5 StR 538/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Febru-ar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt D. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin K366. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ge-rin gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 10. Ju-ni 2008 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft zu tragen, die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihrer Revision. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorw374rfen des sexuel-len Missbrauchs von Kindern in 237 F344llen und der sexuellen N366tigung frei-gesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Neben-kl344gerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben 226 entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts 226 keinen Erfolg. 1 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Zeitraum vom 21. August 1990 bis zum 31. Dezember 1995 in 238 F344llen seine im Juni 1980 geborene Tochter C. , die Nebenkl344gerin, sexuell missbraucht zu haben. Zur ers-ten Tat soll es gekommen sein, nachdem die Nebenkl344gerin zusammen mit dem Angeklagten ihre Mutter erh344ngt aufgefunden hatte. Dabei soll der An-geklagte die damals zehn Jahre alte Nebenkl344gerin im Intimbereich gestrei-chelt, gek374sst, schlie337lich entkleidet und sodann sein Glied in ihre Scheide 2 - 4 - eingef374hrt haben, wobei er zum Samenerguss gekommen sei. In den folgen-den Jahren bis zum 22. Juni 1993 soll er mindestens einmal w366chentlich die Nebenkl344gerin aufgeweckt, zum wechselseitigen Oralverkehr veranlasst und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an ihr vollzogen haben. In einem weiteren Fall sei es zum Analverkehr gekommen. Schlie337lich soll der Angeklagte die Nebenkl344gerin zwischen dem 24. Juni und dem 31. Dezem-ber 1995 aus Anlass eines Streits auf die Knie gedr374ckt, sein Glied mit Ge-walt in ihren Mund gepresst und dort ejakuliert haben. 2. Die von der Nebenkl344gerin erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts benannten Gr374nden schon nicht zul344ssig ausgef374hrt. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufkl344rungsr374ge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht 226 das dem Gutachten des Sachverst344ndigen R. , wonach die Aussagen der Ne-benkl344gerin glaubhaft seien, nicht gefolgt ist 226 h344tte einen weiteren aussage-psychologischen Gutachter hinzuziehen m374ssen, ist jedenfalls unbegr374ndet. Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht aufgef374hrten Auff344lligkeiten in der Aussage der Nebenkl344gerin dr344ngte sich die Einholung eines zus344tzli-chen aussagepsychologischen Gutachtens trotz der hinreichend deutlich aufgezeigten Schw344chen des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutach-tens nicht auf. 3 3. Der Freispruch h344lt auch der sachlichrechtlichen Nachpr374fung stand. 4 Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatgerichts (247 261 StPO). Gr374n-de, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen k366nnten (vgl. hierzu BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16; BGH NJW 2006, 925, 928; insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt), liegen nicht vor. Insbesondere hat das Landgericht weder 374berspannte Anforderungen an seine 334berzeugungsbil-dung gestellt, noch weist die nachvollziehbar dargestellte Beweisw374rdigung durchgreifende L374cken auf. 5 - 5 - a) Das Landgericht hat die Aussage der Nebenkl344gerin als einziger Belastungszeugin hinreichend dargelegt. Die in der Hauptverhandlung erstat-tete Aussage hat es in ausf374hrlicher Form geschlossen wiedergegeben. Auf Angaben bei fr374heren Vernehmungen oder bei der Exploration durch den Sachverst344ndigen ist es nur insoweit eingegangen, als sie in Widerspruch zu den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben stehen. Dies begegnet keinen Bedenken. Auch ist es entgegen der Ansicht des Generalbundesan-walts nicht geboten, das komplette Aussageverhalten im Ermittlungsverfah-ren geschlossen darzustellen, da schon die vom Landgericht bei der gew344hl-ten Vorgehensweise dargestellten Widerspr374che im Aussageverhalten den tatrichterlichen Schluss auf die nicht ausreichende Glaubhaftigkeit der Be-kundungen zu tragen vermochten. Eine gesteigerte Darlegungspflicht kann allenfalls im umgekehrten Fall der 334berf374hrung des Angeklagten ungeachtet der Beweissituation Aussage gegen Aussage bestehen (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). 6 7 Die Ausf374hrungen zur Glaubhaftigkeit lassen auch nicht besorgen, dass das Landgericht der Aussagegenese nicht hinreichende Beachtung ge-schenkt haben k366nnte. Vielmehr hat es nachvollziehbar und tatsachenfun-diert aus der Entwicklung der Aussage beachtliche Zweifel gegen deren Wahrheitsgehalt hergeleitet. Soweit es dem Umstand entscheidendes Ge-wicht beigemessen hat, dass die Nebenkl344gerin im Alter von 22 Jahren erst-mals den Angeklagten der sexuellen 334bergriffe beschuldigte, indem sie zu-n344chst 374ber mehrere Monate von Vergewaltigungen unter Fesselungen und Schl344gen berichtete, sich nunmehr an solche Taten aber nicht erinnern kann, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausf374hrungen der Revisionsf374hrerin waren keine aus-f374hrlicheren Er366rterungen erforderlich, ob die geschilderten sexuellen Hand-lungen mit dem im Oktober 1994 226 also nach behauptetem mehr als zwei-hundertfachem Geschlechtsverkehr 226 gestellten gyn344kologischen Befund eines intakten Hymens unter medizinischen Gesichtspunkten vereinbar sein 8 - 6 - k366nnten. Das Landgericht hat diesem Befund ersichtlich nur die Bedeutung beigemessen, dass er jedenfalls keinen Beleg f374r den Realit344tsgehalt der Angaben der Nebenkl344gerin darstellt. b) Es ist revisionsgerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine von dem Gutachten des Sachverst344ndigen abweichende eigene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der zur Zeit der Haupt-verhandlung fast 28 Jahre alten Nebenkl344gerin vorgenommen hat; denn das Tatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweisw374rdigung stets zu einer eige-nen Beurteilung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 226 3 StR 302/08; Schoreit in KK 6. Aufl. 247 261 Rdn. 31a). Diese hat es tragf344-hig und nachvollziehbar begr374ndet und sich dabei in ausreichendem Umfang mit den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen und den Gr374nden f374r die ab-weichende W374rdigung der Ankn374pfungstatsachen auseinandergesetzt (BGH NStZ 2000, 550, 551; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 226 3 StR 302/08; Schoreit aaO Rdn. 33). Insbesondere die vom Landgericht ge374bte Kritik an der Vorgehensweise des Gutachters ist plausibel belegt worden. Hierzu ist anhand diverser Aspekte des Aussageverhaltens der Ne-benkl344gerin anschaulich aufgezeigt, dass der Sachverst344ndige einseitig auf die Glaubhaftigkeit der Angaben geschlossen hat, ohne die gegenteilige An-nahme in Erw344gung zu ziehen, und eine solche Hypothese auch auf ent-sprechenden Vorhalt weder 374berzeugend bzw. 374berhaupt unter Angabe von Gr374nden ausschlie337en konnte. Zudem ist dargelegt, dass der Sachverst344n-dige einige der nach seiner Meinung f374r die Glaubhaftigkeit sprechenden Kri-terien der Aussage aus der Schilderung tatferner und unbestrittener Lebens-sachverhalte abgeleitet hat. 9 c) Angesichts der von der Strafkammer dargelegten erheblichen Fragw374rdigkeiten im Aussageverhalten der Nebenkl344gerin, die sich sowohl auf die Entstehung der Aussage als auch auf ihren Inhalt und die Konstanz beziehen, bedurfte es nicht der Hinzuziehung eines weiteren aussagepsy-chologischen Sachverst344ndigen. Nachvollziehbar hat das Landgericht her- 10 - 7 - vorgehoben, dass die Angaben der Nebenkl344gerin zu der ersten Tat in 374ber-raschender Weise detailgetreu und logisch konsistent sind, fast schon 204ro-manhafte223 Z374ge tragen, sich dies aber nicht mit einem ausgezeichneten Er-innerungsverm366gen der Nebenkl344gerin erkl344ren lasse. Denn die 374brigen Er-innerungen an die polizeilich dokumentierten einschneidenden Erlebnisse der betreffenden Nacht im Zusammenhang mit der Entdeckung des Suizids der Mutter der Nebenkl344gerin seien vage oder gar unzutreffend. Dies gelte auch f374r die Schilderung der weiteren Taten, die entweder keine individuali-sierenden Merkmale enthalte oder soweit solche geschildert werden, gravie-rende Widerspr374che offenbare. Dass das Landgericht diesen und weiteren Umst344nden ein Gewicht beigemessen hat, welches einer 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten entgegensteht, ist 226 zudem nahe liegende 226 tatrichterliche Beweisw374rdigung und vom Revisionsgericht nicht zu bean-standen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy