ECLI:DE:BGH:2019:100119B5STR537.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 537/18 vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Janu ar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Soweit die Vertreterin der Nebenklägerin im Schriftsatz vom 6 . September 2018 beantragt hat, dem Angeklagten die Kosten des Adhäsionsverfahrens aufz u- e r legen, ist eine zulässige Kostenbeschwerde nicht erhoben. Mutzbauer Sander Kön ig Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy