5 StR 538/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-sen: 1. Die Revision der Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das oben genannte Urteil gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfol-genausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten C. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte J. wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bew344hrung, den An-geklagten C. wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die mit der allgemeinen Sachr374ge gef374hrte Revision der Angeklagten J. bleibt erfolglos, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler aufweist. 2 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten C. , welches auch nach Hin-weis auf eine m366gliche Ma337regel gem344337 247 64 StGB unbeschr344nkt durchge-f374hrt werden soll, hat hingegen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im 334brigen gem344337 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 3 1. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt darin, dass das Landgericht nicht erkennbar gepr374ft hat, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen dr344ngte sich eine solche Pr374fung aber auf: 4 Der Angeklagte begann im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Haschisch, bald nahm er auch Kokain, Heroin und Crack zu sich. Der viel-fach, vor allem wegen Bet344ubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte ging mit Freunden 204seiner Drogensucht nach223. 1999 unterzog er sich einer Aku-punkturbehandlung zur Therapie seiner Cannabisabh344ngigkeit, die jedoch ohne Erfolg blieb. Kurz vor der Tat rauchte er Crack, bei ihrer Begehung war er deswegen in seiner Steuerungsf344higkeit m366glicherweise erheblich vermin-dert. Dies legt nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ck-geht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. 5 Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls, in dem trotz Vorliegens eines solchen Hangs nach der Neufassung des 247 64 StGB von der Unterbringungsanordnung abgesehen werden k366nnte, sind nicht ersichtlich (BT-Drucks 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12; vgl. auch Fi-scher, StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 23). 6 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zudem nicht beachtet, dass entweder die Strafe aus der rechtskr344ftigen Verurteilung vom 20. Juni 2005 (Freiheitsstrafe von einem Jahr) oder aus der vom 27. April 2006 (Freiheits-strafe von einem Jahr und acht Monaten) einbeziehungsf344hig sein k366nnte. Denn beide Verurteilungen liegen nach der hiesigen Tatzeit. Ob die erste Strafe zum Zeitpunkt des Urteils bereits vollst344ndig vollstreckt war und des-halb keine Z344surwirkung mehr entfalten konnte, so dass eine Gesamtstrafe 7 - 4 - mit der Strafe aus der Verurteilung vom 27. April 2006 (statt der Strafe aus der Verurteilung vom 20. Juni 2005) zu bilden war, l344sst sich den Urteilsfest-stellungen nicht entnehmen. Auch werden die Tatzeiten beider Verurteilun-gen nicht mitgeteilt, so dass nicht auszuschlie337en ist, dass eine Gesamtstra-fenbildung mit der hiesigen Strafe ausscheidet, wenn die Taten ihrerseits mit der fr374heren Verurteilung vom 7. September 2004 gesamtstrafenf344hig sind (vgl. BGHSt 32, 190, 192). Sollte hingegen eine Gesamtstrafenbildung wegen erledigter Vollstre-ckung bis zum angefochtenen Urteil (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Erledi-gung 3 und StGB 247 55 Abs. 1 Einbeziehung 9) nicht mehr m366glich sein, w344re die durch die getrennte Aburteilung sich ergebende H344rte bei der Strafzu-messung angemessen zu ber374cksichtigen. Deshalb konnte auch der Straf-ausspruch keinen Bestand haben. 8 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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