5 StR 537/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 6. August 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass f374nf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Landgericht hat bei seiner Kompensationsentscheidung nicht ausrei-chend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte vom 15. Februar 2006 bis zum 8. November 2007 erhebliche Meldeauflagen erf374llte (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 668, 669). Dies korrigiert der Senat entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO. Raum Brause Schaal Schneider K366nig
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