5 StR 538/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febr u - ar 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt D , Rechtsanwalt B als Verteidiger für den Angeklagten M , Rechtsanwalt Ba , Rechtsanwältin Bau als Verteidiger für den Angeklagten T , Rechtsanwalt Z als Verteidiger für den Angeklagten To , Rechtsanwältin Br als Vertreterin der Nebenklägerin D , Justizhauptsekretärin - 3 - als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, - 4 - fr Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwal t - schaft wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. April 2001, soweit es die Angeklagten To , T und M betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellu n - gen zum Geschehensablauf der Tat, zum Tötungsvorsatz und zur gemeinschaftlichen Tatbegehung der genannten drei Angeklagten; diese Feststellungen bleiben aufrech t - erhalten. 2. Die Revisionen der Angeklagten To , T und M gegen das vorgenannte Urteil werden ve r - worfen. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklgern hierdurch en t - standenen notwendigen Auslagen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 5 - G r ü n d e I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags in zwei F l - len zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 13 und 15 Jahren verurteilt. Die auf die Sachrge gesttzten Revisionen der Angeklagten decken keinen zu i h - rem Nachteil wirkenden Rechtsfehler auf. Dagegen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrge die Verurteilung der Ang e - klagten wegen Totschlags anstelle wegen Mordes beanstandet, Erfolg. II. Nach den vom Landgericht getroffe nen Feststellungen sind die in der Trkei geborenen Angeklagten kurdischer Volkszugehrigkeit. Whrend die Angeklagten M und To seit 1985 in Deutschland leben und als Asy l - berechtigte anerkannt sind, ist der Asylantrag des seit 1997 in Deutschland lebenden Angeklagten T abgelehnt worden. Alle Angeklagten wie auch die beiden spteren Tatopfer hielten sich in den vergangenen Jahren in Bremen im wesentlichen im kurdischstmmigen Umfeld auf und entwickelten unterschiedlich starke Aktivitten fr die in Deutschland vereinsrechtlich verbotene Arbeiterpartei Kurdistans" (Partya Karkeren Kurdistan, PKK). A nahm als Kurde an dem bewaffneten Kampf der PKK in der Trkei teil. Er erlitt bei einem Schußwechsel eine Querschnittsl h - mung, so daß er beide Beine nicht mehr bewegen konnte und an den Rol l - stuhl gebunden war. Er kam 1994 im Alter von 18 Jahren nach Bremen, wurde als Asylbewerber anerkannt und war fr die dortigen Sympathisanten - 6 - der PKK ein Kriegsheld. Ende 1998 lernte er die damals 17 Jahre alte D kennen, die 1996 mit ihren kurdischen Eltern und Geschwistern nach Bremen gekommen war. Beide wollten heiraten, hielten dies aber z u - nchst vor den Eltern D geheim. Entgegen den herkmmlichen Regeln der kurdischen Gesellschaft teilte A der Mutter mit, daû er beabsichtige D zu heiraten. Als deren Vater davon erfuhr, lehnte er ein solches Ansinnen kategorisch ab. Er betrachtete A vor allem als Behinderten, der schon daher nicht der richtige Mann fr seine Tochter sei. Auûerdem war er der Auffassung, daû A als PKK-Mitglied nicht heiraten drfe. Der Vater machte deshalb dem Verantwortlichen der PKK fr das Gebiet Bremen Vorwrfe. Er fhlte sich in seiner Ehre verletzt und verlangte von der PKK die Wiederherstellung seiner Ehre, da nach se i - nem Verstndnis A ein Kader der PKK war und diese auch fr dessen Verhalten verantwortlich war. Mehrere Versuche des Vat ers und von ihm beauftragter Personen, die Beziehung zu beenden, scheiterten. Vielmehr zog D im Mai 1999 sogar zu A in dessen Wohnung. In der kurdischen Gemei n - schaft wurde das Vorgehen der beiden jungen Leute ebenfalls nicht gutg e - heiûen. Insbesondere A wurde zunehmend ausgegrenzt. Dennoch heirateten A und D Anfang Juni 1999 heimlich in einer Moschee nach islamischem Recht. Da die als unehrenhaft empfundene Be ziehung zwischen A und D in den kurdischen Kreisen weiterhin Gesprchsstoff war, fhlte sich der Gebietsverantwortliche der PKK zur Lsung des Pr o - blems aufgerufen. In den Morgenstunden des 24. August 1999 befahl er z u - nchst den Angeklagten To und M und kurz darauf auch dem Ang e - klagten T , den A und die D zu tten. Die Ang e - klagten waren zwar konsterniert ber den ihnen gegebenen Ttungsbefehl. - 7 - Sie versuchten den Ttungsbefehl abzuwenden, unterwarfen sich diesem aber schlieûlich. Die Angeklagten fuhren unter einem Vorwand mit den beiden Opfern zu einer einsam gelegenen Stelle am Auûendeich der Weser. Nachdem alle Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, begannen die Angekla g - ten mit der Ttung der beiden Opfer, ohne auf deren Flehen zu reagieren. Zunchst packten die Angeklagten T und To die D an den Armen und zogen sie ber die Deichkrone etwa 75 Meter weit in Richtung des Weserufers. Sodann wurde ihr Kopf mehrere Minuten in den Schlick gedrckt, bis sie erstickte. Um ihren Tod sicherzustellen, wurde auf ihren Kopf noch Schlick aufgehuft. Die Angeklagten T und To wendeten sich nun dem A zu, der sich in der Nhe des Autos befand. Einer der beiden Angeklagten schlug mit einem Radmutterschlssel elfmal mit Wucht auf dessen Kopf ein. Auûerdem wurde weitere Gewalt gegen ihn angewendet, so daû er unter anderem mehrere Schdelbrche erlitt. Z u - stzlich fuhr der Angeklagte M mit dem Fahrzeug zweimal gegen das auf dem Boden liegende Opfer und schleifte es mit. Nach etwa 15 bis 30 Min u - ten verstarb A . III. Revisionen der Angeklagten Die Sachrgen sind unbegrndet. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags in zwei Fllen enthlt keinen Recht s - fehler zu ihrem Nachteil. Die Einwendungen der Revisionen sind offensich t - lich unbegrndet. IV. Revisionen der Staatsanwaltschaft 1. Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als gemeinschaftlich begangene vorstzliche Ttung in jeweils zwei Fllen beurteilt. Es hat auch - 8 - angenommen, daû ªdie Ttung von zwei sich liebenden Personen letztlich allein der Zuneigung dieser Personen zueinander wegen, die sie nicht bereit sind aufzugeben, regelmûig und objektiv als besonders verwerflich und sozial rcksichtslos anzusehenº ist. Der Tatrichter hat aber das Vorliegen einer Ttung aus niedrigen Beweggrnden verneint, weil in der gegebenen Situation ªnach den archaischen Sitten- und Wertvorstellungen aller bete i - ligten Personen eine Schlichtung nicht mehr mglichº war, die ªTtung der Beziehungspartner selbst in diesem extremen Fall danach erlaubtº sei, fr die Angeklagten ªFragen der Ehre und Angst vor der sozialen Ausgrenzung im Vordergrundº standen und es ªden Angeklagten aufgrund ihrer stark ve r - innerlichten heimatlichen Wertvorstellungen nicht bewuût war, daû ihre B e - weggrnde objektiv als besonders verwerflich und sozial rcksichtslos anz u - sehenº sind; letzteres beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht. a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggrnde zur Tat ªniedrigº sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maûe als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer G e - samtwrdigung aller uûeren und inneren fr die Handlungsantriebe des Tters maûgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Dabei ist der Maûstab fr die Bewertung eines Bewe g - grundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittl i - chen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 29; BGH, Beschl. vom 24. April 2001 ± 1 StR 122/01; Jhnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Nur ausnahmsweise, wenn dem Tter bei der Tat die Umstnde nicht bewuût waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggrnde ausmachen, oder wenn es ihm nicht mglich war, seine gefhlsmûigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmûig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 2, 4, 10, 12, - 9 - 15, 24, 28), kann anstatt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggrnden lediglich eine Verurteilung wegen Totschlages in Betracht kommen. Dieser Anforderung werden die Ausfhrungen des Landgerichts nicht gerecht. Allerdings hat das Landgericht sich mit der Frage, welche Motive der Tat zugrunde liegen, durchaus auseinandergesetzt. Es hat aber innerhalb dieser Prfung nicht alle Umstnde bedacht, die fr die Beurteilung der B e - weggrnde als insgesamt niedrig von Bedeutung sein knnen. Es hat dabei nicht in Betracht gezogen, daû der von A nach Auffassung der drei Angeklagten durch die ªEntfhrungº als solcher begangene Verstoû g e - gen die Regeln ihrer Gesellschaft und der Partei ªaus Sicht der Angeklagten durchaus eine Maûregelung, aber nicht eine Ttungº rechtfertigte. Über den Ttungsbefehl waren die Angeklagten hiernach aufgrund ihrer eigenen Wertvorstellungen entsetzt. Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Bewertung der Beweggrnde der Angeklagten zudem nicht ausdrcklich erwogen, daû ± wie an anderer Stelle des Urteils ausgefhrt wird ± den Angeklagten ªim Fall einer Befehl s - verweigerung keinesfalls eine Bestrafung in Form von krperlichen Übe r - griffen oder gar einer Ttungº drohte. Schlimmstenfalls muûten sie ªmit e i - nem Ansehens- und Ehrverlust innerhalb der kurdischen Gemeinschaft, eventuell auch mit einer Ausgliederung aus dem Leben der kurdischen G e - meinschaftº rechnen. Die den Angeklagten vom Landgericht bei der rechtl i - chen Wrdigung zugute gehaltene Motivation kann vor dem Hintergrund der befohlenen Tat nicht abstrakt und losgelst von den Beweggrnden der B e - fehlsgeber beurteilt werden. Die hochgradige Verwerflichkeit des Ttung s - befehls war den Angeklagten bekannt. Sie fhrten den Befehl gleichwohl aus, ohne daû ihnen fr den Fall der Verweigerung verglichen mit dem furchtbaren Tatgeschehen auch nur annhernd gleichermaûen schlimme - 10 - Konsequenzen gedroht htten. Unter diesen Voraussetzungen liegt es nahe, ihre eigenen Beweggrnde als niedrig zu bewerten. Zudem hat das Landgericht weitere Umstnde nicht bedacht, die g e - gen die Annahme sprechen, daû die Angeklagten nicht erfaût hatten, daû ihre eigenen Wertvorstellungen, die ihnen die Wiederherstellung der Ehre aufgaben, in dieser Form in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Billigung finden. Gegen die bereits seit 1985 in Deutsc h - land lebenden Angeklagten To und M ist 1991 ein Strafverfahren w e - gen versuchten Totschlags gefhrt worden, weil sie mit weiteren Mitttern auf einer Kurdenhochzeit daran mitgewirkt haben sollen, daû ein trkischer Asylbewerber aus Blutrache niedergeschlagen und mit einem Messer in die Brust gestochen wurde. Der Angeklagte T lebt zwar erst seit 1997 in Deutschland. Er hat nach den getroffenen Feststellungen aber ein ªambiv a - lentes Verhltnis zum kurdischen Verein und zur PKKº. Der Sache des ªVo l - kesº fhlte er sich durchaus verbunden, war aber nicht gewillt, strkere Akt i - vitten fr den Verein bzw. die PKK zu entfalten. 2. Die Verneinung weiterer Mordmerkmale ± angesichts der insoweit hinreichenden Feststellungen zur Motivlage auch das Merkmal der Gra u - samkeit betreffend ± erweist sich hingegen letztlich als rechtsfehlerfrei. 3. Die Feststellungen des Tatrichters, die den bisherigen Schul d - spruch wegen gemeinschaftlichen Totschlags tragen, sind rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie knnen smtlich bestehen bleiben. Aufzuheben sind mit dem Schuldspruch und dem gesamten Strafausspruch daher lediglich die bislang mangelhaften Feststellungen zum Motiv, wegen des Zusamme n - hangs auch die zur Schuldfhigkeit. Die maûgeblichen Feststellungen im - 11 - Zusammenhang mit der Tatplanung sind unter Bercksichtigung der Auffa s - sung des Senats von einem neuen Tatrichter zu treffen, der danach zu en t - scheiden haben wird, ob die Angeklagten wie bislang oder aber wegen g e - meinschaftlichen Mordes aus niedrigen Beweggrnden zu verurteilen sind. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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