bis zur Urteilsverk374ndung. Zum st344ndigen Vertreter des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer war Richter am Landgericht S. bestimmt, der in dieser Sache als Berichterstatter t344tig gewesen ist. 4 b) Die Revision macht geltend, die Schwurgerichtskammer sei in der Person des Vorsitzenden Richters am Landgericht A. vom 19. bis 27. Verhandlungstag nicht vorschriftsm344337ig besetzt gewesen, weil dieser Richter als nachr374ckender Erg344nzungsrichter ohne gerichtsverfassungsrecht-liche Legitimation den Vorsitz in der Hauptverhandlung gef374hrt habe. Den Vorsitz h344tte der st344ndige Vertreter des Strafkammervorsitzenden, Richter am Landgericht S. f374hren m374ssen. 5 6 2. Die R374ge ist 226 im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundes-anwalts 226 als Besetzungsr374ge gem344337 247 338 Nr. 1 StPO statthaft. Sie richtet sich zwar nicht gegen die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landge-richt A. als Mitglied der Schwurgerichtskammer, sondern macht gel-tend, aus dem Kreis der vorschriftsm344337ig berufenen Richter h344tte ein ande-rer Richter den Vorsitz f374hren m374ssen. Indes ist auch die Bestimmung des Vorsitzenden Teil der vorschriftsm344337igen Besetzung im Sinn des 247 338 Nr. 1 StPO. a) Diese Auffassung liegt der 344lteren Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs 226 wie selbstverst344ndlich 226 zugrunde (vgl. BGHSt 21, 40, 43; 108, 111; 131, 133; 25, 54, 55). Als ausschlaggebend hierf374r ist die normativ fest-gelegte herausgehobene Stellung des Vorsitzenden betrachtet worden, die es zu wahren gelte und die der 1. Strafsenat in BGHSt 25, 54, 55 f. wie folgt begr374ndet und bewertet hat: 204Nach 247 62 Abs. 1 GVG (jetzt 247 21f GVG) f374hrt 7 - 4 - den Vorsitz in der Strafkammer der Vorsitzende Richter. Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt darin, dass diese Stelle ein qualifizierter Richter inne-haben soll. Zahlreiche Vorschriften von unterschiedlichem Gewicht (247247 142 Abs. 1, 147 Abs. 5, 213 StPO, 247 69 a.F., 247 21 n.F. GVG, 247 238 Abs. 1 StPO, 247247 194 Abs. 1, 176 GVG) kennzeichnen 344u337erlich seine Stellung und geben den Rahmen f374r die besonderen Aufgaben, die der Vorsitz mit sich bringt (vgl. hierzu auch Sarstedt, Juristen-Jahrbuch 8, 104 ff.): Die alsbaldige gr374ndliche und z374gige Durchf374hrung der Hauptverhandlung, die im Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Allgemeinheit liegt; die Beachtung der Pro-zessvorschriften zur Gew344hrleistung eines 202fair trial222; die allseitige Aufkl344rung des Sachverhalts und der Schutz des Angeklagten. All dies ist zun344chst in die Hand des Vorsitzenden gelegt. Voraussetzungen daf374r sind ein oft um-fangreiches Aktenstudium und die 334berwindung organisatorischer Schwie-rigkeiten, wie sie die Gewinnung von geeigneten Sachverst344ndigen und die zeitliche Koordinierung in einem durchdachten Verhandlungsplan darstellt (vgl. dazu auch DRiZ 1972, 42, 47). Schlie337lich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesonde-re beim Hinzutreten j374ngerer richterlicher Mitglieder, G374te und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Ma-337e zu gew344hrleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212; 49, 64, 66).223 b) Diese Rechtsauffassung ist auch angesichts ge344nderter Gesetzes-lage heute uneingeschr344nkt zutreffend (vgl. Diemer in KK StPO 6. Aufl. GVG 247 21e Rdn. 4; 247 21f Rdn. 1; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. GVG 247 21f Rdn. 3). 8 Zwar obliegt es nach der Neufassung des 247 21g GVG durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur St344rkung der Unabh344ngigkeit der Richter und Gerich-te vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2598, 2599) nicht mehr dem Vorsit-zenden, sondern allen dem Spruchk366rper angeh366renden Berufsrichtern, die Gesch344fte innerhalb 374berbesetzter Spruchk366rper zu verteilen. Dabei muss 9 - 5 - der Beschluss 374ber die Gesch344ftsverteilung hinreichend erkennen lassen, dass die Strafkammer und nicht der Vorsitzende das ma337gebliche Kriterium f374r die richterliche Zust344ndigkeit festgelegt hat (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2005, 2540, 2541). Im Blick auf die Rechtsfindung im einzelnen Verfah-ren betrifft diese Verringerung der Entscheidungskompetenz des Vorsitzen-den aber nur partiell dessen Vorbereitung und l344sst den normativ begr374nde-ten richtungweisenden Einfluss des Vorsitzenden auf die Rechtsprechung unber374hrt (vgl. Breidling in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 21f GVG Rdn. 3; Meyer-Go337ner aaO 247 21f Rdn. 2; vgl. auch Diemer aaO 247 21f Rdn. 2). Dem entspricht, dass die Bestellung eines Berichterstatters zur Stei-gerung der Effizienz des Spruchk366rpers weiter dem Vorsitzenden vorbehal-ten werden kann (vgl. BGHZ [VGS] 126, 63, 79; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. 247 21g Rdn. 41; Meyer-Go337ner aaO 247 21g Rdn. 2; Diemer aaO 247 21g Rdn. 2) und die Vorschrift des 247 21f Abs. 2 GVG sogar betreffend die Vertretung des Vorsitzenden f374r das gesamte Gesch344ftsjahr die Bestimmung eines f374r diese Aufgabe am besten geeigneten Richters durch das Pr344sidium verlangt (vgl. Breidling aaO 247 21f GVG Rdn. 17; Velten in SK StPO 49. Lfg. 247 21f GVG Rdn. 4; Meyer-Go337ner aaO 247 21f Rdn. 9). c) Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird nach der Neufassung des 247 21g GVG am Gedanken des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden festgehalten (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2004, 3482, 3483). Es ist lediglich offen geblieben, ob er dem einfachen Recht zuzuordnen oder ob er gar verfassungsrechtlich verankert ist (BVerfG aaO). 10 3. Der Senat l344sst offen, ob die Besetzungsr374ge zul344ssig erhoben ist. Der Verteidiger hat weder zu Beginn der Hauptverhandlung nach Bekannt-gabe der Besetzung einschlie337lich der Erg344nzungsrichterbestellung noch nach 334bernahme des Vorsitzes durch den eintretenden Erg344nzungsrichter einen Einwand erhoben, der zu diesem Zeitpunkt zu einer sinnvollen sachli-chen Pr374fung durch das erkennende Gericht und damit m366glicherweise zu 11 - 6 - einer Vermeidung einer Verfahrensr374ge h344tte f374hren k366nnen (vgl. BGHSt 51, 144, 147 f.; vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 238 Rdn. 10). Zwar ist nach bisherigem Verst344ndnis die Pr344klusionsregelung des 247 222b StPO i.V.m. 247 338 Nr. 1 StPO auf Besetzungsfehler nicht anwendbar, die 226 wie hier von der Revision geltend gemacht 226 erst im Laufe der Haupt-verhandlung eingetreten sind (BGHSt 44, 361, 364 m.w.N.; BGH StraFo 2005, 162, 163). Der Senat l344sst indes offen, ob hieran festzuhalten ist (entsprechend BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 226 1 StR 322/08, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt; vgl. auch BGHR StPO 247 222b Abs. 2 Satz 3 Besetzungs344nderung 1) oder ob etwa in der vorliegenden Fall-gestaltung 226 wie der Generalbundesanwalt meint 226 eine erweiternde Auffas-sung zum Anwendungsbereich von 247 238 Abs. 2 StPO mangels Beanstan-dung zum R374geverlust f374hren k366nnte (vgl. Schneider in KK 6. Aufl. 247 238 Rdn. 28 ff.). 12 13 4. Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Schwurgerichtskammer war mit Vorsitzendem Richter am Landgericht A. als Vorsitzendem vorschriftsm344337ig besetzt. Nach dem 334bertritt des bisherigen Vorsitzenden der Schwurgerichts-kammer in den Ruhestand war das Pr344sidium des Landgerichts gem344337 247 21e Abs. 3 Satz 1 GVG berechtigt und verpflichtet, den ausgeschiedenen Vorsitzenden w344hrend des Gesch344ftsjahres im Wege eines Wechsels im Sinne dieser Vorschrift zu ersetzen. Die Nachfolgeregelung ist umfassend f374r die Schwurgerichtskammer erfolgt. Sie erfasst auch den Ausnahmefall einer begonnenen Hauptverhandlung, in welcher der neue Strafkammervorsitzen-de bislang als Erg344nzungsrichter mitgewirkt hat. Sie ist gegen374ber der zum Beginn des Gesch344ftsjahres gem344337 247 21f Abs. 2 Satz 1 GVG getroffenen Vertreterregelung vorgreiflich (vgl. auch Meyer-Go337ner aaO 247 21f Rdn. 15). 14 - 7 - Wollte man jene Neuregelung auf F344lle einer bereits begonnenen Hauptverhandlung nicht anwenden, g344lte nichts anderes. Denn mit der Be-stellung eines Vorsitzenden Richters zum Erg344nzungsrichter, zumal desjeni-gen, der sp344ter als Nachfolger des zun344chst amtierenden Vorsitzenden beru-fen wurde 226 was ausdr374cklich im Blick auf dessen bevorstehende Pensionie-rung und seine deshalb drohende dauernde Verhinderung erfolgt ist (Revisi-onsbegr374ndung Rechtsanwalt V. S. 9) 226 hat das Pr344sidium hier zu-gleich die Ersetzung des zun344chst berufenen Strafkammervorsitzenden durch jenen Erg344nzungsrichter f374r den Fall des Eintritts der drohenden dau-ernden Verhinderung des Vorsitzenden angeordnet. Diese im Sinne gebote-ner optimaler Verfahrensf366rderung sachgerechte Regelung (vgl. BGHSt 21, 108, 111 f.; 44, 161, 170; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 226 5 StR 94/07) war mit dem Eintritt des Erg344nzungsrichters in den Vorsitz zu befolgen. 15 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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